Sitzung vom 12. März 2019

Projektgebundene AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung – Antrag der VoG Beschützende Werkstätte „Die Zukunft“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG Beschützende Werkstätte „Die Zukunft“ für die Laufzeit vom 18. Februar 2019 bis 31. Dezember 2023 sechs vollzeitige projektgebundene AktiF-/ AktiF Plus Stellen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Beschützende Werkstätte „die Zukunft“ hat am 16. Januar 2019 einen Antrag auf projektgebundene AktiF-Stellen eingereicht. Der Antrag wurde über das elektronische Formularcenter eingereicht. Die VoG beantragt sechs projektgebundene AktiF-Vollzeitstellen. Die Arbeitnehmer sollen sowohl in der Abteilung Elektromontage wie auch in der Montageabteilung der Beschützenden Werkstätte eingesetzt werden. Dort erledigen sie einfache Montage- und Verkabelungsarbeiten und werden in verschiedenen Kontrollbereichen und in der täglichen Führung des Lagerbestandes der Elektromontage eingesetzt. In der Montageabteilung werden die Arbeitnehmer für einfache Montage- und Verpackungsarbeiten eingesetzt, die stark vorstrukturiert sind.

Mit der Genehmigung von sechs projektgebundenen AktiF-Vollzeitstellen wird die Einstellung einer neuen Person ermöglicht, sowie die Weiterbeschäftigung für fünf Personen gewährleistet, die heute sowohl im Rahmen eines Artikel 60 §7-Vertrages (2 Arbeitnehmer) als auch eines befristeten SINE-Vertrages (3 Arbeitnehmer) beschäftigt sind und deren Laufzeit Mitte 2019 endet.

Die AktiF-Rechtstexte sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von einem Jahr beim selben Arbeitgeber im Rahmen einer der beiden Beschäftigungsmaßnahmen eingestellt werden darf. Artikel 5, Nummer 3 des AktiF-Ausführungserlass vom 28.09.2018 sieht jedoch Ausnahmen vor. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen von SINE beschäftigt war, kann dieser in der Folge im Rahmen der AktiF-Maßnahme erneut eingestellt werden.

Die SINE Arbeitnehmer weisen bereits zwei Vermittlungshemmnisse auf. Sie sind niedrig qualifiziert, d.h. verfügen über keinen Abschluss der Oberstufe der Sekundarschule. Ferner ist die SINE-Arbeitszeit im AktiF-Dekret der Arbeitslosigkeit gleichgestellt, so dass mit der Langzeitarbeitslosigkeit das zweite Vermittlungs-hemmnis erfüllt ist. Aufgrund dessen kann der Arbeitnehmer einen AktiF PLUS Zuschuss für diese Stelle erhalten.

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens vom 11. Januar 2019 (ABM 078) ist der Arbeitnehmer von der Verpflichtung sich als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt einzutragen befreit. Der Arbeitnehmer muss aber im Vorfeld, sprich vor Ablauf der betreffenden Förderperiode, eine AktiF-Bescheinigung beim Arbeitsamt beantragen.

Artikel 3, Nummer 7 des o.g. Erlasses stellt den Zeitraum der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 §7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezenten mit der Eintragung als nichtbeschäftigter Arbeit-suchender gleich. Bei dieser Maßnahme findet ein Arbeitgeberwechsel statt, da der Arbeitnehmer vom ÖSHZ beschäftigt wird und der Beschützenden Werkstätte zur Verfügung gestellt wird.

Es liegt ein positives Gutachten vom 25. Januar 2019 vom Fachbereich Familie und Soziales vor.

Der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt ebenfalls die Genehmigung der sechs Vollzeitstellen.

Eine ausführliche Projektbeschreibung ist dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Genehmigung der sechs Stellen belastet den OB 30 PR 23 ZW 33.02 im ersten Jahr mit maximal 131.976 EUR und in den Folgejahren jährlich mit maximal 126.000 EUR.

Die Zuschüsse werden als monatliche Vorschüsse ausgezahlt.

4. Gutachten:

Es wurde ein Gutachten beim Finanzinspektor beantragt.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 28. Mai 20018 zur AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung;

Erlass vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung.