Sitzung vom 16. April 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende

Die Regierung beschließt, die gleichlautende Stellungnahme des föderalen Ministerrates einzuholen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuholen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 13. Dezember 2018 hat die Regierung den Erlass über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende verabschiedet. Der Erlass definiert Berufsausbildungen, die Teilnahmebedingungen sowie die Vorteile, die ein Arbeitsuchender während seiner Berufsausbildung genießen kann. Hierzu gehören die Freistellung von der aktiven Arbeitsuche und die Prämie und Fahrtkostenentschädigung.

Die Qualifizierung von Arbeitsuchenden ist eine „Urzuständigkeit“ des Arbeitsamtes. Bis 2018 erhielten Arbeitsuchende, die an einer vom Arbeitsamt anerkannten Berufsausbildung teilnahmen, eine 0,99 Euro (brutto) Prämie und eine Fahrtkostenentschädigung. Mit in Kraft treten des Erlasses wurde die Prämie in eine monatliche Prämie von höchstens 150 Euro (brutto), die proportional zur Ausbildungszeit berechnet wird, umgewandelt. Anders als im alten System sind die Prämie und Fahrtkostenentschädigung nicht mehr an die Art der Ausbildung geknüpft, sondern an das Profil des Arbeitsuchenden. In Analogie zur Zielgruppenreform erhalten nun AktiF und AktiF PLUS Berechtigte sowie niedrigqualifizierte Arbeitsuchende eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung.

Seit der 6. Staatsreform ist das Arbeitsamt ebenfalls für die Freistellung der aktiven Arbeitssuche für Arbeitsuchende zuständig. Entschädigte Arbeitsuchende, die einer Berufsausbildung folgen, können unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer der Ausbildung von der aktiven Arbeitsuche freigestellt werden. Das bedeutet, dass sie weiterhin ihr Arbeitslosengeld beziehen, jedoch nicht aktiv eine Arbeit suchen müssen. Das erlaubt es dem Arbeitsuchenden sich voll und ganz auf seine Ausbildung zu konzentrieren.

Der Erlass vom 13. Dezember 2018 verbindet somit alte und neue Zuständigkeiten.

Während eines Jahres hat das Arbeitsamt den Erlass vom 13. Dezember 2018 nun angewendet und erste Erkenntnisse sammeln können, die an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf erkennen ließen.

Bei einer Reihe der Abänderungsvorschläge handelt es sich um technische Anpassungen oder Präzisierungen. Im nachfolgenden werden die inhaltlichen Abänderungsvorschläge erläutert.

Abweichung für bereits begonnene Berufsausbildungen

Artikel 7 §3 des Erlasses vom 13.12.2018 sieht vor, dass ein Arbeitsuchender einer Berufsausbildung erst dann nachgehen darf, wenn sie vom Arbeitsamt zugelassen wurde. Das setzt voraus, dass der Zulassungsantrag und die Zulassung vor Ausbildungsbeginn geschehen müssen.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitsuchende die Berufsausbildung bereits begonnen hat. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Arbeitnehmer, der während seiner Beschäftigung eine Berufsausbildung begonnen hat und dann unfreiwillig arbeitsuchend wird. Diese Person hatte nicht die Möglichkeit einen Zulassungsantrag vor Beginn der Berufsausbildung zu stellen.

Damit Arbeitsuchende, die bereits eine Berufsausbildung zu einem früheren Zeitpunkt begonnen haben, ihre Berufsausbildung mit ggfs. Freistellung und Prämie und Fahrtkostenentschädigung fortführen können, wird eine Ausnahme in Artikel 7 §3 vorgesehen. Insofern alle Zulassungskriterien erfüllt sind, kann das Arbeitsamt den Arbeitsuchenden aufgrund seiner Fähigkeit, seiner beruflichen Vergangenheit und seiner persönlichen Situation auch zu einer bereits begonnen Berufsausbildung zulassen.

Prämie und Fahrtkostenentschädigung für Opfer von Umstrukturierungen

Artikel 18 des Erlasses vom 13.12.2018 besagt, dass Arbeitsuchende, die an einer Berufsausbildung teilnehmen, eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhalten können, insofern sie

  • die AktiF- und AktiF PLUS-Bedingungen erfüllen, und
  • weder ein Berufseinkommen noch eine Ausbildungsentschädigung erhalten, und
  • die Ausbildungsdauer mindestens 20 Stunden pro Woche oder 4 Wochen beträgt.

Zu den AktiF-Zielgruppen zählen unter anderem Opfer von Umstrukturierungen. Da diese Personen in Folge ihrer Entlassung eine Entschädigung seitens des Arbeitgebers erhalten (z.B. Kündigungsentschädigung oder Wiedereingliederungsentschädigung), erfüllen sie nicht die Bedingung des Artikels 18, die besagt, dass der Arbeitsuchende „nicht bereits eine Ausbildungsentschädigung oder ein Berufseinkommen erhalten darf“. Diese Personen erhalten demnach keine Prämie und Fahrtkostenentschädigung.

In Artikel 18 soll für Opfer von Umstrukturierungen eine Ausnahme zu dem zuvor genannten Kriterium vorgesehen werden, so dass diese eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhalten können. Hintergrund der Erlassanpassung ist das Krisendekret, das am 19. April 2010 vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet wurde. In Artikel 9 und 10 des Dekretes wird auf die Förderung der Beschäftigung vor dem Hintergrund der damaligen Wirtschafts- und Finanzkrise eingegangen. Die Regierung legte unter anderem fest, dass Personen, die an einem Outplacement teilnehmen, eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhalten. Um diesen Vorteil weiterhin zu gewährleisten, wird er wie zuvor beschrieben, in den Erlass aufgenommen.

Prämie und Fahrtkostenentschädigung für Arbeiter und Angestellte, die von wirtschaftlicher Kurzarbeit betroffen sind

Im Rahmen des Krisendekrets von 2010 legte die Regierung ebenfalls fest, dass Arbeiter und Angestellte, die von wirtschaftlicher Kurzarbeit betroffen sind und in dieser Zeit an Weiterbildungen teilnehmen, eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung des Arbeitsamtes erhalten.

Damit Arbeitnehmer und Angestellte, die von wirtschaftlicher Kurzarbeit betroffen sind, auch in Zukunft eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhalten, wenn sie an einer Berufsausbildung teilnehmen, wird die Bestimmung in den Erlass vom 13.12.2018 aufgenommen.

Reform der gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung

Am 1. Januar 2020 ist die föderale Reform der gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung in Kraft getreten. Die Auswirkungen der Reform der gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung wurden bei der Ausarbeitung des Erlasses vom 13.12.2018 bereits teilweise berücksichtigt.

In Artikel 21 Absatz 1 wird präzisiert, dass das Arbeitsamt einen Versicherungsvertrag gemäß dem Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle für Arbeitsuchende, mit denen es einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hat, abschließt.

Seit dem 1. Januar 2020 muss der Arbeitgeber eine gesetzliche Arbeitsunfallversicherung für Praktikanten, die einer individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (IBU) oder eines Einstiegspraktikum (EPU) in seinem Betrieb folgen, abschließen. Bis zum 31. Dezember 2019 musste das Arbeitsamt diese Arbeitsunfallversicherung abschließen. Die Artikel 41 und 45 werden entsprechend angepasst.

Allgemeine Freistellungsbedingungen

Aktuell sieht der Erlass vor, dass eine Freistellung gewährt werden kann (insofern auch die anderen Kriterien erfüllt sind), wenn die Ausbildungsdauer mindestens 4 Wochen oder mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt. Es ist jedoch nicht zielführend, da Arbeitsuchende freigestellt werden können, die während bspw. 6 Monaten einer Weiterbildung von 2 Stunden/Woche folgen. Die Person könnten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, da eine Kombination der Berufsausbildung und einer Arbeit durchaus möglich ist.

Zukünftig sollen daher nur noch Berufsausbildungen freigestellt werden, deren Dauer mindestens 20 Stunden pro Woche und mindestens 4 Wochen beträgt.

Es wird eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die an einer Vorschalt- oder Integrationsmaßnahme teilnehmen, da es sich hierbei um besonders fragile Personen handelt.

Ferner wird in Artikel 23 vorgesehen, dass das Arbeitsamt auch die Teilnahme an einer Berufsausbildung ohne Freistellung genehmigen kann. Der Arbeitsuchende darf an der Berufsausbildung teilnehmen und erhält weiterhin seine Arbeitslosenunterstützung. Er muss dem Arbeitsmarkt jedoch zur Verfügung stehen.

Freistellung für Vollzeitstudien

Artikel 28 wird neu geordnet.

Als Vollzeitstudium im Sinne von Artikel 28 gelten der Sekundarunterricht der Oberstufe des Regelschulwesens und Kurse der schulischen Weiterbildung insofern der Berufsausbildungszeitraum mindestens 4 Wochen und mindestens 20 Stunden pro Woche umfasst, sowie Hochschul- und Universitätsstudien insofern ein Studienjahr mindestens 27 ECTS umfasst.

Bisher galten für die drei Arten des Vollzeitstudiums die gleichen Freistellungskriterien. Mit der Erlassanpassung soll nun zwischen Vollzeitstudien, die auf den Erhalt eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarschulwesens vorbereiten und Hochschul- und Universitätsstudien unterschieden werden.

Während für die Hochschul- und Universitätsstudien die Freistellungskriterien unverändert bleiben, wird der Zugang zu Vollzeitstudien, die auf den Erhalt eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarschulwesens vorbereiten, erleichtert, indem diese Personen lediglich die letzte Schule seit mindestens einem Jahr beendet haben müssen und als reguläre Schüler am Unterricht teilnehmen müssen.

Der neue Artikel 28 sieht außerdem vor, dass Arbeitsuchende, die zunächst eine Freistellung für den Sekundarunterricht erhalten haben, im Anschluss ein Studium beginnen können, ohne dass die letzte Schule seit mindestens zwei Jahren beendet sein muss. Auch müssen diese Arbeitsuchenden nicht die Bedingungen bezüglich der Dauer der entschädigten Arbeitslosigkeit erfüllen. Diese Änderung wird vorgesehen, damit der Eingliederungsweg der Person nicht unterbrochen wird.

Freistellung für duale Ausbildungen

Wie in Artikel 28 wird auch in Artikel 29 eine Ausnahme von der Zwei-Jahres-Regel vorgesehen. Arbeitsuchende, die zunächst eine Freistellung für das Nachholen des Abiturs erhalten haben, können unmittelbar danach eine Freistellung für das Folgen einer dualen Ausbildung erhalten, ohne dass zwischen der letzten Schule und der Aufnahme der dualen Ausbildung zwei Jahre liegen müssen.

Freistellung für betriebliche Praktika und europäische Programme

Bisher kann das Arbeitsamt die Teilnahme an einem betrieblichen Praktikum oder einem europäischen Programm ohne Freistellung genehmigen. Der entschädigte Arbeitsuchende erhält weiterhin seine Arbeitslosenunterstützung, muss dem Arbeitsmarkt jedoch zur Verfügung stehen.

Das LfA-ONEM genehmigt einen Auslandsaufenthalt ohne Freistellung höchstens für drei Monate. Da vor allem Ausbildungen im Rahmen von europäischen Programmen oft länger dauern, besteht hier ein Konflikt. Um diesen Konflikt zu beheben, erhalten die Arbeitsuchenden zukünftig eine Freistellung von der Arbeitsuche.

Produktivitätsprämie IBU

Während der IBU erhalten die Arbeitsuchenden eine Produktivitätsprämie des Arbeitgebers, die der Differenz zwischen dem steuerbaren Lohn in der entsprechenden Paritätischen Kommission und dem Ersatzeinkommen des Arbeitsuchenden entspricht.

Nach Ablauf der IBU erhält der Arbeitnehmer den Lohn, aufgrund dessen die Produktivitätsprämie berechnet wird. Da der Arbeitnehmer nach der IBU nicht mehr unqualifiziert ist, empfiehlt das Arbeitsamt die Produktivitätsprämie aufgrund der zweitniedrigsten Lohnstufe des in der zutreffenden Paritätischen Kommission festgelegten Mindestlohns zu berechnen.

Diese Empfehlung wird in den Erlass aufgenommen, so dass die Arbeitgeber die Produktivitätsprämie zukünftig immer aufgrund der zweitniedrigsten Lohnstufe des in der zutreffenden Paritätischen Kommission festgelegten Mindestlohns berechnen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 31.03.2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 §1 Nummer 2 und 6, Artikel 2 §2 Absatz 1 und Artikel 2 §5
  • Erlass vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende