Sitzung vom 28. März 2019

Gemeinde Sankt-Vith – GS Emmels Gebäude II – Erneuerung der Heizungsanlage - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens der „Gemeinde Sankt-Vith – GS Emmels Gebäude II – Erneuerung der Heizungsanlage“ gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Es handelt sich um die Erneuerung der Heizungsanlage in der Gemeindeschule Emmels, Gebäude II welche durch einen nicht unwahrscheinlicher Ausfall schwerwiegende Schäden mit sich bringen würde.

Diese dringend notwendige Maßnahme beinhaltet den Austausch des bestehenden, 31 Jahre alten Heizkessel und dem aus Kunststoff bestehenden Heizöltank. Ein Ausfall der Heizung birgt die Gefahr schwerwiegender Beschädigungen der Gesamtinfrastruktur. Da das Gebäude II der Gemeindeschule für schulische Zwecke wie beispielsweise, Mittagessen, Sportunterricht, außerschulische Betreuung, usw. genutzt wird muss eine voll funktionierende Infrastruktur gewährleisten sein. Sowohl zum Aufheizen der Räume, als auch zur Versorgung mit Warmwasser. Hinzu kommt, dass durch die nicht mehr intakte Regelung der Heizung, kein effizientes Verbrennen des Heizöls mehr möglich ist. Die Anlage ist somit alles andere als ökologisch.

Die Anerkennung der Dringlichkeit wurde daher auf Grund von vorgenanntem beantragt.

Insgesamt belaufen sich die Projektkosten gemäß dem vorliegenden Antrag auf Genehmigung im Dringlichkeitsverfahren vom 25. Februar 2019 auf 13.000 €.
Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes, liegt vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 07 - ZW 63.23

(Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen)

Projektkosten: 13.000 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 10.400 €

4. Gutachten:

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung