Sitzung vom 12. Dezember 2019

Rundschreiben zur Rückerstattung der Kosten für Nachhilfestunden eines Pflegekindes

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung das Rundschreiben zur Rückerstattung der Kosten für Nachhilfestunden eines Pflegekindes.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Trotz der Unterstützung der Pflegeeltern besteht bei einigen Pflegekindern häufig der Bedarf zusätzlicher Nachhilfe durch eine außenstehende Fachkraft. Diese Nachhilfe ist oftmals mit hohen und regelmäßigen Kosten verbunden.

Um die schulische Entwicklung der Pflegekinder zu fördern und die Pflegeeltern bei der Bewältigung der Lernschwierigkeiten ihrer Pflegekinder zu unterstützen, wurde eine Rückerstattung der Kosten für Nachhilfestunden eingeführt.

Einerseits ist diese Rückerstattung durch die Artikel 46 und 48 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz geregelt. Diese Rückerstattung soll pro Trimester gegen Vorlage der entsprechenden Belege erfolgen.

Anderseits wurde die Entscheidung einer Kostenintervention für Nachhilfeunterricht durch die Regierung den Pflegeeltern in einem Rundschreiben am 22. September 2010 mitgeteilt. Dieses Rundschreiben sieht für die Gewährung der Kostenintervention folgende Bedingungen vor:

  1. die Pflegefamilie teilt dem Pflegefamiliendienst den Nachhilfebedarf schriftlich mit;

  2. bestätigt der Pflegefamiliendienst diesen Bedarf, leitet der Dienst die Anfrage zwecks Genehmigung an den Fachbereichsleiter, der eine Pauschalintervention von 120,00 EUR/Monat für eine bestimmte Dauer genehmigen kann.

  3. wird der Antrag genehmigt, erhält die Pflegefamilie während der genehmigten Dauer einen entsprechend erhöhten Pflegesatz.

Die Bedingungen des Rundschreibens wiedersprechen jedoch teilweise den Bestimmungen zur Rückerstattung der Kosten für Nachhilfestunden des Erlasses:

 

Rundschreiben vom 22. September 2010

Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009

 Pauschalintervention von 120,00 EUR/Monat

Rückerstattung der belegbaren Kosten

Auszahlung über einen erhöhten Pflegesatz

Auszahlung über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche (Dekret vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche, Artikel 6bis §2)

 

Zurzeit erfolgen die Beantragungen und die Genehmigungen gemäß dem Rundschreiben vom 22. September 2010. Die Auszahlungen erfolgen jedoch gemäß dem Erlass vom 14. Mai 2009.

Vorliegendes Rundschreiben gilt ab dem 1. Januar 2020 und hebt das Rundschreiben vom 22. September 2010 auf. Es gewährleistet die Konformität mit den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009, indem es die bisherige Vorgehensweise wie folgt anpasst:

  • die Pflegeeltern reichen (weiterhin) einen Antrag beim Pflegefamiliendienst ein, in dem der Nachhilfebedarf und der Name des/der Nachhilfelehrer mitgeteilt werden (siehe Anlagen);
  • bestätigen der Pflegefamiliendienst und die Fachbereichsleitung diesen Bedarf, können die Pflegeeltern, gemäß Artikel 46, §1, Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz, eine Rückerstattung der Nachhilfekosten anhand eines hierfür vorgesehenen Formulars beantragen (siehe Anlagen). Ab dem 1. Januar 2020 werden ausschließlich Nachhilfestunden rückerstattet, die durch Unterschrift des Nachhilfelehrers belegt werden.

Der Betrag für die Rückerstattung der Nachhilfekosten entspricht ab dem 1. Januar 2020 1500,00 EUR/Jahr. Diese neue Vorgehensweise soll den Pflegeeltern ermöglichen, den Nachhilfeunterricht ihres Pflegekindes nach Bedarf einzusetzen (beispielsweise häufiger in Prüfungszeiten).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Rückerstattung der Kosten für Nachhilfestunden eines Pflegekindes erfolgt über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche, Organisationsbereich 50, Programm 12, Zuweisung 34.41.

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das des Finanzinspektors vom 28. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen;

  • Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.