Sitzung vom 21. November 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Psychiatriebereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Psychiatriebereich.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der sechsten Staatsreform ist die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Politik der Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung und somit des Psychiatrieverbandes zuständig geworden.

Zurzeit existieren im Gesundheitsbereich zwei Beiräte und ein Konzertierungsgremium, und zwar der Beirat für Gesundheitsförderung und der Krankenhausbeirat, sowie der Psychiatrieverband.

Für die künftige Konzertierungsarbeit im Gesundheitsbereich und zwischen den Einrichtungen und selbstständigen Gesundheitsdienstleistern wird ein Beirat für Gesundheit geschaffen werden. Dieser Beirat wird auch Vertreter des Psychiatriesektors beinhalten.

Voraussichtlich soll der Beirat für Gesundheit ab September 2020 geschaffen werden.

Eine befristete Verlängerung des Jahresvertrages mit dem Psychiatrieverband wird bis zum Auslaufen der Anerkennung (zum 30.06.2020) gewährt. Die Bezuschussung des Psychiatrieverbandes wird mit dem Auslaufen der Anerkennung beendet. Parallel dazu muss die Aufhebung der Rechtsgrundlagen für den Psychiatrieverband stattfinden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. November 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. November 2019 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 14. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 10, Artikel 66, und Artikel 105 §1;