Sitzung vom 11. April 2019

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung samt Erläuterungen, geschehen zu Paris am 24. November 2016

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung samt Erläuterungen, geschehen zu Paris am 24. November 2016.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen  gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Der Dekretvorentwurf zu dem multilateralen Übereinkommen  zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung samt Erläuterungen, geschehen zu Paris am 24. November 2016 wurde bereits durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 7. September 2017 unter dem Namen „Multilaterales Übereinkommen zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen zur Verhinderung der Verkürzung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016“ verabschiedet.

Allerdings waren in einigen Punkten kleinere Anpassungen nötig, weshalb die Hinterlegung beim Staatsrat am 4. Dezember 2017 zurückgezogen wurde.

Bei dem multilateralen Übereinkommen  zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung samt Erläuterungen, geschehen zu Paris am 24. November 2016, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 17. Mai 2017. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 63.951/VR vom 23. November 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1