Sitzung vom 29. August 2019

Erlass der Regierung zur Bestellung des Delegierten des Haushaltsministers bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung des Delegierten des Haushaltsministers bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 88 §1 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht folgendes vor: „Die Einrichtung öffentlichen Interesses unterliegt der Aufsicht der zuständigen Minister und des Haushaltsministers. Die Aufsicht des Haushaltsministers betrifft alle Entscheidungen, die finanzielle oder haushaltsmäßige Auswirkungen haben.

Die Aufsicht erfolgt mittels eines oder mehrerer Regierungskommissare, die von der Regierung auf Vorschlag der zuständigen Minister und des Haushaltsministers bezeichnet werden.

Für jeden Regierungskommissar kann die Regierung einen Stellvertreter bezeichnen, der im Fall einer Verhinderung die Aufgaben des Regierungskommissars wahrnimmt.“

Die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben ist gemäß Artikel 87 §2 Nummer 2 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben eine Einrichtung öffentlichen Interesses. Hierdurch unterliegt sie der Aufsicht durch den Fachminister einerseits und den Haushaltsminister andererseits. Letzter verfügt ebenfalls über die Möglichkeit einen Regierungskommissar, „Delegierter des Haushaltsministers“ genannt, in den Verwaltungsrat zu entsenden.

Herr Joseph Burtscheidt soll zum Delegierten des Haushaltsministers bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben bestellt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  • Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 13. Dezember 2018