Sitzung vom 6. Februar 2020

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der in Artikel D.I.6 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung erwähnten beratenden Kommission für Beschwerden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder der in Artikel D.I.6 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung erwähnten beratenden Kommission für Beschwerden.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE, frz. CoDT) sieht, genauso wie die vorherige Gesetzgebung (Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe – WGRSE, frz. CWATUP), die Schaffung einer beratenden Kommission für Beschwerden vor. Im Vorfeld jeder Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss über eine Städtebaugenehmigung oder Städtebaubescheinigung Nr. 2, die bei der Regierung eingereicht wird, ist ein Gutachten bei dieser Kommission einzuholen. Das Gutachten ist für die Regierung unverbindlich, allerdings wird jede Abweichung zu begründen sein.

Seit der Abänderung des GRE durch das Programmdekret 2019 vom 12. Dezember 2019 sieht die Zusammensetzung der Kommission wie folgt aus:

  • Ein Vorsitzender, der die Regierung vertritt und nicht stimmberechtigt ist;

  • Zwei Architekten;

  • Zwei Stadtplaner;

  • Eine Fachperson im Bereich Denkmalschutz, die nur dann tagt, wenn die Beschwerde ein geschütztes Gut oder ein im Schutzbereich gelegenes Gut betrifft.

Durch den vorliegenden Erlass sollen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der beratenden Kommission bestellt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.I.6 §2 sowie Artikel R.I.6-1