Sitzung vom 9. Januar 2020

Dekretentwurf über die Adoption von Kindern

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf des Dekrets über die Adoption von Kindern.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Adoptionen fallen teils in die Zuständigkeit des Föderalstaats, teils in die der Gemeinschaften. Die Deutschsprachige Gemeinschaft legt, im Rahmen der personenbezogenen Angelegenheiten, die Regeln für die Hilfe, Begleitung und Unterstützung, die den Adoptionskandidaten, den Adoptierenden, den Adoptierten und den leiblichen Eltern angeboten werden, fest. Sie ist dementsprechend für die Adoptionsvorbereitung, die Adoptionsvermittlung, die Durchführung der angeordneten Sozialuntersuchungen und die weitere Begleitung zuständig.

Durch das Dekret vom 21. Dezember 2005 zur Adoption wurde in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die rechtliche Grundlage zur Umsetzung der Rahmenbedingungen, die durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption festgelegt wurden, geschaffen.

Seit vielen Jahren forderten die Gemeinschaften eine Vereinheitlichung der internationalen und nationalen Adoptionsverfahren im Hinblick auf die Eignung der Adoptionskandidaten. Dies wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz ermöglicht.

Durch die Verabschiedung dieses Gesetzes wurde sowohl eine Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption erforderlich als auch eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaften.

Dieser Moment wurde dazu genutzt, die Adoptionsregelung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein neues Dekret grundlegend zu erneuern. Folgende Schwerpunkte sind hierbei hervorzuheben:   

  • Schaffung einer gemeinsame Handlungsgrundlage, die auf den allgemeinen Grundsätzen der Adoption in der Deutschsprachigen Gemeinschaft basiert;

  • klare Unterscheidung und chronologische Darstellung der verschiedenen Schritte, die die Adoptionskandidaten durchlaufen;

  • verstärkte Adoptionsbegleitung und Nachbetreuung;

  • verstärkte Garantien für die Vertraulichkeit und den Datenschutz.

Zudem wurden eine Reihe von Verfahrensbestimmungen eingefügt.

Für weitere Erläuterungen wird auf die allgemeine Begründung des Dekretentwurfs verwiesen.

Das Dekret soll rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrats eingeholt. In seinem Gutachten Nummer 66.631 vom 25. November 2019 weist der Staatsrat darauf hin, dass einige Bestimmungen des Dekretvorentwurfs abgeändert werden müssen, um mit dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Dezember 2005, dem Zivilgesetzbuch und dem Gerichtsgesetzbuch übereinzustimmen.

Ebenfalls bemerkt der Staatsrat, dass der Dekretvorentwurf nicht die Ausführung von Artikel 12 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption gewährleistet.

Zudem empfiehlt der Staatsrat zu präzisieren, dass der Dekretentwurf ausschließlich die Adoption von Kindern betrifft.

Diesen und den anderen allgemeinen Bemerkungen wurde Rechnung getragen, indem die entsprechenden Regelungen angepasst oder neue Bestimmungen eingefügt wurden.

Ferner untersucht der Staatsrat die einzelnen Artikel des Dekretvorentwurfs. Den entsprechenden Bemerkungen wurde Rechnung getragen. Bezüglich der Anmerkung zu den Verfahren bei Adoptionsvermittlungen über Adoptionsvermittlungsdienste so wurden diese in den neuen Artikel 44 und 45 des Dekretentwurfs festgelegt. 

Da einige Bestimmungen des Vorentwurfs in den Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern fallen, empfiehlt der Staatsrat, das Dekret dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dies soll nach Verabschiedung des Dekrets durch das Parlament geschehen.

Zudem wurde auch bei der Datenschutzbehörde ein Gutachten angefragt. Die Datenschutzbehörde stellte dem Dekretvorentwurf am 8. November 2019 sein Gutachten Nummer 176/2019 aus. Wie der Staatsrat geht auch die Datenschutzbehörde auf die einzelnen Artikel ein und hatte diesbezüglich spezifische Bemerkungen. Es wurde allen Bemerkungen Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine neuen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrats vom 25. November 2019 liegt vor;
  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde vom 8. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 II Nummer 1 und 6 des Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.