Sitzung vom 9. April 2020

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

  • dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Kinderbetreuungsstrukturen und die selbstständigen Tagesmütter/-väter so schnell wie möglich einzugrenzen;
  • dass diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Anwesenheit der Kinder führen, mit der Folge dass den Betreuungsstrukturen Einnahmen aus den Kostenbeteiligungen entgehen oder weniger Zuschüsse erbracht werden, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand dieser Strukturen haben kann, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Einkommensentschädigung konvetnionierte und selbstständige Tagesmütter:

Die Arbeit der Tagesmütter trägt wesentlich dazu bei, dass systemrelevante Akteure aus dem Gesundheits- und Pflegesektor, der Sicherheit und dem Krisenmanagement ihrer Arbeit nachgehen können. Aus diesem Grund garantiert die Regierung sowohl den konventionierten als auch den selbstständigen Tagesmüttern für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zur Beendigung der Maßnahmen des Nationalen Sicherheitsrates eine Einkommensausfallentschädigung.

Die Entschädigung, für die nicht anwesenden Kinder orientiert sich sowohl für die konventionierten als auch für die selbstständigen Tagesmütter an dem steuerfreien Unkostenbetrag.

Das Finanzministerium hat die Steuerbefreiung der Einkommensausfallentschädigung in Höhe von maximal 17,50 € pro Tag pro Kind für einen Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag von mindestens fünf Stunden bestätigt. Dieser Betrag beläuft sich auf 60 % dieses Betrags für weniger als fünf Stunden und mindestens drei Stunden und 40 % für weniger als drei Stunden.

Die Einkommensausfallentschädigung gilt jedoch nicht ab dem Moment, an dem die Tagesmutter

  • freiwillig die Tätigkeit einstellt,
  • krankgeschrieben ist (hier greifen die üblichen Regeln wie z.B. Krankenkasse)

Die konventionierten Tagesmütter reichen weiterhin wie bisher dem RZKB ihre monatlichen Anwesenheiten ein. Das RZKB verrechnet diese mit der Einkommensausfallentschädigung und die Tagesmutter erhält dann die Differenz.

Die selbstständigen Tagesmütter reichen den Antrag anhand eines Formulars zusammen mit den Belegen per Mail oder über den Postweg beim Ministerium ein.

Die Einkommensausfallentschädigung ist für die konventionierten Tagesmütter nicht kumulierbar mit der Ausfallentschädigung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM). Die konventionierten Tagesmütter müssen sich für das eine oder andere Entschädigungsmodell entscheiden.

Für die selbstständigen Tagesmütter ist die Einkommensausfallentschädigung nicht kumulierbar mit dem System der Übergangsentschädigung (pacerelle). Jede selbstständige Tagesmutter muss sich für das eine oder andere Entschädigungsmodell entscheiden.

Einkommensausfallentschädigung Tagesmütterhäuser:

Da die Anwesenheiten der zu betreuenden Kinder in den Tagesmütterhäusern voraussichtlich abnehmen werden und damit die Existenz dieser für die Kinderbetreuung wichtigen Strukturen gefährdet sein kann und die Aufrechterhaltung ihres Angebotes unbedingt erforderlich ist, wird den tätigen Tagesmüttern ab dem 16. März 2020 bis zur Beendigung der Maßnahmen des Nationalen Sicherheitsrates  ebenfalls ein Einkommensausgleich basierend auf dem effektiven Einkommensverlust ausgezahlt.

Dieser Einkommensausgleich ist nicht kumulierbar mit anderen föderalen oder regionalen Beihilfen, die im Rahmen der Coronakrise gewährt werden. Darüber hinaus wird die Entschädigung nicht gezahlt, wenn der Träger seine Tätigkeit freiwillig einstellt.

Am 30. März 2020 wurden in den Kinderbetreuungsstrukturen noch 134 Kinder betreut. 10 Kinder in den 3 Kinderkrippen, 94 Kinder bei 45 aktiven konventionierten Tagesmüttern, 15 Kinder in den beiden Tagesmütterhäusern und 15 Kinder bei 15 noch 15 aktiven selbstständigen Tagesmüttern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

  • Geschätzte Entschädigungen der beiden Tagesmütterhäuser und der Selbstständige Tagesmütter

 

Dienst

Geschätzte Einnahmen bei vollen Anwesenheiten/Monat

16.03. - 31.03.2020

April 2020

Mai 2020

 

Selbstständige Tagesmütter

17,50 € pauschal

8.670

17.340

17.340

Laut Anwesenheiten
Tabelle Kaleido
70% weniger Anwesenheiten

Tagesmütterhaus Marienkäfer

9.500 €

4.761

7.125

7.125

Durchgehend 75% Verlust der Einnahmen.

Tagesmütterhaus Post Minis

13.000 €

1.220

6.500

9.100

März: 10% Verlust
April:50% Verlust
Mai: 70% Verlust

 

Demnach würde sich die Einkommensausfallenschädigung für die aktuell noch aktiven selbststätigen Tagesmütter und für die beiden Tagesmütterhäuser für die Monate März bis Mai schätzungsweise auf insgesamt 79.181 € belaufen.

Diese Entschädigungen wird über die Finanzstelle Corona im OB 20 00.12.11 ausgezahlt.

  • Mindereinnahmen des Tagesmütterdienstes des RZKB, die durch einen Einkommensausfallentschädigung in Höhe von 17,50 € für die Tagesmütter abgefedert werden

Für die Periode vom 16. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 belaufen sich die fehlenden Elternbeiträge auf einen geschätzten Betrag von 183.500 €. Da die Einkommensausfallentschädigung etwas niedriger als der aktuelle Tagessatz liegt (20,82 €/21,24 €) liegt, betragen die Kosten zur Übernahme der Einkommensausfallentschädigung geschätzt 177.580 €. Die Kosten zur Übernahme dieser Entschädigung werden durch das RZKB getragen, die dazu den neu eingerichteten Corona Fonds beanspruchen werden.

Neben den Mindereinnahmen des Tagemütterdienstes sind noch die Mindereinnahmen in den Kinderkrippen, den Standorten der außerschulischen Betreuung sowie die Mehrkosten in der Personalstruktur durch die eingeführte Spät- und Frühbetreuung zu berücksichtigen, die Gegenstand des Antrags des RZKB an den Corona Fonds sein werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

  • dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Kinderbetreuungsstrukturen und die selbstständigen Tagesmütter/-väter so schnell wie möglich einzugrenzen;
  • dass diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Anwesenheit der Kinder führen, mit der Folge dass den Betreuungsstrukturen Einnahmen aus den Kostenbeteiligungen entgehen oder weniger Zuschüsse erbracht werden, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand dieser Strukturen haben kann, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 3. April 2020 liegt vor.

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 6. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung.