Sitzung vom 23. April 2020

Dekretentwurf zur Abänderung des Sportdekrets vom 19. April 2004

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des Sportdekrets vom 19. April 2004.

Die Regierung übermittelt den Dekretentwurf an das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur endgültigen Beschlussfassung.

Der Minister für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In seiner Sitzung vom 14. November 2019 hat die Regierung in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Sportdekrets vom 19. April 2004 verabschiedet und beschlossen, das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Am 10. Dezember 2019 hat der Sportrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft der Regierung ein Gutachten zukommen lassen. Den Anmerkungen des Sportrates wurden bereits vor der zweiten Lesung in den Dekretvorentwuf eingearbeitet.

In seiner Sitzung vom 23. Januar 2020 hat die Regierung in zweiter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des Sportdekrets vom 19. April 2004 verabschiedet und beschlossen, das Gutachten des Staatsrates zu beantragen. Das bereits anlässlich der ersten Lesung beantragte Gutachten der Datenschutzbehörde wurde nachgereicht.

Am 31. Januar 2020 hat die Datenschutzbehörde der Regierung ein Gutachten zukommen lassen. Der Staatstrat hat seinerseits am 24. März 2020 sein Gutachten übermittelt. Den Bemerkungen der Datenschutzbehörde und des Staatsrates wurde im vorliegenden Dekretentwurf Rechnung getragen.

Unter anderem wurden die Bemerkung des Staatsrates bezüglich des Gesetzes vom 16. Juli 1973 zum Schutz der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen zur Kenntnis genommen.

Zur Frage der Vereinbarkeit der durch das Dekret eingeführten oder abgeänderten Bezuschussung mit dem EU-Wettbewerbsrecht wurde darauf hinzuweisen, dass die er-wähnte Bezuschussung der Unterstützung von anerkannten Sportfachverbänden, lokalen Sporträten und des Dachverbands dazu dient, die im Dekret vorgesehenen Aufgaben auszuführen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen im allgemeinen Interesse durch Einrichtungen, die keinen Gewinn erzielen. Diese Dienstleistungen werden nicht auf dem gewöhnlichen Wirtschaftsmarkt angeboten. Aus diesen Gründen handelt es sich nicht um wirtschaftliche Tätigkeiten. Die Bezuschussungen gelten demnach nicht als staatliche Beihilfen und unterliegen nicht dem EU-Wettbewerbsrecht.

Die Bemerkungen des Staatsrates bezüglich des Schutzes von personenbezogenen Daten werden durch die Einarbeitung der Bemerkungen der Datenschutzbehörde berücksichtigt.

Die restlichen Bemerkungen des Staatsrates betreffen die Formulierung von einigen Bestimmungen. Sie wurden weitestgehend übernommen.

BEMERKUNGEN ZUM GUTACHTEN DER DATENSCHUTZBEHÖRDE

Bezüglich Artikel 22 §2 Abs. 2 Nr. 2 des Dekrets merkte die Datenschutzbehörde an, dass das Einholen eines schulischen und beruflichen Lebenslaufs nicht notwendig ist. Die Bestimmung wurde angepasst, sodass nur noch der sportliche Lebenslauf verlangt wird.

Bezüglich Artikel 36 §1 Nr. 4 des Dekrets merkte die Datenschutzbehörde an, dass das Anfragen von Angaben zu Freizeitbeschäftigung und Interessen unverhältnismäßig ist. Dementsprechend wurde die Bestimmung angepasst, so dass nur noch Angaben zur sportlichen Beschäftigung angefragt werden dürfen.

Nach den Bemerkungen der Datenschutzbehörde zum Artikel 36 §1 Nr. 5 des Dekrets wurde entschieden, den Strafregisterauszug nur noch in Zusammenhang mit Artikel 27 über die Sportlager anzufragen (Strafregisterauszug Muster 2).

Bezüglich Artikel 34 des Dekrets wurde nach der Bemerkung der Datenschutzbehörde präzisiert, dass die Regierung als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten in Zusammenhang mit Anträgen in Bezug auf Anerkennung und Bezuschussung ist, während der Dachverband für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit der Erfüllung der in Artikel 8 und Artikel 10 des Dekrets erwähnten Aufgaben ist.

Schließlich drängt die Datenschutzbehörde darauf, dass im Dekret klargestellt wird, dass die Daten nur zur Zweckbestimmung und Aufgaben verwendet werden dürfen, die im Dekret erwähnt sind. Demnach wurde Artikel 34 angepasst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Mit diesem Dekretentwurf wird die Finanzierung der neuen Dachorganisation für den Sport gesetzlich gesichert und einige Zuschussbedingungen für die Sportorganisationen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst. Die entsprechenden Maßnahmen wurden im Rahmen der Haushaltsplanungen 2019 für den Haushalt 2020 bereits getroffen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Dezember 2019
  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde vom 31. Januar 2020
  • Das Gutachten des Staatsrates vom 24. März 2020

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;
  • Sportdekret vom 19. April 2004.