Sitzung vom 3. Oktober 2019

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der Sportkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder der Sport­kommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien, wird mit der Durch­führung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Sportdekret vom 19. April 2004 sieht die Schaffung einer Sportkommission für die Deutschsprachige Gemeinschaft vor. Die Mitglieder der Sportkommission werden für eine Dauer von 2 Jahren bestellt. Die Mandate sind erneuerbar.

Die Sportkommission hat folgende Aufgaben:

  • die Organisation von Kursen für die Ausbildung von Übungsleitern und Trainern;

  • die Organisation von Ausbildungslehrgängen;

  • das Erstellen von Gutachten aus Eigeninitiative oder auf Antrag der Regierung.

  • die Ausarbeitung der von jedem Leistungszentrum zu erfüllenden Qualitätsnormen.

Die Sportkommission zählt höchstens neun Mitglieder mit sport- oder gesundheitspädagogischer Qualifikation, die von der Regierung bezeichnet werden.

Die Regierung stellt den Absolventen der von der Sportkommission organisierten oder anerkannten Ausbildungslehrgänge Diplome aus.

Die Ausbildung der Trainer und Übungsleiter umfasst:

- sportspezifische Aspekte

- gesundheitsfördernde Aspekte

- pädagogisch-methodische Aspekte.

Die Sportkommission legt der Regierung nach jeder Sitzung ein Protokoll vor, in dem insbesondere die Vorschläge für Einzelentscheidungen enthalten sind.  Sie legt der Regierung spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres einen Jahrestätigkeitsbericht vor.

Der Erlass vom 20. Juni 2019 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister besagt im Artikel 3, Punkt 6, dass die Bestellung der Mitglieder aller durch Dekret oder Erlass der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffenen Gremien Anlass zu einem kollegialen Beschluss gibt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitglieder der Sportkommission sowie die Personen, die in Anwendung von Artikel 42 des Sportdekrets vom 19. April 2004 an den Sitzungen teilnehmen, erhalten Aufenthalts- und Fahrtenschädigungen gemäß den von der Regierung festgelegten Bestimmungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sportdekret vom 19. April 2004, Artikel 42

  • Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien

  • Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft