Sitzung vom 6. Februar 2020

Erlass der Regierung zur Bestellung der feststellenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der feststellenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (GRE, frz. CoDT) sieht, genauso wie die vorherige Gesetzgebung (Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe – WGRSE, frz. CWATUP), die Bestellung von Personen vor, die mit der Einhaltung der dekretalen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Städtebau beauftragt sind.

Die feststellenden Bediensteten verfügen über folgende Befugnisse:

  • Sie können die im GRE erwähnten Verstöße ermitteln und in einem Protokoll festhalten.

  • Sie können vorherige Mahnungen aussprechen.

  • Sie haben Zugang zur Baustelle sowie zu den Bauwerken und Anlagen, um jegliche notwendigen Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen. Sie dürfen alle - selbst abgeschlossenen und abgedeckten - Örtlichkeiten besichtigen, wo Bohrungen und Ausgrabungen stattfinden, und sich alle Auskünfte mitteilen lassen, die sie als nützlich betrachten.

  • Sie können die Unterbrechung der Arbeiten, die Einstellung der Benutzung des Gebäudes oder die Ausführung von Handlungen mündlich an Ort und Stelle befehlen.

  • Sie können jegliche Maßnahme treffen, die Versiegelung einbegriffen, um die unmittelbare Anwendung des Unterbrechungsbefehls zu gewährleisten.

Im Bereich der operativen Raumordnung verfügen sie über ähnliche Befugnisse.

Durch den vorliegenden Erlass sollen bestimmte Personalmitglieder des Fachbereichs Raumordnung als feststellenden Bedienstete im Sinne des GRE bestellt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.V.3 Absatz 1 und D.VII.3 Absatz 1 Nummer 3 sowie Artikel R.V.3-1 und R.VII.3-1 Absatz 1 Nummer 1