Sitzung vom 9. Mai 2019

Entwurf eines Sonderdekrets zur Abänderung des Sonderdekrets vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule und des Sonderdekrets vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Sonderdekrets zur Abänderung des Sonderdekrets vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule und des Sonderdekrets vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Das Sonderdekret vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule wurde durch ein Sonderdekret vom 21. September 2010 abgeändert, um die Haushalts-ordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft auch auf die Autonome Hochschule anwendbar zu machen. Zu diesem Verweis auf das Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft merkte der Staatsrat in seinem damaligen Gutachten allerdings Folgendes an:

„In dem vorliegenden Entwurf wird mit der Technik der Regelung durch Bezugnahme gearbeitet, um die betreffenden Bestimmungen des Dekrets vom 25. Mai 2009 anwendbar zu machen. Der entworfene Artikel 5 des Sonderdekrets vom 21. Februar 2005 (Artikel 1 des Entwurfs) bestimmt dazu: „Die Hochschule (...) unterliegt den Bestimmungen (des Dekretes vom 25. Mai 2009)“.

Wie diese Bestimmung aufgefasst wird, geht es jedoch um eine dynamische Bezugnahme, sodass spätere Abänderungen des betreffenden Dekrets auch anwendbar sein werden. Somit impliziert die Bezugnahme die Übertragung an den Dekretgeber der Zuständigkeit, die betreffenden Bestimmungen, was die autonome Hochschule betrifft, künftig mit einfacher Mehrheit zu ändern. Um in Übereinstimmung mit Artikel 24 Paragraph 2 der Verfassung zu sein, wird darum mit einer statischen statt einer dynamischen Bezugnahme gearbeitet werden müssen, das heißt einer Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen des Dekrets vom 25. Mai 2009, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit galten (zum Beispiel: am 1. Januar 2010, Datum, an dem die Regelung in Kraft getreten ist). Spätere Änderungen werden in diesem Fall nicht automatisch auf die autonome Hochschule Anwendung finden, da es dem Sonderdekretgeber zukommt, dar-über zu entscheiden.“ (Parl. Dok., PDG, Sess. 2009-2010, Nr. 45/1, S. 7)

Auch im Sonderdekret vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wird durch statischen Verweis auf das Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Bezug genommen.

Die Haushaltsordnung wurde allerdings durch das Programmdekret vom 26. Februar 2018 abgeändert, sodass die Einrichtungen öffentlichen Interesses ihre Berichte zum 30. Juni hinterlegen müssen und die Regierung die Berichte zum 15. Juli dem Rechnungshof übermittelt (siehe Artikel 80 des Programmdekrets). Damit diese Anpassung der Haushaltsordnung ebenfalls auf die Autonome Hochschule und auf das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Anwendung findet, sind demzufolge respektive die in Artikel 5 Absatz 2 des Sonderdekrets vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule und in Artikel 6 Absatz 2 des Sonderdekrets vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aufgeführten statischen Verweise anzupassen.

Der Staatsrat formulierte in seinem Gutachten keine Bemerkung zum Sonderdekretvorentwurf.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine neuen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 65.701/2 vom 10. April 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 24 §2 der Verfassung

  • Sonderdekret vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule

  • Sonderdekret vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft