Sitzung vom 9. Mai 2019

Abänderung des Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Abänderung des Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Adoptionen fallen sowohl in die Zuständigkeit des Föderalstaats als auch in die der Gemeinschaften. Der Föderalstaat ist zuständig für die Festlegung der Rahmenbedingungen einer Adoption, der Bestimmungen bezüglich der Formen einer Adoption sowie deren Auswirkungen und der Anerkennung von im Ausland erfolgten Adoptionen. Die Gemeinschaften sind im Rahmen der personenbezogenen Angelegenheiten für die Vorbereitung und Begleitung der Adoptionskandidaten, der Adoptierenden, der leiblichen Eltern sowie für die Adoptionsvermittlung zuständig.

Das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, das am 1. September 2005 in Kraft getreten ist, hat das Adoptionsverfahren grundlegend verändert. Dieses Gesetz setzt die Grundsätze des am 29. Mai 1993 unterzeichneten Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption in das belgische Rechtssystem um. Das Dekret vom 21. Dezember 2005 zur Adoption schaffte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die rechtliche Grundlage zur Umsetzung der Rahmenbedingungen, die durch das Gesetz zur Reform der Adoption festgelegt wurden.

Um trotz der Verteilung der Zuständigkeiten in Belgien ein kohärentes System zu erhalten, wurde neben diesem Gesetz und den Dekreten der Gemeinschaften im Jahr 2005 ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften abgeschlossen. Dieses Zusammenarbeitsabkommen umfasst Regelungen in Bezug auf die Vorbereitung der Adoptionskandidaten, die Sozialuntersuchungen, die Aufbewahrung, Kommunikation und Übermittlung von Dokumenten, Berichten und Entscheidungen und den Konzertierungs- und Begleitausschuss.

Damit allen in Belgien adoptierten Kindern die im Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgesehenen Garantien gewährt werden können, fordern die Gemeinschaften seit vielen Jahren eine Harmonisierung der internen und internationalen Adoptionsverfahren im Hinblick auf die Eignung der Adoptionskandidaten. Dies geschah mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz (das so genannte "pot-pourri V" Gesetz).

Die im Gesetz vom 6. Juli 2017 vorgesehenen Änderungen erfordern eine Abänderung des Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Dezember 2005, insbesondere der Artikel über die Sozialuntersuchung, die in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Eignung der Adoptionskandidaten stehen.

Darüber hinaus sind, nach mehr als zehn Jahren Anwendung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, insbesondere des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005, technische Änderungen erforderlich, um das Zusammenarbeitsabkommen an die bestehenden Vorgehensweisen der beteiligten Parteien anzupassen.

Diese technischen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Information der leiblichen Eltern, den Inhalt der Sozialuntersuchung, das ärztliche Attest sowie die Zusammensetzung und Organisation des Konzertierungs- und Begleitausschusses.

Infolge der Gesetzesänderung muss zudem auch die Modalität der Finanzierung der Sozialuntersuchungen durch den Föderalstaat abgeändert und an die Vorgehensweisen der zentralen Behörden der Gemeinschaften angepasst werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlagen:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5, §1, II, 1° und 6°, und 92bis, §1;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4, §2, und 55bis;

Dekret vom 21. Dezember 2005 zur Adoption;

Erlass der Regierung vom 28. September 2006 zur Adoption.