Sitzung vom 11. Oktober 2019

Projektgebundene AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung – Antrag der VoG Beschützende Werkstätten Eupen und Umgebung (P0012)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG Beschützende Werkstätten Eupen für die Laufzeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2023 eine vollzeitige projektgebundene AktiF-/ AktiF Plus Stelle.

Die Regierung lehnt die angefragte zweite vollzeitige projektgebundene AktiF-/ AktiF Plus Stelle ab.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die VoG Beschützende Werkstätte Eupen und Umgebung hat am 6. September 20019 über das elektronische Formularcenter einen Antrag auf projektgebundene AktiF-Stellen eingereicht. Die VoG beantragt zwei projektgebundene AktiF Vollzeitstellen. Beide sollen als Produktionsmitarbeiter eingestellt werden.

Beide Stellen sind schon von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten föderalen SINE-Beschäftigungsmaßnahmen beschäftigt. Die Sine Unterstützung von einem Arbeitnehmer endet am 30. September 2019.

Die SINE Unterstützung der zweiten beantragten Stelle endet am 30. Juni 2020. Artikel 29, 2. des Ausführungserlasses vom 28. September 2019 sieht vor, dass eine Einstellung des AktiF- und AktiF PLUS-Berechtigten innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach […] Genehmigung erfolgen muss. Diese Frist kann mit dem vorliegenden Antrag nicht eingehalten werden, so dass der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt, lediglich eine der beiden beantragten Stellen zu genehmigen. Die zweite Stelle muss zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt werden.

Die AktiF-Rechtstexte sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von einem Jahr beim selben Arbeitgeber im Rahmen einer der beiden Beschäftigungsmaßnahmen eingestellt werden darf. Artikel 5, Nummer 3 des AktiF-Ausführungserlass vom 28.09.2018 sieht jedoch Ausnahmen vor. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen von SINE beschäftigt war, kann dieser in der Folge im Rahmen der AktiF-Maßnahme erneut eingestellt werden.

Die SINE Arbeitnehmer weisen meist bereits drei Vermittlungshemmnisse auf. Sie sind niedrig qualifiziert, d.h. verfügen über keinen Abschluss der Oberstufe der Sekundarschule. Ferner ist die SINE Arbeitszeit im AktiF-Dekret der Arbeitslosigkeit gleichgestellt, so dass mit der Langzeitarbeitslosigkeit das zweite Vermittlungs-hemmnis erfüllt ist. Hinzu kommt, dass Art. 10 Nr. 2. des Ausführungserlasses festlegt, dass Zielgruppenarbeitnehmer bei einer beschützenden Werkstätte oder einer sozialen Werkstätte ebenfalls als vermindert arbeitsfähig gelten und somit ein zusätzliches Vermittlungshemmnis aufweisen. Aufgrund dessen kann der Arbeitnehmer einen AktiF PLUS Zuschuss für diese Stelle erhalten.

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens vom 11. Januar 2019 (ABM 078) ist der Arbeitnehmer von der Verpflichtung sich als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt einzutragen befreit. Der Arbeitnehmer muss aber im Vorfeld, sprich vor Ablauf der betreffenden Förderperiode, eine AktiF-Bescheinigung beim Arbeitsamt beantragen.

Es liegt ein positives Gutachten vom 27. September 2019 vom Fachbereich Familie und Soziales vor.

Der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt ebenfalls die Genehmigung einer Vollzeitstelle.

Eine ausführliche Projektbeschreibung ist dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Übernahme der SINE-Stellen wird im ersten Jahr den OB 30 PR 23 ZW 33.02 mit 22.000,- EUR belasten. In den Folgejahren wird diese Beschäftigung mit jährlichen 21.000,- EUR bezuschusst.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 28. Mai 20018 zur AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung;

  • Erlass vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung.