Sitzung vom 12. Juli 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schließungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs und Schließungsverfahrens für Krankenhäuser und Kranken¬haus-dienste.

Die Regierung beschließt, einen Antrag auf Berichterstattung durch die Generalversammlung des Rechnungshofes zu stellen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Krankenhausbeirates der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Reform des Krankenhauswesens war eine der Prioritäten der letzten Föderalregierung. Um die klinische Gesundheitsversorgung effizienter zu gestalten, werden ab dem 1.1.2020 landesweit 25 lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke geschaffen. Diese Netzwerke verfügen über eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit sowie ein eigenes Verwaltungsorgan und werden von dem/den zuständigen Teilstaat(en) anerkannt.

Bei den Angeboten der Krankenhäuser (Abteilungen, Funktionen, Pflegeprogramme, schwere medizinische Geräte, etc.) wird fortan zwischen allgemeinen lokoregionalen, spezialisierten lokoregionalen und überregionalen Pflegeaufträgen unterschieden:

  • Lokoregionale Pflegeaufträge müssen in jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden;
  • spezialisierte lokoregionale Pflegeaufträge dürfen nicht in jedem Krankenhaus des Netzwerkes angeboten werden;
  • Überregionale Pflegeaufträge werden in sogenannten Referenzkrankenhäusern angeboten und dürfen nicht in jedem lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerk angeboten werden. Für jeden überregionalen Pflegeauftrag, den ein Krankenhausnetzwerk nicht selbst anbietet, muss es mit mindestens einem und maximum drei Referenzkrankenhäusern formale Abkommen schließen.

Ziel dieser Reform ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern zu fördern und spezialisierte sowie hochspezialisierte Angebote zu zentralisieren, da diese eine sehr kostspielige Infrastruktur benötigen und hohe Funktionskosten verursachen. Durch die dabei entstehenden Skaleneffekte können Ressourcen eingespart werden und die Patienten in diesen hochspezialisierten Einheiten aufgrund höherer Fallzahlen und der fachlichen Expertise effizienter behandelt werden.

Die einzelnen Krankenhäuser behalten ihre eigene Identität (Anerkennungsnummer, juristische Rechtspersönlichkeit, etc.) sowie ihren Gestaltungsfreiraum und finanzielle Verantwortung.

Die Krankenhausreform respektiert das Recht des Patienten in Bezug auf die freie Wahl des Leistungserbringers sowie die therapeutische Freiheit der Mediziner.

Vorliegender Erlass regelt die Anerkennung im Rahmen der klinischen Vernetzung zwischen Krankenhäusern. Folgende Anerkennungen können von dem/den zuständigen Teilstaat(en) ausgesprochen werden:

  • Anerkennung als lokoregionales klinisches Krankenhausnetzwerk
  • Anerkennung als Krankenhaus mit lokoregionalem Pflegeauftrag innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
  • Anerkennung als Krankenhaus mit überregionalem Pflegeauftrag innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
  • Anerkennung als Referenzkrankenhaus innerhalb des lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerks
  • Anerkennung für überregionale Zusammenarbeit zwischen lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerken

Der Dienst Lokale Behörden und Kanzlei hat in seinem Gutachten zum Vorentwurf den Abschluss eines Zusammenarbeitsabkommens mit der Wallonischen Region als erforderlich für die Rechtmäßigkeit vorliegenden Erlasses festgestellt. Der Fachbereich wird die Vorarbeit zu diesem Abkommen aufnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 1. Juli 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen