Sitzung vom 23. April 2020

Erlass der Regierung Nr. 1 zur Verlängerung der in Artikel 1 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Möglichkeit für das Gemeindekollegium, gewisse Befugnisse anstelle des Gemeinderats auszuüben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass Nr. 1 zur Verlängerung der in Artikel 1 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 erwähnten Möglichkeit für das Gemeindekollegium, gewisse Befugnisse anstelle des Gemeinderats auszuüben.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise, die die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März sowie am 3. und 17. April 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, weiterhin und mindestens bis zum 3. Mai 2020 andauern; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Kommunalbehörden; dass Artikel 1 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 dem Gemeindekollegium ermöglicht, anstelle des Gemeinderats die in Artikel 35 des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 erwähnten Befugnisse unter bestimmten Bedingungen auszuüben; dass diese Maßnahme seit dem 26. März 2020 für eine Dauer von 30 Tagen greift und somit am 24. April 2020 ausläuft; dass es derzeit auch weiterhin angebracht ist, einer drohenden Handlungsunfähigkeit der kommunalen Entscheidungsorgane vorzubeugen und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienstes der Gemeinden in ihren Zuständigkeitsbereichen zu garantieren; dass somit die zwingend notwendigen und dringenden Gründe, die der Verabschiedung des Krisendekrets 2020 in dieser Hinsicht zugrunde lagen, immer noch Bestand haben; dass es sich demnach dringend empfiehlt, die genannte Möglichkeit ab dem 25. April 2020 um weitere 30 Tage zu verlängern; dass jegliche Verzögerung dieser Beschlussfassung erhebliche Auswirkungen auf die Rechtssicherheit und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienstes haben würde, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Kontext der Corona-Krise hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 6. April 2020 das Krisendekret 2020 verabschiedet. Dieses sieht mehrere Maßnahmen vor, um die Handlungsfähigkeit der Behörden auf Kommunal- und Gemeinschaftsebene zu sichern.

Dies gilt im Besonderen für die kommunalen Entscheidungsorgane. Es ist nicht auszuschließen, dass die Handlungsfähigkeit der Gemeinderäte – dadurch, dass ihre Mitglieder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihr Mandat nicht ausüben können – in naher Zukunft erheblich eingeschränkt wird oder gar zum Erliegen kommt. Um dem vorzubeugen und dennoch die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienstes und die Handlungsfähigkeit der Gemeinden in ihren Zuständigkeitsbereichen zu garantieren, sieht Artikel 1 §1 des Krisendekrets 2020 vor, dass dem Gemeindekollegium ermöglicht werden soll, anstelle des Gemeinderats die in Artikel 35 des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 erwähnten Befugnisse unter bestimmten Bedingungen auszuüben.

Diese Maßnahme ist auf 30 Tage begrenzt. Sie greift gemäß Artikel 11 desselben Dekrets seit dem 26. März 2020 und läuft somit am 24. April 2020 aus.

Die Regierung kann gemäß Artikel 1 §3 desselben Dekrets diese Dauer zweimal mittels eines besonders im Hinblick auf die Notwendigkeit begründeten Erlasses um dieselbe Frist verlängern. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass der Beschluss der Regierung dem Präsidenten des Parlaments unmittelbar nach seiner Verabschiedung übermittelt wird. Der Erlass wird wirkungslos, wenn das Parlament ihn binnen einer Frist von sechs Monaten nicht bestätigt.

Da die zwingend notwendigen und dringenden Gründe, die der Verabschiedung des Krisendekrets 2020 in dieser Hinsicht zugrunde lagen, immer noch Bestand haben, wird vorgeschlagen, die erwähnte Maßnahme um weitere 30 Tage zu verlängern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. April 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Krisendekret 2020 vom 6. April 2020, Artikel 1