Sitzung vom 3. Oktober 2019

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die VoG Freunde des Marienheims, Spitalstraße 60, 4730 Raeren – Ablehnung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 58 §1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Steuereinkommengesetz­buches 1992 der VoG, Freunde des Marienheims Raeren für die Jahre 2019 bis 2024 eine Absage im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugs­fähig­keit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, das föderale Finanzministerium über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Vor dem Hintergrund, dass die Anerkennung der VoG Freunde des Marienheims zur Ausstellung von abzugsfähigen Spendenquittungen zum 31.12.2018 auslief, reichte die Einrichtung am 16. Juli 2018 einen Antrag auf Verlängerung der Spendenabzugsfähigkeit für die Jahre 2019-2024 beim Föderalen öffentlichen Dienst Finanzen ein.

Die VoG stützt sich bei ihrem Antrag auf Artikel 145/33 des Einkommensteuergesetzbuches von 1992. Dieser Artikel hält u.a. fest, dass die Zielgruppe der Bedürftigen, d.h. Personen mit Behinderung, Senioren, geschützte Minderjährige und Kriegsopfer, für eine Anerkennung auf Spendenabzugsfähigkeit in Betracht kommt.  

Die bestehenden Richtlinien definieren des Weiteren, dass die Institutionen, die bedürftige Menschen unterstützen, vor allem eine "philanthropische" Ausrichtung haben und ihre humanitäre Arbeit durchführen, ohne Gegenleistung durch die Begünstigten.

In diesem Kontext wies das Ministerium bereits am 19. Februar 2018 schriftlich die VoG Freunde des Marienheims auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen hin.

Nach Prüfung des Tätigkeitsberichts stellte der Fachbereich fest, dass der Großteil der Spenden, die die VoG generiert, zur Finanzierung von Maßnahmen eingesetzt werden, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Wohn- und Pflegezentrums Marienheim fallen. Es handelt sich hierbei um Wundpflegemanagement, Stutzprophylaxe, mobilen Sauerstoff, Bustransfer ins Krankenhaus, und Ähnliches ..

Die VOG Freunde des Marienheims entspricht nicht den Bedingungen zum Erhalt einer Steuerabzugsfähigkeit für Spenden.

Das Marienheim hat keine philanthropische Ausrichtung und die Bewohner leisten eine Gegenleistung in Form des zu zahlenden Bewohnerpreises. Die Deutschsprachige Gemeinschaft bezuschusst darüber hinaus zu 55% unter anderem die Pflegeleistungen. Die beschriebenen Aktivitäten der VOG fallen eindeutig in die Zuständigkeit des Marienheims.

Auf diese Tatsache weist auch der FÖD Finanzen in seinem Schreiben vom 10.01.2019 an Herrn Ministerpräsident Oliver Paasch hin.

Der Fachbereich empfiehlt, den Antrag aus diesen Gründen abzulehnen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

keines

5. Rechtsgrundlage:

  • Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 104 Nummer 3 Buchstabe e;

  • Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 57 §1, Nummer 3.