Sitzung vom 12. März 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten und zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutsch­sprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten und zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Vorentwurfs des Erlasses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Erlassvorentwurf ändert verschiedene Bestimmungen des Beamtenstatuts und der Rechtsposition der Vertragsbediensteten ab:

  • das für die Gewährung der Gehaltstabelle I/10ter zugunsten von Fachbereichs­leitern mit Gehaltstabelle I/10 und mindestens 10 Jahren finanziellem Dienstalter als Fachbereichsleiter geforderte finanzielle Dienstalter wird von 25 auf 20 Jahre gesenkt;

  • zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in Sachen Ausübung zusätzlicher beruflicher Tätigkeiten für Vertragsbedienstete wird das entsprechende Kapitel des Beamtenstatuts auf die Vertragsbediensteten anwendbar gemacht;

  • Personen, die im Anschluss an ein Auswahlverfahren im Ministerium oder in einer paragemeinschaftlichen Einrichtung entweder zu einer Ausbildung im Betrieb zwecks Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeits­prozess oder zum Absolvieren einer dualen Erstausbildung zugelassen wurden, können in der Einrichtung, in der sie die Ausbildung absolviert haben, unter Arbeitsvertrag eingestellt werden, ohne dass vorher ein öffentlicher Bewerberaufruf erfolgte;

  • die Wortfolge „nebengeordnete oder spezifische Aufgaben“ wird gestrichen;

  • die Bereitschaftszulage wird an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gekoppelt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen entstehen erst bei Anwendung der Bestimmungen mit Bezug auf die Gewährung der Gehaltstabelle  I/10ter und der Zahlung von Bereitschaftszulagen.

4. Gutachten:

Liegen vor:

  • das Protokoll S2/19 der Verhandlungsergebnisse der Sitzung des Sektoren­ausschusses XIX vom 26. Februar 2019

  • das Gutachten des Finanzinspektors vom 11. März 2019

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Erlass vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten

Erlass der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses