Sitzung vom 19. Dezember 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Erlass zielt darauf ab, den Erlass der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft („Delegationserlass“) in mehrfacher Hinsicht abzuändern. Die verschiedenen Bestimmungen des Erlasses betreffen die folgenden Bereiche:

  • Artikel 1: Mit dieser Änderung soll unmittelbar dem Stellvertretenden Generalsekretär, zuständig für die Personalentwicklung (und nicht mehr, wie bisher, dem Direktionsrat), die Vollmacht erteilt werden, die Vertretung für abwesende Fachbereichsleiter zu bestimmen.

  • Artikel 2, 3 und 4: Am 15. Juli 2018 wurde ein neuer gesetzlicher Rahmen zur Ausübung von Nebentätigkeiten geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Privatperson nun Tätigkeiten für Organisationen ohne Gewinnabsicht übernehmen und dafür eine Entschädigung erhalten, die steuer- und sozialabgabenfrei ist, insofern die Gesamtentschädigungen dieser Person die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Als Einrichtung öffentlichen Rechts kann das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Verträge dieser Art mit Privatpersonen abschließen. Dies ermöglicht es der Verwaltung, kleine Dienstleistungsaufträge zu vergeben, ohne dass die Betroffenen vorab eine (nebenberufliche) Selbstständigkeit aufnehmen müssen, was mit hohem administrativem Aufwand verbunden ist. Dem Generalsekretär, den Stellvertretenden Generalsekretären sowie den Fachbereichsleitern soll – unter den denselben Bedingungen (z. B. bezüglich der Höchstbeträge), die auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten – die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Dienstleistungen solcher Nebentätigkeitserwerber zurückzugreifen.

  • Artikel 5: Mit dieser Bestimmung wird präzisiert, dass der für Beschäftigung zuständige Fachbereichsleiter nicht nur über die Erteilung einer Beschäftigungs-, Arbeits- und kombinierte Erlaubnis befinden darf, sondern auch über ihren Entzug. Hiermit wird eine Angleichung an den Fall der Berufskarte für Selbstständige vorgenommen, bei der der Fachbereichsleiter bereits über diese Befugnis verfügt.

  • Artikel 6: Mit dieser Bestimmung werden die Vollmachten des für Gesundheit und Senioren zuständigen Fachbereichsleiters abgeändert. So soll dieser künftig über die Anträge auf Zulassung, Registrierung, Anerkennung und Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises im Gesundheitsbereich zu befinden. Darüber hinaus soll er über die verschiedenen Anträge befinden können, die im Rahmen des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland gestellt werden. Schließlich muss nach Inkrafttreten des Dekretes vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege eine bestehende Delegation aktualisiert werden.

  • Artikel 7: Mit dieser Bestimmung werden die Vollmachten des für Denkmalschutz zuständigen Fachbereichsleiters abgeändert. Mit der Abänderung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung durch das Programmdekret 2019 wurde das System des Denkmalgutachtens und des verpflichteten Projekttreffens eingeführt. Der Fachbereichsleiter soll bevollmächtigt werden das einfache (d. h. nicht gleich lautende) Denkmalgutachten zu Gütern, die sich im Schutzbereich eines vorläufig oder endgültig unter Schutz gestellten Guts befinden, auszustellen. Auch soll er den für Denkmalschutz zuständigen Minister anlässlich der Projekttreffen vertreten können.

  • Artikel 8: Mit dieser Bestimmung werden die Vollmachten des für Familie und Soziales zuständigen Fachbereichsleiters abgeändert, bei dem ab dem 1. Januar 2020 die neuen Zuständigkeiten Wohnungswesen und Energie angesiedelt sein werden. Der Fachbereichsleiter soll die Möglichkeit erhalten, für die Auszahlung der verschiedenen Prämien für natürliche Personen im Wohnungs- und Energiebereich (einschließlich der Prämien für Haushalte mit geringem Einkommen) zu sorgen. Zudem soll er über die Anwendung der Ausfallbürgschaft für die Rückzahlung gewisser Hypothekendarlehen befinden können.

  • Artikel 9, 10, 11 und 12: Mit diesen Bestimmungen sollen die Vollmachten für den Leiter des künftigen für Raumordnung zuständigen Fachbereichs eingeführt werden. Im Sinne der Kontinuität soll der Fachbereichsleiter demnach alle Vollmachten besitzen, die das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung und das Dekret der Wallonischen Region vom 6. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz, so wie abgeändert durch das Programmdekret 2019, bisher dem beauftragten Beamten der Wallonischen Region erteilte. Zudem soll derselbe Fachbereichsleiter auch die Vollmachten des beauftragten Beamten besitzen, über die dieser im Rahmen der Erteilung von Global- und integrierten Genehmigungen verfügt. Die Rechtsgrundlage hierfür wird ab dem 1. Januar 2020 das Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche sein.

  • Artikel, 13, 14, 15, 16 und 17: Mit dieser Bestimmung werden die Vollmachten des für das Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichsleiters abgeändert. Es handelt sich hierbei um Textbereinigungen, die insbesondere infolge des Dekrets vom 6. Mai 2019 über Maßnahmen im Unterrichtswesen notwendig geworden waren.

Es ist vorgesehen, dass der Erlass am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51