Sitzung vom 29. August 2019

Erlass der Regierung zur Bestellung des Delegierten des Haushaltsministers für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung des Delegierten des Haushaltsministers für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Im Beschluss der Regierung EXVIII/2014/11.09/0072 vom 11. September 2014 wird die Wortfolge „Edgar Schlossmacher“ aufgehoben.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 88 §1 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht folgendes vor: „Die Einrichtung öffentlichen Interesses unterliegt der Aufsicht der zuständigen Minister und des Haushaltsministers. Die Aufsicht des Haushaltsministers betrifft alle Entscheidungen, die finanzielle oder haushaltsmäßige Auswirkungen haben.

Die Aufsicht erfolgt mittels eines oder mehrerer Regierungskommissare, die von der Regierung auf Vorschlag der zuständigen Minister und des Haushaltsministers bezeichnet werden.

Für jeden Regierungskommissar kann die Regierung einen Stellvertreter bezeichnen, der im Fall einer Verhinderung die Aufgaben des Regierungskommissars wahrnimmt.“

Die Autonome Hochschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist gemäß Artikel 87 §2 Nummer 5 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 2 des Sonderdekrets vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule eine Einrichtung öffentlichen Interesses. Hierdurch unterliegt es der Aufsicht durch den Fachminister einerseits und den Haushaltsminister andererseits. Letzter verfügt ebenfalls über die Möglichkeit einen Regierungskommissar, „Delegierter des Haushaltsministers“ genannt, in den Verwaltungsrat zu entsenden.

Herr Joseph Burtscheidt soll zum Delegierten des Haushaltsministers für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestellt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sonderdekret vom 21. Februar 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, zuletzt abgeändert durch das Sonderdekret vom 14. Oktober 2013

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft