Sitzung vom 19. Dezember 2019

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Übertragung der Forderungen an die Deutschsprachige Gemeinschaft, die die „Société Wallone de Logement“ und das „Centre d’aide régional au communes“ gegenüber den Wohnungsbaugesellschaften und den Gemeinden auf dem Gebiet der deutschen Sprache besitzen.

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Übertragung der Forderungen an die Deutschsprachige Gemeinschaft, die die „Société Wallone de Logement“  und das „Centre d’aide régional au communes“ gegenüber den Wohnungsbaugesellschaften und den Gemeinden auf dem Gebiet der deutschen Sprache besitzen.

Der Ministerpräsident, zuständig für Finanzen und der Vize-Ministerpräsident, zuständig für Wohnungswesen werden mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft dient zur Ausführung des Artikel 5 des Dekretes vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen der Wohnungsbaugesellschaften und der Gemeinden auf dem deutschen Sprachgebiet in Belgien haben die „Société Wallone de Logement“ (SWL) und das „Centre d’aide régional au communes“ (CRAC) im Auftrag der Wallonischen Region Darlehen gewährt. Gemäß Übertragungsdekret muss die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2020 als Rechtsnachfolger der Wallonischen Region den Schuldendienst übernehmen.

Anhand des vorliegenden Abkommens sollen die entsprechenden Modalitäten festgehalten werden:

  • Die Deutschsprachige Gemeinschaft wird zum 31.12.2019 die gesamten Verbindlichkeiten nebst Vorkündigungsentschädigungen in einer Einmalzahlung tilgen.

  • Die vorläufig festgehaltenen und geprüften Beträge belaufen sich auf 39.820.348,32€ gegenüber der SWL und 2.185.132,47€ gegenüber dem CRAC

  • Nach Abschluss der Konten zum 31.12.2019 der SWL und des CRAC erfolgt bis zum 31. März 2020 eine definitive Abrechnung zwischen diesen vorläufigen Zahlungen, und dem gemäß Artikel 5, §1 des Übertragungsdekretes beschriebenen Betrag. Im Falle einer negativen Differenz erfolgt eine Nachzahlung, sollte sich die Differenz als positiv heraus stellen erfolgt eine Rückzahlung.

Ab dem Jahr 2020 werden die Wohnungsbaugesellschaften die Tilgung der ehemaligen Schulden der SWL zugunsten der Deutschsprachigen Gemeinschaft vornehmen. Für den Anteil des CRAC wird lediglich der bezuschusste Teil der Darlehen ausgelöst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung der Ausgaben erfolgt zu Lasten des Haushaltes 2019 über die Zuweisungen 32.00 im Programm 21 des Organisationsbereiches 50 für den Anteil SWL und 21.60 im Programm 24 des Organisationsbereiches 70 für den Anteil CRAC.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft