Sitzung vom 28. März 2019

Übernahme der Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“ sowie Zustimmung zum Vorschlag bezüglich des Kontrollmechanismus für den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung übernimmt die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“

Die Regierung stimmt dem Vorschlag zum Kontrollmechanismus für den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“ zu.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 6, Absatz 1, der EVTZ-Verordnung „führen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ durch […]“.

Die Satzung und Gründungsurkunde des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“ (EVTZ EMR), welche am 15. März 2019 vor dem Notar unterzeichnet wurde, regeln diese Kontrolle nicht im Detail. Sie  besagen nur, dass „die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle des EVTZ gemäß den Bestimmungen des belgischen Rechts durchgeführt wird und die Behörden der Partnerregionen auf Anfrage hierüber informiert werden“. Es ist daher erforderlich, dass die Frage der zuständigen Behörde für die Durchführung dieser Kontrolle gemäß Artikel 6 der EVTZ-Verordnung sowie die Modalitäten dieser Kontrolle in der ersten Sitzung der Versammlung, die am 4. April 2019 in Lüttich stattfindet, präzisiert werden.  

Gemäß dem einzigen Artikel Absatz 1 Nummer 2 des Dekrets vom 23. Juni 2008 über die zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ist die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft die zuständige Behörde für die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ nach Artikel 6 der Verordnung. Gemäß Gutachten 44.267/VR des Staatsrates zum Entwurf des o.e. Dekrets ist in den Fällen, in denen die Kontrollfunktion aufgrund der Zuständigkeitsverteilung nicht klar ist beziehungsweise im Prinzip durch mehrere Behörden durchgeführt werden könnte, ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen diese Teilstaaten erforderlich, in dem die Frage der kontrollierenden Behörde geregelt wird.

Aus diesem Grunde haben in den vergangenen Wochen diverse Gespräche mit Vertretern von Flandern und der Wallonischen Region stattgefunden. Nachdem weder die Wallonische Region noch Flandern Anspruch auf die Rolle als kontrollierende Behörde erhoben haben, hat  die Deutschsprachige Gemeinschaft sich bereit erklärt, die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel zu übernehmen, unter der Voraussetzung, dass dies kostenneutral für die Deutschsprachige Gemeinschaft geschieht und die Regierung durch die EVTZ-Versammlung entlastet wird.

Der Vorschlag zum Kontrollmechanismus, wie er der EVTZ-Versammlung in ihrer Sitzung vom 4. April 2019 vorgelegt werden soll, wurde in Absprache zwischen dem EMR-Büro und der Deutschsprachigen Gemeinschaft erarbeitet und basiert auf der derzeitigen Praxis bei der Stichting Euregio Maas-Rhein. So soll die Finanzverwaltung vom EVTZ durch einen externen Dienstleister erfolgen. Sie umfasst insbesondere die tägliche Finanzverwaltung von Projekten, die Vorbereitung von Zahlungen, die Erstellung des Budgets sowie die Erstellung von Zwischenberichten zum Haushaltsstand, die Erstellung des Jahresabschlusses, die Liquiditätsüberwachung und die Kontaktpflege zu Bankinstituten.

Der Jahresabschluss ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses zu vervollständigen. Gemäß Artikel 21 der Satzung bestimmt der Präsident/die Präsidenten des EVTZ eine unabhängige externe Rechnungsprüfungsstelle. Die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers umfassen die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Berichtsregeln, die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Ausgaben sowie, soweit möglich, die Bewertung der administrativen und internen Organisation. 

Gemäß vorgeschlagener Prozedur erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft den Bericht des Wirtschaftsprüfers spätestens acht Wochen vor der EVTZ-Versammlung. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft prüft und genehmigt die übermittelten Dokumente. Sollte eine Genehmigung aufgrund von Mängeln nicht möglich sein, sendet sie den Jahresabschluss zurück an die Finanzverwaltung zwecks erneuter Prüfung beziehungsweise Behebung der festgestellten Mängel. Abschließend werden der Jahresabschluss sowie der Bericht des Wirtschaftsprüfers der EVTZ-Versammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Deutschsprachige Gemeinschaft und das Büro der EMR werden entlastet. Eine Ablehnung des Berichts durch die EVTZ-Versammlung muss begründet werden, so dass Anpassungen erfolgen und der Bericht erneut eingebracht werden kann. Bei eventuellen Haftungsfragen greift Artikel 26 der Satzung.

Darüber hinaus ist gemäß Artikel 6, Absatz 5 der EVTZ-Verordnung der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, dazu angehalten, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über jegliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Kontrollen zu informieren.

Mit vorliegender Note übernimmt die Regierung die Funktion der kontrollierenden Behörde für den EVTZ Euregio Maas-Rhein und stimmt den vorgeschlagenen Modalitäten sowie der Prozedur bezüglich des Kontrollmechanismus zu. In den kommenden Wochen wird die Einigung zwischen den belgischen Teilstaaten zur Ausübung der kontrollierenden Behörde gemäß o.e. Staatsratsgutachten darüber hinaus in einem auszuarbeitenden Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, Flandern und der Deutschsprachigen Gemeinschaft verankert werden,   

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Übernahme der Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Vorschlag zum Kontrollmechanismus des EVTZ EMR sieht vor, dass die Finanzverwaltung vom EVTZ EMR ausgelagert wird und die Kosten hierfür vom EVTZ getragen werden. Auch die Kosten für den externen unabhängigen Wirtschaftsprüfer werden vom EVTZ-Büro getragen.

4. Gutachten:

Es ist kein Gutachten der Finanzinspektion erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde.

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret vom 23. Juni 2008 über die zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)