Sitzung vom 12. September 2019

Steuerermäßigung für unentgeltliche Geldzuwendungen: VoG OIKOS, Couvenplatz 3, 4700 EUPEN NE 0435 269 781

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gibt dem Antrag der VoG OIKOS, Couvenplatz 3, 4700 EUPEN betreffend die Verlängerung der Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden nicht statt.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können.

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanz-minister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein. Beschäftigt sich die Institution mit mehreren dieser Felder, muss Sie für alle anerkannt sein bzw. müssen alle anderen Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, die eine Anerkennung zur Spendenabzugsfähigkeit erlaubt.  

  • Die VoG OIKOS hat am 5. April 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Sinne von Art. 145 des Einkommenssteuer-gesetzbuches 1992 beim Finanzminister gestellt. Das komplette Dossier wurde der Regierung zur Prüfung übermittelt.

  • Im September 2017 hat die VoG OIKOS eine Anerkennung zur Ausstellung von Steuer-bescheinigungen für den begrenzten Zeitraum von zwei Jahren erhalten (2018-2019). Die Erklärung liegt darin, dass OIKOS seitens der Regierung Deutschsprachigen Gemeinschaft nur als Träger von Notaufnahmewohnungen anerkannt ist und nicht für alle Aktivitäten. OIKOS wurde eingeräumt, dass die VoG während der anerkannten Zeit ihre Aktivitäten reorganisieren solle (s. Schreiben anbei).

Aus den Unterlagen des aktuellen Antrages geht aber deutlich hervor, dass sich die im Schreiben vom 11. September 2017 an den Finanzminister beschriebene Situation in den letzten beiden Jahren nicht verändert hat. OIKOS ist weiterhin nur als Träger von Notaufnahmewohnungen anerkannt.

Für die anderen Tätigkeitsfelder zu Gunsten von Bedürftigen, in denen OIKOS laut dem Tätigkeitsbericht aktiv ist, verfügt die Einrichtung weder über eine Anerkennung noch über eine Förderung durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Diese Aktivitäten betreffen die ambulante therapeutische Begleitung von Familien, Jugendlichen und Erwachsenen, die Integrationsarbeit mit Zugezogenen sowie verschiedene Tätigkeiten, die im Tätigkeitsbericht als „Laufkundschaft“ bezeichnet werden.

Aus diesem Grund sind die Bedingungen für eine Verlängerung der Anerkennung nicht gegeben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.