Sitzung vom 14. November 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Pflegegeld

Artikel 47 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz regelt die Auszahlung von Pflegegeldern an Personen, die eine Pflegschaft übernehmen sowie die Verringerung dieses Pflegegeldes um den Betrag der Familienzulagen (für das Pflegekind). Ausnahme bildet hier der „Zusatz für behinderte Kinder, für invalide Arbeitnehmer, Arbeitslose und Pensionierte“. Die Bezeichnung dieses Zusatzes wurde dem Allgemeinen Familienbeihilfengesetz vom 19. Dezember 1939 entnommen.

Neben der Verwendung des Begriffs „Kindergeld“ führt das Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen in Kapitel 2 diverse Zuschläge auf, deren Bezeichnungen sich von jenen des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939 unterscheiden.

Im Dekret verankerte Übergangsbestimmungen führen derzeit dazu, dass einigen Pflegefamilien weiterhin Zusätze gemäß den im Allgemeinen Familienbeihilfengesetz vom 19. Dezember 1939 festgelegten Modalitäten ausgezahlt werden und anderen Pflegefamilien wiederum Zuschläge gemäß den im Dekret festgelegten Modalitäten.

Dieser Unterschied ist dadurch begründet, dass der Übergang vom alten föderalen System in das neue System der Deutschsprachigen Gemeinschaft möglichst keine Familie benachteiligen soll. Dementsprechend werden für einige Pflegefamilien, die vor Januar 2019 bereits Kindergeld erhalten haben, Leistungen aus dem alten System während einer Übergangsphase auch im neuen System gezahlt, bis es zu einer Änderung der Anzahl berechtigten Kinder kommt oder bis der neue Betrag vorteilhafter ist.

Dies macht eine Vervollständigung von Artikel 47 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz erforderlich.

Eigenbeteiligung

In Anwendung von Artikel 32 des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen „bestimmt die Regierung die Bedingungen, unter denen unterhaltspflichtige Personen sowie der Jugendliche ab 18 Jahre selbst zu den Unterhalts-, Erziehungs-, Behandlungs- und Betreuungskosten der Jugendlichen, für die eine Maßnahme vereinbart oder angeordnet, beziehungsweise anschließend in Anwendung von Artikel 21 verlängert wurde, beitragen“.

Diese Bedingungen wurden für die unterhaltspflichtigen Personen in den Artikeln 50 bis 53 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz festgelegt. Die Bedingungen, unter denen der Jugendliche ab 18 Jahre selbst eine Eigenbeteiligung entrichtet, wurden bisher noch nicht determiniert.

Die Vervollständigung von Absatz 1 des Artikels 52 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz verdeutlicht die Eigenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen über die Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus und das Einfügen eines zweiten Absatzes in Artikel 52 desselben Erlasses verdeutlicht die Möglichkeit einer Eigenbeteiligung des Jugendlichen, sobald er nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

Die Änderung des Artikels 53 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz ist bedingt durch die Einführung, über das Programmdekret 2019, eines neuen Artikels im Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen. Dieser Artikel soll zukünftig ermöglichen, auf die Dienste des FÖD Finanzen für die Beitreibung nicht bezahlter Eigenbeteiligungen zurückgreifen zu können. Der erste Satz des Artikels 53 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz ist somit hinfällig und kann gestrichen werden.    

Pflegeelternausweis

Die Pflegekinder erhalten ihren Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie. Sie werden mit Wohnsitz im Haushalt der Pflegeeltern angemeldet, in ihre Krankenversicherung aufgenommen und die Pflegeeltern werden kindergeldberechtigt. Um das Statut „Pflegeeltern“ anderen Behörden gegenüber und bei Auslandsaufenthalten belegen zu können, wurde durch den Erlass der Regierung vom 12. Oktober 2017 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz ein Pflegeelternausweis eingeführt. Der Pflegeelternausweis entspricht dem Muster, das im Anhang I zum Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz festgelegt wurde.

Der Pflegeelternausweis ist ein Dokument, dass das Pflegeverhältnis, die Rechtsgrundlage, den Entscheidungsträger, die Dauer der Anerkennung und die Zuordnung der betreffenden Pflegekinder zu den betreffenden Pflegeeltern zusammenfassend dokumentiert. Der Pflegeelternausweis wird pro Pflegeelternteil ausgestellt.

Der Umzug des Pflegefamiliendienstes und der Wechsel der Leitung des Fachbereichs Jugendhilfe machten eine Abänderung des Musters des Pflegeelternausweises und dementsprechend des Anhangs I zum Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21. Oktober 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;
  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen.