Sitzung vom 26. März 2020

Anpassung der Geschäftsordnung der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung billigt die Anpassung der Geschäftsordnung der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 41 des Denkmalschutzdekretes vom 23. Juni 2008 sieht vor, dass sich die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission (KDLK) Geschäftsordnung geben muss, die der Regierung zur Billigung vorgelegt werden muss.

Aufgrund der Übertragung der Zuständigkeit der Raumordnung wurde die Denkmalgenehmigung in die Städtebaugenehmigung integriert, insofern das Projekt städtebaulich relevant ist. Dies bringt jedoch mit sich, dass die Fristen zur Abgabe eines Gutachtens verkürzt wurden. Die neue Prozedur sieht vor, dass der für Denkmalschutz zuständige Minister im Rahmen der Städtebaugenehmigung ein Denkmalgutachten abgibt. Das Denkmalschutzdekret sieht in Art. 13.1 vor, dass vor Erteilung des Denkmalgutachtens bei der KDLK ein Gutachten beantragt wird. Gemäß Geschäftsordnung hat die KDLK 30 Tage Zeit, um dieses Gutachten abzugeben. Um die von der Prozedur der Städtebaugenehmigung vorgegebenen Fristen einhalten zu können, wird mit der Anpassung der Geschäftsordnung die Möglichkeit gegeben, dass die KDLK ihr Gutachten im Umlaufverfahren mit einer Fünf-Tagesfrist abgeben kann. Diese Anpassung wurde mit der KDLK konzertiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der KDLK vom 17. Februar 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen.