Sitzung vom 11. April 2019

Bestellung eines Vertreters in das Konzertierungsorgan zum Zusammenarbeitsabkommen vom 27. März 2017 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bestellt Herrn Markus Krings in das Konzertierungsorgan zum Zusammenarbeitsabkommen vom 27. März 2017 zwischen Föderalstaat, Flämischer Region, Wallonischer Region, Region Brüssel-Hauptstadt, Flämischer Gemeinschaft, Französischer Gemeinschaft und Deutschsprachiger Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie im Rahmen der gemischten bilateralen und multilateralen Verträge zwischen dem Königreich Belgien und einem anderen Staat oder anderen Staaten, die die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen vorsehen

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Laut o.e. Zusammenarbeitsabkommen entsendet die Deutschsprachige Gemeinschaft einen Vertreter in das Konzertierungsorgan (s. Artikel 13).

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 fordert das Finanzministerium dazu auf, den Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft mitzuteilen.  Der Ministerpräsident schlägt vor, Herrn Markus Krings als Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu bestellen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich keinen finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Zusammenarbeitsabkommen vom 27. März 2017 zwischen Föderalstaat, Flämischer Region, Wallonischer Region, Region Brüssel-Hauptstadt, Flämischer Gemeinschaft, Französischer Gemeinschaft und Deutschsprachiger Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie im Rahmen der gemischten bilateralen und multilateralen Verträge zwischen dem Königreich Belgien und einem anderen Staat oder anderen Staaten, die die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen vorsehen (s. Artikel 13);