Sitzung vom 23. Januar 2020

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Société Wallonne du Crédit social et les guichets du crédit social (SWCS) und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Gewährung von Sozialen Hypothekar- oder Verbraucherkrediten an die Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Société Wallonne du Crédit social et les guichets du crédit social (SWCS) und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Gewährung von Sozialen Hypothekar- oder Verbraucherkrediten an die Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Abkommen regelt ähnlich wie mit dem Fonds Logement de Wallonie (FLW) die Zusammenarbeit zwischen der SWCS und der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Wohnungswesen ab dem 01. Januar 2020.

Die SWCS vergibt unter gewissen Bedingungen (u.a. das Einkommen und den Verwendungszweck) Sozialkredite zu 0%. Diese Kredite soll es ab Januar 2020 auch weiterhin für die Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft geben.

Der Fonds verpflichtet sich, der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelmäßig Bericht über das Budget und Tagesgeschäft zu erstatten.

Das Abkommen gilt ab dem 01. Januar für unbestimmte Dauer.

Der Verwaltungsrat der SWCS hat dem Entwurf am 15. Januar 2020 zugestimmt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es gibt zwei große Unterschiede zwischen den Konventionen FWL und SWCS:

  • Bei der FWL wird es jährlich eine Abrechnung geben, während bei der SWCS alles als Einmalzahlung abgewickelt wird

  • Die SWCS stellt der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Ausfallrisiko als Fixkosten in Rechnung (0,499%), beim FWL trägt die Deutschsprachige Gemeinschaft dieses direkt.

Die Kosten des SWCS stellen sich berechnet auf 5 Millionen Euro wie folgt dar:

  • Dossierkosten: 300€ für 75 Akten (wsh. weniger!): 22.500€

  • Frais de fonctionnement secotriel: 0,8% einmalig auf die Produktion des Jahres:  40.000€

  • Wertminderung Ausfallrisiko: 0,499% einmalig auf die Produktion des Jahres: 24.950€

  • Kosten SWCS: 0,35% auf das Jährliche Encours, diskontiert zum Abrechnungszeitpunkt: 178.197,91€

  • Jahreskosten von 265.647,91€

Beim FWL bezahlt die Deutschsprachige Gemeinschaft 0,4% auf das Encours, was über die Laufzeit einer Jahresabrechnung 210.000€ entspricht.

Die SWCS ist somit rund 55.000€ teurer als der FWL, hier gibt es dann allerdings keine Risiken mehr.

Beiden Gesellschaften wird die Deutschsprachige Gemeinschaft das Geld an 0% leihen, dafür stehen der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Zinserträge des Privatkunden zu. Beim FWL erhalten wir jährlich den Zinsertrag, bei der SWCS den Ertrag diskontiert in einer Einmalzahlung.

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der derzeitigen Zinslage die Erträge die Aufwendungen überschreiten.

Bei der SWCS entstehen aufgrund der einmaligen Zahlung vom ersten Jahr an hohe Kosten (und hohe Erträge), beim FWL wird sich das erst mit der Zeit aufbauen.

Der FLW erhält für die Vergabe der Sozialkredite jährlich einen rückzahlbaren Vorschuss in Höhe von 5.000.000,00 EUR von der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Wenn die Regierung über die Kreditvergabe hinaus der SWCS schriftlich zusätzliche Aufträge erteilt, werden diese Kosten über eine Stundenpauschale getrennt abgerechnet.

Der Betrag der administrativen Kosten geht zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2020, OB 50, Pr.21, ZW. 32.00

Der Vorschuss wird über die variablen Kredite ausgezahlt (81.11)

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. Januar 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 7 des Dekretes vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.