Sitzung vom 14. November 2019

Erlass der Regierung zur Anerkennung einer Weiterbildung für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Anerkennung einer Weiterbildung für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat einen Antrag auf Anerkennung für die Weiterbildung „Deutschkurs für fremdsprachige Pflegekräfte“ gestellt.

Sie erfüllt folgende Kriterien:

  • Sie findet während mindestens 32 Stunden pro Jahr statt (Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen).

  • Sie ist nicht spezifisch durch das oben genannte Sanierungsgesetz ausgeschlossen.

Der Pflegeberuf gehört zu den Mangelberufen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Daher wird auch fremdsprachiges Personal eingestellt, um den nötigen Personalbedarf zu decken.

Den Patienten und Senioren steht allerdings zu, in ihrer Muttersprache betreut und gepflegt zu werden. Demnach sind Angebote von Deutschkursen, die spezifisch auf den Pflegebereich ausgerichtet sind, notwendig.

Dies geht aus dem Gutachten des Fachbereichs Gesundheit und Senioren hervor.

Sowohl das St. Nikolaus Hospital Eupen als auch das Seniorenzentrum St. Franziskus Eupen haben einen solchen Kurs bei der AHS angefragt. Dies zeigt nochmals deutlich, dass ein konkreter Bedarf besteht.

Da allerdings alle Einrichtungen des Gesundheitswesens der Deutschsprachigen Gemeinschaft von dieser Problematik betroffen sind, muss der Kurs auch für das Pflegepersonal aller dieser Einrichtungen zugänglich sein.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei ausreichender Anwesenheit des Arbeitnehmers wird dem Arbeitgeber im Rahmen des bezahlten Bildungsurlaubs für Sprachenkurse eine Pauschale von 21,30 € für maximal 80 Stunden pro Schuljahr und pro Arbeitnehmer erstattet, also insgesamt maximal 1.704,00 €.

Da vorliegende Weiterbildung 40 Stunden dauert, kann dieser Betrag auf maximal 852,00 € pro Arbeitnehmer reduziert werden.

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen