Sitzung vom 12. März 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 13. Juni 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege und zur Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 11. Oktober 2019 zur Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Durchführung der Prüfungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 13. Juni 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege und zur Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 11. Oktober 2019 zur Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Durchführung der Prüfungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 13. Juni 1997 legt die Bedingungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege fest, sowohl für die Verleihung des Brevets durch die Autonome Hochschule als auch für die Verleihung durch den schulexternen Prüfungsausschuss.

In Ausführung der Artikel 3.33 sowie 3.34 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule wurde der Erlass der Regierung vom 24. September 2008 (Erlass der Regierung vom 24. September 2008 über die Versetzungsbedingungen in der Brevetausbildung und der bedingten Versetzung in der Erstausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften sowie über die Modalitäten der Übertragung von Prüfungsresultaten in Ausführung der Artikel 3.33 und 3.34 des Dekretes vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule) verabschiedet. Dieser deckt alle erforderlichen Bestimmungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege durch die Autonome Hochschule ab, sodass der Teil des o.e. Erlasses vom 13. Juni 1997, der sich mit der Verleihung des Brevets durch die Hochschule befasst, obsolet ist.

Der andere Teil des o.e. Erlasses vom 13. Juni 1997 widmet sich der Verleihung des Brevets in Krankenpflege durch den Prüfungsausschuss. Dieser Prüfungsausschuss wird mittels der Aufhebung des o.e. Erlasses vom 13. Juni 1997 abgeschafft. Dies hat diverse Gründe, die im Folgenden näher erläutert werden.

Die Europäische Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen legt in Artikel 31 Nummer 3 Mindestanforderungen an die Ausbildung für Krankenpfleger fest. Um den Anforderungen dieser Richtlinie Genüge zu tun und folglich weiterhin europaweit gültige Abschlüsse verleihen zu können, wurde die Studiendauer des ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Krankenpflege an der Autonomen Hochschule von drei auf dreieinhalb Jahre verlängert. Dies hat zur Folge, dass die Studenten mehr Praktikum absolvieren und weitere Prüfungen ablegen müssen. Der Bachelor-Studiengang wurde vor diesem Hintergrund bereits vor einigen Jahren von drei auf vier Jahre verlängert.

Diese EU-Richtlinie findet ebenfalls Anwendung auf den schulexternen Prüfungsausschuss zur Erlangung des Brevets in Krankenpflege. Der o.e. Erlass vom 23. Juni 1997 wurde zwar zuletzt Ende 2006 überarbeitet, jedoch finden sich keinerlei Elemente der EU-Richtlinie 2005/36/EG darin wieder. Das enthaltene Studienprogramm, die Zugangsbestimmungen, die Bewertungskriterien etc. sind weder aktuell noch konform zu den europäischen Vorgaben. Zwecks Zulassung zu den Prüfungen vor dem Prüfungsausschuss hätten die nachzuweisenden Praktikumsstunden erhöht und in Analogie zum Studienprogramm an der AHS hätten vor dem Prüfungsausschuss zusätzliche Prüfungen abgenommen werden müssen.

In den vergangenen Jahren sind die Kandidaten alle bereits im ersten der drei Prüfungsteile, die im dritten Jahr des Brevets zu absolvieren sind, gescheitert. Vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie 2005/36/EG müssten die Kandidaten künftig noch zwei weitere Prüfungen ablegen. Dies scheint in Anbetracht der bereits bestehenden Überforderung der Kandidaten wenig erfolgsversprechend. Der Prüfungsausschuss konnte zuletzt im Jahr 2008 ein Brevet in Krankenpflege verleihen.

Die Französische und die Flämische Gemeinschaft haben ihre schulexternen Prüfungsausschüsse zur Erlangung des Brevets in Krankenpflege ebenfalls abgeschafft – die Französische Gemeinschaft im Jahr 2017 und die Flämische Gemeinschaft bereits im Jahr 2012.

Da der Prüfungsausschuss für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege abgeschafft wird, muss auch der Erlass, der die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses bestellte, aufgehoben werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Liegen vor:

  • das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. Februar 2020
  • das Gutachten des Finanzinspektors vom 05. März 2020
  • das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 05. März 2020

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Erlass der Regierung vom 13. Juni 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege
  • Erlass der Regierung vom 11. Oktober 2019 zur Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Durchführung der Prüfungen für die Verleihung des Brevets in Krankenpflege