Sitzung vom 14. November 2019

Verlängerung der Abkommen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor und der Vereinbarung zum Erstbeschäftigungsabkommen Globalprojekt „Assistenz im Rahmen von Projekten der Sozialökonomie“ um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verlängert die Abkommen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor mit der Familienhilfe VoG, dem „Service d'aide aux familles et aux personnes âgées de la région verviétoise“ (SAFPA) asbl, dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung VoG (RZKB) und dem Marienheim Raeren (gemeinnützige Stiftung) um ein Jahr, sprich bis zum 31. Dezember 2020.

Die Regierung verlängert die Vereinbarung zum Erstbeschäftigungsabkommen Globalprojekt „Assistenz im Rahmen von Projekten der Sozialökonomie“ mit der VoG RCYCL um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der Übertragung verschiedener Beschäftigungsbefugnisse im Rahmen der sechsten Staatsreform ist die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2016 u. a. für das Programm „Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor“ („Emploi jeune“ (bonus jeune non-marchand)) und für das Programm „Erstbeschäftigungsabkommen“ (convention premier emploi) zuständig.

Nachfolgend eine Übersicht der Arbeitgeber und der zu verlängernden Vollzeitstellen im Rahmen des Jugendbeschäftigungsprogramms:

 

Familienhilfe VoG                         6,00 VZÄ

Marienheim Raeren                      1,00 VZÄ

RZKB                                              4,30 VZÄ

SAFPA                                           1,79 VZÄ

Total                                            13,09 VZÄ

 

Die VoG RCYCL verfügt über eine Vollzeitstelle im Rahmen des Erstbeschäftigungs-abkommens.

Diese Stellen sollen mit vorliegendem Beschluss um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

Seit dem 1. Januar 2019 greift die neue AktiF-Beschäftigungsförderung. In Artikel 61 und 58 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus Beschäftigungs-förderung ist eine Stellensicherung für die Stellen im Jugendbeschäftigungsprogramm sowie im Erstbeschäftigungsabkommen vorgesehen.

Wenn Stellen im Rahmen der beiden Programme seit 2019 frei werden, so dürfen diese ausschließlich von Personen, die den AktiF- und AktiF-Plus Zugangskriterien entsprechen, innerhalb von sechs Monaten ersetzt werden. Das Stellenkontingent im Rahmen des Jugendbeschäftigungsprogramms reduziert sich automatisch um diese Stelle und das genehmigte Stellenkontingent im Rahmen der AktiF-Beschäftigungs-förderung erhöht sich entsprechend.

Diese Ersatzstellen werden seit 2019 gemäß dem Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus Beschäftigungsförderung bezuschusst.

Durch die progressive Umwandlung der Stellen hin zur AktiF Beschäftigungsförderung laufen die beiden Maßnahmen voraussichtlich spätestens am 31. Dezember 2030 aus.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Rahmen des Jugendbeschäftigungsprogramms wird eine Vollzeitstelle mit 37.885,12 EUR bezuschusst. Die Maximalbezuschussung für das Erstbeschäftigungs-abkommen entspricht 36.057,85 EUR pro Vollzeitstelle.

Die Verlängerung dieser Stellen belastet den Beschäftigungshaushalt mit maximal 531.974,07 EUR pro Jahr. Diese Mittel sind im OB 30 PR 23 ZW 33.02 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 4. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  • Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung.