Sitzung vom 29. Mai 2019

Zinsloses Darlehen an das Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, ZAWM VoG. Eupen - Zweites Addendum

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt eine zweite Änderung des Tilgungsplans im Darlehensvertrag vom 30. November 2017 mit dem Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes, ZAWM VoG. Eupen, Vervierser Straße 73 in 4700 Eupen.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In ihrer Sitzung vom 30. November 2017 gewährte die Regierung dem ZAWM ein zinsloses Darlehen in Höhe von 300.000,- € über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument zwecks Finanzierung seines Umlaufkapitals.

Die beim ZAWM entstandenen Liquiditätsengpässe entstammen dem Umstand, dass die Vereinigung als Projektträger diverser ESF – und Interreg-Projekte in finanzielle Vorleistung gehen muss, ehe erste Vorschüsse und Zuschussabrechnungen aus den jeweiligen Projekten erfolgen.

Am 8. Mai 2018 genehmigte die Regierung wegen Verzögerungen bei der Auszahlung von Vorschüssen durch die Interreg-Behörde eine erste Abänderung des Tilgungsplans im Darlehensvertrag.

Die erforderliche Neuberechnung des Liquiditätsplans der Vereinigung hatte ergeben, dass die VoG. im Jahr 2018 einerseits kein zusätzliches Darlehen zur Finanzierung ihres Umlaufkapitals benötigte, andererseits jedoch dem ursprünglich vereinbarten Tilgungsplan nicht nachkommen konnte. Die Tilgungstermine der beiden Teilrückzahlungen wurden auf den 30. Juni 2019, bzw. den 31. Dezember 2020 verlegt. Am 1. April 2019 ist das ZAWM in ein neues Interreg-Projekt eingestiegen: „Smart Energy 4.4“ mit einer Laufzeit von drei Jahren und einem Gesamtbudget von ca. 582.000 Euro. Auch für dieses Projekt benötigt die Einrichtung liquide Vorfinanzierungsmittel. Bei der jetzigen Neuberechnung des Liquiditätsplans stellt sich heraus, dass das ZAWM zwar keine zusätzlichen Darlehen benötigt, jedoch die Mittel für die vorgesehene erste Rückzahlung des Darlehens am 30. Juni nicht aufbringen kann.

Aus diesem Grund beantragt die Einrichtung die erneute Verschiebung der Rückzahlungstermine auf den 30. Juni 2020, bzw. 30. Juni 2022.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung des Darlehensvertrags hat keinerlei Auswirkung auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der abgeänderte Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des gesamten Darlehensvertrages bis spätestens 30. Juni 2022 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten:

Für die Änderung des Darlehensvertrags ist kein Guthaben der Finanzinspektion erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  • Dekret vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2019;

  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.