Sitzung vom 19. Dezember 2019

Erlass der Regierung zur Ausführung von Artikel 382 des Programmdekrets 2019 vom 12. Dezember 2019

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Ausführung von Artikel 382 des Programmdekrets 2019 vom 12. Dezember 2019.

Die Regierung beschließt, aufgrund der Dringlichkeit in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, kein Gutachten beim Staatsrat anzufragen. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung ab dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Wohnungswesen gemäß Artikel 6 §1 IV. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig wird; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen; dass das Parlament die Regierung damit beauftragt, das Inkrafttreten gewisser Bestimmungen zur Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft und den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes festzulegen; dass mit der Wallonischen Regierung vereinbart wurde, dass die Wallonische Wohnungsbaugesellschaft ab dem 1. Januar 2020 lediglich die Aufsicht über die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes wahrnehmen wird, deren geografisches Tätigkeitsfeld sich sowohl über das deutsche wie auch über das französische Sprachgebiet erstreckt; dass für  die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, deren geografisches Tätigkeitsfeld sich ausschließlich über das deutsche Sprachgebiet erstreckt, ab diesem Datum bereits die Aufsicht durch die Regierung wahrgenommen wird; dass es demnach unerlässlich ist, die betroffenen Artikel des Programmdekrets 2019 vom 12. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Da die Spaltung der Wohnungsbaugesellschaft „Nosbau“ nicht bis zum 1. Januar 2020 erfolgt, müssen gewisse Bestimmungen des Programmdekretes (Artikel 298 bis 348) bezüglich der Wohnungsbaugesellschaften zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Dies insbesondere, um die gesetzliche Grundlage für die Ausübung der Aufsicht über diese Gesellschaft, die im Rahmen eines Abkommens zwischen der Regierung der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, bis zur Spaltung, weiterhin durch die Regierung der Wallonischen Region ausgeübt wird, beizubehalten.

Da das geographische Tätigkeitsfeld der Wohnungsbaugesellschaft „ Öffentlicher Wohnungsbau Eifel“ sich ausschließlich über das deutsche Sprachgebiet erstreckt, können die Bestimmungen des Programmdekretes in Bezug auf die Wohnungsbaugesellschaft für diese Wohnungsbaugesellschaft bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Einzige Ausnahmen sind einige Nummern in Artikel 297 und der Artikel 316 des Programmdekretes, da die eine Bestimmung vorsieht, dass im deutschen Sprachgebiet nur eine Wohnungsbaugesellschaft zugelassen werden kann und in Artikel 316 verpflichtend 2 Ausschüsse für die Vergabe der Wohnungen eingesetzt werden müssen, was erst Sinn ergibt, ab dem Zeitpunkt, wo die neue Gesellschaft aus der Fusion der „Nosbau Deutschsprachige Gemeinschaft“  und Öffentlicher Wohnungsbau Eifel entsteht. Die anderen Bestimmungen, wie u.a. die der Aufsicht können hingegen ab dem 1. Januar 2020 für die Gesellschaft „Öffentlicher Wohnungsbau Eifel“ in Kraft treten. Diese Aufsicht wird organisiert wie jene über die paragemeinschaftlichen Einrichtungen. Somit werden auch zwei Kommissare, einer des Aufsichtsministers und einer des für den Haushalt zuständigen Ministers für den Verwaltungsrat dieser Gesellschaft bestellt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Inkrafttreten der Artikel 297 bis 348 des Programmdekrets 2019 vom 12. Dezember 2019 entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft, die über die gewöhnlichen Personal- und Funktionskosten hinausgehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2019 liegt vor.

In Anwendung von Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung ab dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Wohnungswesen gemäß Artikel 6 §1 IV. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig wird; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen; dass das Parlament die Regierung damit beauftragt, das Inkrafttreten gewisser Bestimmungen zur Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft und den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes festzulegen; dass mit der Wallonischen Regierung vereinbart wurde, dass die Wallonische Wohnungsbaugesellschaft ab dem 1. Januar 2020 lediglich die Aufsicht über die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes wahrnehmen wird, deren geografisches Tätigkeitsfeld sich sowohl über das deutsche wie auch über das französische Sprachgebiet erstreckt; dass für  die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, deren geografisches Tätigkeitsfeld sich ausschließlich über das deutsche Sprachgebiet erstreckt, ab diesem Datum bereits die Aufsicht durch die Regierung wahrgenommen wird; dass es demnach unerlässlich ist, die betroffenen Artikel des Programmdekrets 2019 vom 12. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

Programmdekret 2019 vom 12. Dezember 2019, Artikel 382 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2