Sitzung vom 6. Februar 2020

Erlass der Regierung zur Bestellung des mit der Beitreibung von administrativen Geldbußen beauftragten Bediensteten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung des mit der Beitreibung von administrativen Geldbußen beauftragten Bediensteten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Verschiedene Dekrete sehen für die Regierung die Möglichkeit vor, bei Nichteinhaltung gewisser Vorgaben Verwaltungsstrafen – insbesondere administrative Geldbußen – gegen die Zuwiderhandelnden zu verhängen. Dies ist derzeit der Fall in den folgenden Bereichen:

  • Wohnungswesen (insb. bei Vermietung einer für unbewohnbar erklärten Wohnung oder Vermietung ohne Mietgenehmigung)

  • Denkmalschutz (insb. bei der Durchführung von Handlungen und Arbeiten ohne Denkmalgenehmigung)

  • Sport (insb. bei der Dopingbekämpfung)

  • Tourismus (insb. bei Betrieb einer touristischen Unterkunft entgegen der dekretalen Bestimmungen)

  • Integration (insb. bei Nicht-Teilnahme oder vorzeitigem Abbruch des Integrationsparcours)

Das Verfahren für die Verhängung von Verwaltungsstrafen wird in den einzelnen Grundlagendekreten festgelegt, folgt aber in der Regel immer dem gleichen Muster. Auf Ebene der Verwaltung wurde der Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei damit beauftragt, nach Rücksprache mit den Inspektoren der betroffenen Fachbereiche das Sanktionsverfahren durchzuführen. Konkret erhält der besagte Fachbereich das Feststellungsprotokoll des zuständigen Inspektors mit der Anweisung des Fachministers, das Verwaltungsverfahren zu eröffnen. Daraufhin wird der Zuwiderhandelnde angeschrieben, mit der Aufforderung seine Rechte der Verteidigung innerhalb einer gegebenen Frist wahrzunehmen, inklusive der Möglichkeit zum Einreichen einer Stellungnahme oder zur Anhörung durch den Fachbereich. Ist die Übertretung erwiesen, wird der Beschluss zur Verhängung der Verwaltungsstrafe dem Fachminister zur Unterzeichnung vorgelegt und dem Zuwiderhandelnden mit der Zahlungsaufforderung übermittelt. Daraufhin hat er die Möglichkeit, innerhalb einer gegebenen Frist eine gerichtliche Beschwerde einzureichen. Verstreicht diese Frist (oder wird der Beschluss zur Verhängung der Strafe bestätigt), wird die Sanktion vollstreckbar. Mit dieser Etappe schließt der administrative Teil des Verfahrens.

Ist der Zuwiderhandelnde säumig oder unterlässt er es, fristgerecht die Zahlung seiner Geldbuße vorzunehmen, beginnt die Etappe der Beitreibung. Hierbei unterscheidet sich das Verfahren im Grunde nicht von der Betreibung einer gewöhnlichen unbezahlten Rechnung. Das „festgestellte Recht“ im buchhalterischen Sinne ist durch die Verhängung der Verwaltungsstrafe gegeben. Demnach ist es schlüssig, dass der Rechnungspflichtige des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 25 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit der Beitreibung beauftragt wird.

Die oben erwähnten Dekrete setzen allerdings voraus, dass der Rechnungspflichtige ausdrücklich als mit der Beitreibung von administrativen Geldbußen beauftragter Bediensteter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestellt wird. Tatsächlich gewähren die besagten Rechtstexte diesem Bediensteten Vorrechte, die über das übliche Versenden von Mahnungen hinausgehen. So wird mitunter vorgesehen, dass der Bedienstete die Beitreibung mittels eines einseitigen Zahlungsbefehls vornehmen lassen kann. Dies bedeutet, dass ohne Einleitung eines vorherigen Gerichtsverfahrens ein Gerichtsvollzieher mit der Akte beauftragt werden kann. Der Zuwiderhandelnde verfügt selbstverständlich über die Möglichkeit, sein Rechtsmittel vor Gericht geltend zu machen; dies ist allerdings erst nachträglich möglich. Zudem verfügt der genannte Bedienstete über die Möglichkeit, Schuldnern, die eine besondere Notlage nachweisen können, einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zu gewähren.

Durch den vorliegenden Erlass sollen dem Rechnungspflichtigen diese Befugnisse erteilt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. Januar 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 200bis §7

  • Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen, Artikel 46.5

  • Dekret vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 27;

  • Dekret vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus, Artikel 27

  • Dekrets vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt, Artikel 35