Sitzung vom 2. April 2020

Nutzung des Europäischen Sozialfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Bezuschussung von Maßnahmen zur Bewältigung des Coronavirus COVID-19 im Rahmen der Programmperiode 2014-2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt die Nutzung des Europäischen Sozialfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Bezuschussung von Maßnahmen zur Bewältigung des Coronavirus COVID-19 im Rahmen der Programmperiode 2014-2020.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Für die verwaltungstechnische Umsetzung der gefassten Beschlüsse wird das Mandat an den Fachbereich Außenbeziehungen übergeben.

2. Erläuterungen:

Die EU Kommission hat am 13. März 2020 eine Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise vorgeschlagen. Im Rahmen dieser neuen Initiative möchte die Kommission 37 Milliarden Euro aus dem Bereich Kohäsionspolitik für die Bekämpfung der Corona-Krise bereitstellen.

Um die Unterstützung zu beschleunigen und zu verstärken, hat die EU Kommission im gleichen Zuge vorgeschlagen, Coronavirus-bezogene Ausgaben über die Strukturfonds förderfähig zu machen. Dies kann in der Praxis beispielsweise eine erweiterte Unterstützung des Gesundheitssystems bedeuten, insbesondere durch die Finanzierung von Gesundheitsausrüstung, Medikamenten, Test- und Behandlungseinrichtungen, Krankheitsvorbeugungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, E-Health, die Bereitstellung von Schutzausrüstung, medizinischen Geräten (einschließlich Beatmungsgeräten, Masken und ähnlichem), um die Arbeitsumgebung im Gesundheitssektor anzupassen und den Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Menschen zu gewährleisten.

Der Europäische Sozialfonds kann darüber hinaus auch Kurzarbeitsregelungen und gemeindenahe Dienste für ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Menschen sowie zusätzliche Unterstützung für das Gesundheitssystem wie die Einstellung von Personal unterstützen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft verfügt derzeit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds über ein Budget von ca. 1.4 Millionen Euro, das für die obenerwähnten Maßnahmen zur Bewältigung des Coronavirus verwendet werden kann (siehe Punkt 3 „Finanzielle Auswirkungen“).

Nach der Ratifizierung des obengenannten Regierungsbeschluss wird der Fachbereich Außenbeziehungen mit der EU-Kommission das Verwaltungsverfahren für die für die Bezuschussung von Maßnahmen zur Bewältigung des Coronavirus COVID-19 abwickeln.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft verfügt derzeit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds über ein Budget von ca. 1.4 Millionen Euro, das für die obenerwähnten Maßnahmen zur Bewältigung des Coronavirus verwendet werden kann.

Für die Berechnung der verfügbaren ESF Mittel haben wir die totale ESF Mittelzuweisung zugrungegelegt und davon die realisierten Mittel der Jahre 2015-2019, die reservierten Mittel für das Jahr 2020 und die benötigten Mittel für eine Verlängerung der bestehenden Projekte für das Jahr 2021 abgezogen (siehe Anhang I). Somit ist die Fortsetzung der derzeit laufenden Projekte bis zum voraussichtlichen Start der neuen Förderperiode gewährleistet. Ursprünglich geplant war, die übrigen Mittel insbesondere für Projekte im Bereich der sozialen Innovation einzusetzen. Dies ist aber auch im Rahmen des neuen ESF+ Programms möglich.

4. Gutachten:

Gutachten sind nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates;
  • Operationelles Programms der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den ESF in der Förderperiode 2014 - 2020 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, Europäischer Sozialfonds 2014-2020, CCI-Nr. 2014BE05SFOP001, Entscheidung C(2014)9436 der EU-Kommission vom 4. Dezember 2014;