Sitzung vom 7. Februar 2019

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen sowie Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

2. 1. Allgemeine Beschreibung

Durch das vorliegende Dekret soll das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Koordination im Hinblick auf die Überwachung und der Einhaltung von regionalen gesetzlichen Bestimmungen in Beschäftigungsfragen gebilligt werden.

Die regionalen Inspektionsdienste der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt sowie der Inspektionsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeiten seit mehreren Jahren eng zusammen, beispielsweise durch die Organisation gemeinsamer Aktionen vor Ort oder durch den Austausch von Daten, die für alle Beteiligten an der Bearbeitung von Fällen wichtig sind.

 Die Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit ist in den Dekreten und Ordonnanzen der verschiedenen Regionen über die Funktionsweise und die Befugnisse der jeweiligen Inspektionsdienste festgelegt.

Was die Deutschsprachige Gemeinschaft betrifft, wird dies durch Artikel 4 des Dekrets vom 5. Februar 1998 über die Überwachung und Kontrolle bezüglich der Beachtung der Gesetzgebungen im Bereich der Beschäftigungspolitik geregelt.

Darüber hinaus halten die verschiedenen Leiter der Inspektionsdienste regelmäßige interregionale Treffen ab, um den Sachstand bei einer Reihe wichtiger Fragen zu erörtern, die eine regionale Zusammenarbeit erfordern, und um die ständig wachsenden Kompetenzen der Inspektionsdienste und damit zusammenhängende Fragen zu diskutieren.

Im Rahmen der sechsten Staatsreform und infolge der zusätzlichen Kompetenzen, die den regionalen Inspektionsdiensten und dem Inspektionsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen wurden, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den ver-schiedenen regionalen Akteuren erforderlich.

Einerseits bearbeiten die verschiedenen Inspektionsdienste vermehrt grenzüberschreitende Fälle, wie z.B. solche, die im Rahmen von Dienstleistungsschecks bearbeitet werden sollen.

Andererseits erfordert die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Betrugs eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Inspektionsdiensten.

Diese intensivere Zusammenarbeit bei gemeinsamen Aktionen und Datenaustausch basiert nach wie vor auf bestehenden Erlassen und Dekreten.

Um diese Zusammenarbeit im Hinblick auf die sich ändernden Umstände der sechsten Staatsreform zu optimieren, erscheint es jedoch sinnvoll, diese Zusammenarbeit in einem neuen Zusammenarbeitsabkommen festzulegen.

Die regionalen Inspektionsdienste der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt sowie der Inspektionsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben sich nun auf einen Vorschlag für ein Zusammenarbeitsabkommen geeinigt.

2.2 Inhalt des Zusammenarbeitsabkommens

Durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Inspektionsdiensten in den in Artikel 6 §1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über die institutionellen Reformen genannten Bereichen formal gestärkt werden. Insbesondere sollen sich die regionalen Inspektionsdienste gegenseitig bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung von Inspektions- und Kontrollmissionen unterstützen können.

Darüber hinaus bietet das Abkommen eine Grundlage für die korrekte Anwendung und bessere Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch einen besseren Informationsaustausch und die Möglichkeit, die unter identischen Umständen erhaltenen Informationen zu nutzen, wie beispielsweise Informationen, die die regionalen Inspektionsdienste in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich gesammelt haben.

Schließlich sieht das Zusammenarbeitsabkommen vor, dass die regionalen Inspektionsdienste gemeinsame Schulungen planen und organisieren können.

Abschließend ist zu bemerken, dass dieses Zusammenarbeitsabkommen eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Inspektionsdiensten bei der Überwachung und Kontrolle regionaler Kompetenzen wie Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Zielgruppenpolitik, Diskriminierung usw. ermöglichen wird.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 1. Februar 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 IX und 92bis §1 und §3 Buchstabe c)

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft