Sitzung vom 14. Mai 2020

Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Der Aufbau des vorliegenden Dekretvorentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt.

  1. Reform des Amtes des Erzieher-Verwalters (Artikel 2, 9-14, 17, 18, 23, 24, 25, 28 Nummer 3, 29-31, 32 Nummer 1, 3 und 4, 34-36, 38, 43, 45, 61, 69-74, 78, 79, 96 und 97)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Das derzeit gültige Verfahren hinsichtlich der Auswahl von Kandidaten für das Amt des Erzieher-Verwalters im Sekundarschulwesen bedarf aus mehreren Gründen einer dringenden Modernisierung:

  1. Momentan sieht das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens keine zeitweilige Bezeichnung, sondern lediglich eine definitive Ernennung in diesem Auswahlamt vor. Ein Personalmitglied, das das Auswahlamt bekleiden möchte, muss folglich seine Ursprungsernennung kündigen. Es besteht nicht die Möglichkeit das Auswahlamt im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes zu bekleiden.
  2.   Die Zugangsvoraussetzungen für das Auswahlamt des Erzieher-Verwalters sind recht einschränkend. Das Amt des Erzieher-Verwalters, der insbesondere buchhalterische Aufgaben verrichten muss, ist beispielsweise nur Personalmitgliedern zugänglich, die im Gemeinschaftsunterrichtswesen das Amt des Aufseher-Erziehers, des Sekretär-Bibliothekars oder des Primarschullehrers bekleiden. Diese Personen verfügen allerdings nicht unbedingt über das für die Bekleidung dieser Stelle erforderliche Fachwissen. Im Gegensatz zu anderen Auswahl- und Beförderungsämtern, die vor einigen Jahren reformiert wurden, können derzeit weder externe Personen, noch Personen, die in anderen Ämtern eingestellt sind, dieses Amt bekleiden.
  3. Das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens sieht vor, dass die Auswahlkommission zur Einstufung der Bewerber lediglich das Dienstalter, das Amtsalter, die Beurteilungs- und Inspektionsbericht sowie die Befähigungsnachweise berücksichtigt. Die Motivation, die Sozialkompetenzen oder auch die Berufserfahrung des Kandidaten finden hingegen keine Berücksichtigung.

Es wird daher vorgeschlagen, das für Erzieher-Verwalter gültige Auswahlverfahren zu flexibilisieren.

Da der Begriff Erzieher-Verwalter darüber hinaus überholt ist und wenig aussagt über die tatsächliche Funktion, wird vorgeschlagen, das Amt künftig als Finanz- und Gebäudeverwalter zu bezeichnen.

Um das Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters bekleiden zu können, muss der Bewerber über einen der nachfolgenden Befähigungsnachweise verfügen:

  1. Bachelor/Graduat in der Studienrichtung Buchhaltung;
  2. Abitur in der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaft, Wirtschaftsmanagement oder Buchhaltung, ergänzt um 5 Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Amt des Erzieher-Verwalters oder im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurde, die im Zusammenhang mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters steht, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden;
  3. Abitur des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts oder des technischen Übergangsunterrichts ergänzt um 5 Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Amt des Erzieher-Verwalters oder im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurde, die im Zusammenhang mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters steht, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden;
  4. jedes Diplom des Hochschulwesens kurzer Studiendauer oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des technischen oder berufsbildenden Sekundarschulwesens, das nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung ausgestellt wurde, deren Hauptkurse mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters in Zusammenhang stehen. Die Regierung entscheidet auf Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt. Handelt es sich um ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarschulwesens, sind zudem 5 Jahre nützliche Berufserfahrung erforderlich, die im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurden, die im Zusammenhang mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters steht. Teilzeitige Dienste werden verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet.

Infolge einer Übergangsregelung gilt ebenfalls ein Diplom des Hochschulwesens kurzer Studiendauer, ergänzt um mindestens 3 Dienstjahre, die im Amt des Erzieher-Verwalters erbracht wurden, als erforderlicher Titel.

Zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen. Der Schulträger entscheidet, welcher Bewerber das Amt bekleiden soll. Er stützt sich bei seiner Auswahl auf das vom Bewerber eingereichte Motivationsschreiben, auf ein oder mehrere Bewerbungsgespräche, auf die fachliche Kompetenz und auf die Berufserfahrung. Die Bezeichnung bzw. Einstellung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine Ernennung ist ab dem Alter von 50 Jahren möglich, wenn das Personalmitglied ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und der letzte Beurteilungsbericht mindestens mit dem Vermerk ausreichend schließt.

Dem Finanz- und Gebäudeverwalter sind dieselben vollzeitigen und teilzeitigen Urlaubsformen wie bisher zugänglich. Was das Anrecht auf eine Laufbahnunterbrechung anbelangt, wird vorgeschlagen, dem Finanz- und Gebäudeverwalter künftig in Analogie zum Direktionssekretär den Zugang zu einer Laufbahnunterbrechung von 1/5 oder 1/4 zu gewähren.

Der vorübergehende Ersatz eines Finanz- und Gebäudeverwalters wird wie folgt geregelt:

  1. Bei einer vollzeitigen Abwesenheit erfolgt der Ersatz im Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters durch ein Personalmitglied, das die Zulassungsbedingungen zum Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters erfüllt. Dauert die Abwesenheit länger als zwei Schuljahre, ist die Stelle auszuschreiben.
  2. Bei einer teilzeitigen Abwesenheit erfolgt der Ersatz im Amt des Aufseher-Erziehers.

Die Aufgaben des Finanz- und Gebäudeverwalters werden wie folgt im Grundlagendekret vom 31. August 1998 festgelegt:

  1. Materielle Verwaltung der Unterrichtseinrichtung:
    1. Abwicklung aller Bestellungen unter Beachtung der Bestimmungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen;
    2. Überprüfung aller Rechnungen der Schule und Freigabe zur Unterzeichnung durch die Schulleitung;
    3. Entgegennahme von Lieferungen und Verwaltung der Lager;
  2. Finanzielle Verwaltung der Unterrichtseinrichtung:
    1. Verrichtung der Buchführung und des Rechnungswesens gemäß den gesetzlichen Vorschriften;
    2. Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der gesamten Schule;
    3. Führung der Kasse;
    4. Verwaltung der Spesenabrechnungen;
    5. Erstellung und Aktualisierung der Inventarliste;
  3. Vorbereitung der jährlichen Budget- und Investitionsplanung;
  4. Überprüfung aller Verträge der Schule und Freigabe zur Unterzeichnung durch die Schulleitung;
  5. Koordination der finanziellen Abwicklung der Erasmus+-Projekte;
  6. Allgemeines Gebäudemanagement sowie Planung und Supervision infrastruktureller Veränderungen in der Schule;
  7. Ansprechpartner für wirtschaftliche und finanzielle Belange;
  8. Supervision und Koordination des in der Schule beschäftigten Arbeits- und Dienstleistungspersonals;
  9. Administrative, logistische und technische Unterstützung der Schulleitung;
  10. Teilnahme an Personalversammlungen;
  11. Persönliche Fort- und Weiterbildung;
  12. Aufgaben, die dazu beitragen das Schulprojekt zu verwirklichen.

Die unter Nummer 2 angeführten Aufgaben gehören nicht zum Auftrag des Finanz- und Gebäudeverwalters, falls diese Aufgaben von einem gemäß den Bestimmungen des Dekretes von 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezeichneten schulexternen Rechnungspflichtigen wahrgenommen werden. In diesem Fall unterstützt der Finanz- und Gebäudeverwalter den schulexternen Rechnungspflichtigen bei der Verrichtung dieser Aufgaben.

Zu den Aufgaben des Finanz- und Gebäudeverwalters gehören ebenfalls alle Aufgaben des Erziehungspersonals. Der Auftrag des Finanz- und Gebäudeverwalters umfasst sowohl die Aufgaben des Erziehungspersonals als auch die Aufgaben, die für den Finanz- und Gebäudeverwalter eingefügt werden. Der Schulleiter oder der Schulträger legt den Auftrag des Personalmitglieds fest, dabei kann er den Finanz- und Gebäudeverwalters mit Aufgaben des Erziehungspersonals beauftragen.

Eine Übergangsbestimmung legt fest, dass Personalmitglieder, die im Amt des Erzieher-Verwalters ernannt sind oder das Amt des Erzieher-Verwalters während des gesamten Schuljahres 2019-2020 zeitweilig bekleidet haben, zum 1. September 2020 in das Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters überführt werden. Die vorher erbrachten Dienste werden für das neue Amt berücksichtigt.

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen (Artikel 3 Nummer 1, 20 Nummern 6, 7 und 8, Artikel 63 Nummer 1, 84 und 92 Nummer 1)

Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung

Durch vorliegendes Kapitel werden die Titelbedingungen für das Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen angepasst. Derzeit hat ein Personalmitglied Zugang zu diesem Amt, wenn es über einen Master in Förder-, Heil- oder Orthopädagogik oder um das Diplom eines Primarschullehrers ergänzt um eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS im Bereich Förder-, Heil- oder Orthopädagogik und eine nützliche Berufserfahrung als Lehrer von mindestens 2 Jahren verfügt.

Da es sich seit Einführung des Amtes als äußerst schwierig erweist, die zur Verfügung gestellten Stellen im Amt des Förderpädagogen mit qualifiziertem Personal zu besetzen, viele Stellen noch immer unbesetzt sind, der Bedarf der Schulen nach Unterstützung im Bereich der niederschwelligen Förderung jedoch hoch ist, wird vorgeschlagen, dass künftig auch das Diplom des Kindergärtners ergänzt um eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS im Bereich Förder-, Heil- oder Orthopädagogik und eine nützliche Berufserfahrung als Lehrer von mindestens 2 Jahren Zugang zum Amt des Förderpädagogen gibt. Es wird jedoch präzisiert, dass dieses Diplom nur dann als erforderlicher Befähigungsnachweis gilt, wenn der Förderpädagoge ausschließlich im Kindergarten tätig ist. Auf Ebene des Primarschulwesens darf das Amt des Förderpädagogen weiterhin nur von Personalmitgliedern bekleidet werden, die über eines der bislang gültigen und eingangs erwähnten Diplome verfügen.

Es wird darüber hinaus festgelegt, dass jeder Schulträger nur maximal ein Drittel seines zur Einstellung von Förderpädagogen bewilligten Stundenkapitals nutzen darf, um Personalmitglieder einzustellen, die das Diplom des Kindergärtners ergänzt um eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS im Bereich Förder-, Heil- oder Orthopädagogik und eine nützliche Berufserfahrung als Lehrer von mindestens 2 Jahren besitzen.

Als weitere Maßnahme zur Unterstützung der Schulen im Bereich der niederschwelligen Förderung wird vorgeschlagen, dass im Falle von Lehrermangel künftig Personalmitglieder im Amt des Förderpädagogen bezeichnet bzw. eingestellt werden dürfen, die über das Diplom des Primarschullehrers oder, falls sich die Zuständigkeit des Förderpädagogen ausschließlich auf den Kindergarten beschränkt, über das Diplom des Kindergärtners verfügen, eine nützliche Berufserfahrung als Lehrer von mindestens 2 Jahren aufweisen und zum Zeitpunkt der Bezeichnung eine Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik im Umfang von mindestens 15 ECTS absolvieren. Als Nachweis dient eine von der Unterrichtseinrichtung, an der die Zusatzausbildung absolviert wird, ausgestellte Einschreibebestätigung. Die Bezeichnung bzw. Einstellung in diesem Amt endet nach Ablauf von 2 Jahren von Amts wegen, wenn das betreffende Personalmitglied die Zusatzausbildung nicht innerhalb dieser Frist erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich bei dieser Form der Bezeichnung bzw. Einstellung wohlgemerkt um eine Bezeichnung bzw. Einstellung über Abweichung, d.h. das betroffene Personalmitglied sammelt keine Diensttage, solange die Zusatzausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Es kann darüber hinaus nicht in den Vorrang gelangen oder eine Bezeichnung bzw. Einstellung auf unbestimmte Dauer erhalten.

Darüber hinaus wird der Zugang zum Amt jenen Personen ermöglicht, die zwar nicht über das Diplom des Primarschullehrers verfügen, sich jedoch in der Vergangenheit dienstrechtlich für dieses Amt in Ordnung gebracht haben, indem sie drei Abweichungen durchlaufen haben und demzufolge die Einstellungs- bzw. Bezeichnungsbedingungen für dieses Amt erfüllen. Diese Personen dürfen, wenn sie die erforderliche Zusatzausbildung in Förderpädagogik absolviert haben und eine nützliche Berufserfahrung als Lehrer von mindestens 2 Jahren aufweisen, künftig ebenfalls das Amt des Förderpädagogen bekleiden.

  1. Vorrang bei der Ausdehnung einer definitiven Ernennung (Anpassung des FSU-Statuts) (Artikel 64)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Das Dienstrecht des freien subventionierten Unterrichtswesens sieht bislang vor, dass Personalmitglieder, die teilzeitig definitiv eingestellt sind, Vorrang bei der Ausdehnung ihres Stundenplans genießen und im Einstellungsverfahren vor Personalmitgliedern, die noch nicht definitiv eingestellt sind, zum Zuge kommen. Auf Anfrage des Schulträgers des freien subventionierten Unterrichtswesens wird diese Bestimmung in Analogie zum Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens dahingehend angepasst, dass der Vorrang nur dann einzuräumen ist, wenn es sich um eine Ergänzung einer bereits bestehenden definitiven Einstellung in der betreffenden Schule handelt, d.h. um eine Ausdehnung der definitiven Einstellung in einem Amt, in dem das Personalmitglied bereits stundenweise in der jeweiligen Schule ernannt ist.

  1. Anpassung der Titelbedingungen für Kindergartenassistenten (Artikel 21 Nummern 1-4, Artikel 3 Nummer 2, 63 Nummer 2 und 92 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Nachdem das Amt des Kindergartenassistenten im September 2018 im Unterrichtswesen eingeführt wurde, wird vorgeschlagen, einige Anpassungen im Hinblick auf die erforderlichen Titel für das Amt des Kindergartenassistenten vorzunehmen. Derzeit ist vorgesehen, dass unter anderem das sogenannte Brevet als Kinderpfleger Zugang zum Amt des Kindergartenassistenten gibt. Das Brevet, ursprünglich eine Ausbildung von 2 Jahren, entspricht vom Niveau her der Qualifikation Studienzeugnis und Befähigungsnachweis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts. Da sich die Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich Kinderpflege jedoch weiterentwickelt haben und mittlerweile andere, teils höhere Abschlüsse in diesem Bereich verliehen werden, wird vorgeschlagen, die Titelgesetzgebung anzupassen, damit auch diese Personen im Rahmen des Anwerbungsverfahrens korrekt berücksichtigt werden können. Neben dem Brevet als Kinderpfleger gelten fortan auch das Abitur im Bereich Kinderpflege oder das Studienzeugnis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts ergänzt um den Befähigungsnachweis des 6. oder 7. Jahres im Bereich Kinderpflege als erforderliche Titel für das Amt des Kindergartenassistenten.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass ebenfalls das vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der Deutschsprachigen Krankenpflegevereinigung in Belgien KPVDB verliehene Zertifikat als Familien- und Seniorenhelfer und Pflegehelfer oder ein von der Regierung als gleichwertig anerkannter Nachweis zur Ausübung des Amtes berechtigt.

Die vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft verliehene Bescheinigung als Kindergartenhelfer ergänzt um einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 120 Stunden umfassenden Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung war bislang als Titel nachgeordnet, d.h. dieser Titel berechtigte nur dann zur Ausübung des Amtes des Kindergartenassistenten, insofern kein Kandidat auf dem Arbeitsmarkt verfügbar war, der über einen der übergeordneten Nachweise (z.B. Abitur im Bereich Erziehung, Abitur im Bereich Betreuer für Kindergemeinschaften, Studiennachweis im Bereich Kinderpflege, Studienzeugnis & Befähigungsnachweis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts im Bereich Familienhilfe, Zertifikat der KPVDB als Kinderbetreuer) verfügte. Diese Situation erweist sich sowohl für die betroffenen Personalmitglieder als auch für die Schulleitungen als äußerst nachteilig. Für die Personalmitglieder ist dieser Umstand mit einer hohen Arbeitsplatzunsicherheit und für die Schulleitungen mit einer nicht unbeachtlichen Planungsunsicherheit verbunden, da die betroffenen Personen, selbst wenn sie zur vollsten Zufriedenheit des Schulleiters gearbeitet haben, immer wieder riskieren verdrängt zu werden, solange sie keinen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Daher wird vorgeschlagen, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass der Nachweis als Kindergartenhelfer ergänzt um den Nachweis über das Bestehen einer mindestens 120 Stunden umfassenden Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung fortan als vollwertiger erforderlicher Titel gilt. Ein Kandidat, der allerdings nur über den Nachweis als Kindergartenhelfer und nicht über die entsprechende Weiterbildungsbescheinigung verfügt, kann lediglich über Abweichung, d.h. im Falle von Lehrermangel, eingestellt werden.

Da es darüber hinaus eine Reihe von diplomierten Kindergärtnern auf dem Arbeitsmarkt gibt, die keine Stelle als Kindergärtner finden, wird vorgeschlagen, dass das Diplom des Kindergärtners künftig ebenfalls zur Ausübung des Amtes des Kindergartenassistenten berechtigt, insofern kein Kandidat auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist, der über einen der übergeordneten Nachweise (z.B. Abitur im Bereich Erziehung, Abitur im Bereich Betreuer für Kindergemeinschaften, Studiennachweis im Bereich Kinderpflege, Studienzeugnis & Befähigungsnachweis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts im Bereich Familienhilfe, Zertifikat der KPVDB als Kinderbetreuer) verfügt. Diese Anpassung ermöglicht es, Kindergärtnern, die keine Anstellung als Kindergärtnerin in der Deutschsprachigen Gemeinschaft finden, dennoch im Kindergarten beschäftigt zu werden.

  1. Einsatz von Primarschullehrern im ersten Anpassungsjahr des Sekundarschulwesens (Artikel 22)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Bereits seit einigen Jahren gilt das Diplom des Primarschullehrers als erforderlicher Befähigungsnachweis, um allgemeinbildende Kurse im berufsbildenden Unterricht oder in Fördersekundarschulen zu erteilen. Insbesondere an technischen und berufsbildenden Schulen werden in der differenzierten Stufe häufig Primarschullehrer eingesetzt, um allgemeinbildende Kurse wie Deutsch, Mathematik oder Französisch zu erteilen.

Da jedoch nicht in allen Schulen, die eine differenzierte Stufe organisieren, das erste Anpassungsjahr zum berufsbildenden Unterricht gehört, wird vorgeschlagen die Titelgesetzgebung entsprechend anzupassen, so dass künftig auch die im ersten Anpassungsjahr in allgemeinbildenden Schulen eingesetzten Primarschullehrer von vornherein als Inhaber des erforderlichen Titels gelten und entsprechend Diensttage sammeln können.

  1. Anpassung der Baremen für externe Evaluatoren mit Masterdiplom (Artikel 112)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Im Rahmen des Maßnahmendekrets 2019 wurde die Besoldung für Schulinspektoren, Schulentwicklungsberater und Religionsinspektoren, die über ein Masterdiplom verfügen angehoben, um die Stellen attraktiver zu gestalten und sicherzustellen, dass die Besoldung dieser Personen nicht niedriger ausfällt als die Besoldung von pädagogischen Sonderbeauftragten des Ministeriums der Stufe I. Sie beziehen fortan nicht mehr die Gehaltstabelle 471, sondern 471/I.

Es wird nun vorgeschlagen, dieselbe Besoldung für externe Evaluatoren mit Masterdiplom vorzusehen. Ihnen wird momentan die Gehaltstabelle 471 zugewiesen. Um keinen Wettbewerbsnachteil zu schaffen und die Attraktivität der Stellen nicht zu schmälern, wird vorgeschlagen, externe Evaluatoren mit Masterdiplom künftig ebenfalls gemäß der Gehaltstabelle 471/I zu besolden.

  1. Schaffung des Amtes eines Lehrers für Harfe im Teilzeit-Kunstunterricht (Artikel 1 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Auf Antrag der Musikakademie der Deutschsprachigen Gemeinschaft schlägt die Regierung vor, das Anwerbungsamt des Lehrers für Harfe in die Liste der Anwerbungsämter im Teilzeit-Kunstunterricht aufzunehmen.

  1. Einrichtung einer zusätzlichen Fachbereichsleiterstelle am Zentrum für Förderpädagogik (Artikel 1 Nummer 1, 7, 8, 19, 28 Nummern 1 und 2, Artikel 42, 60, 67, 68, 94, 95 und 114)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Das Zentrum für Förderpädagogik organisiert seit einigen Jahren in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Bütgenbach eine inklusive Schule.  In der Gemeinsamen Grundschule Bütgenbach werden sowohl Regelschulkinder, aber auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Der Unterricht erfolgt in Form von Team-Teaching. Zusätzlich steht der Schule zur Betreuung und Förderung in Einzeltherapien paramedizinisches Personal zur Verfügung.

Geleitet wird die Gemeinsame Grundschule in Zusammenarbeit zwischen der Schulleiterin der Regelschule und dem Direktor des Zentrums für Förderpädagogik, der seinerseits unterstützt wird durch eine pädagogische Koordinatorin für inklusive Schulen (0,75 VZÄ) und durch einen paramedizinischen Koordinator für inklusive Schulen (0,5 VZÄ). Beide Koordinatoren gehören zum Personalstamm des Zentrums für Förderpädagogik.

Die Praxis vor Ort hat jedoch gezeigt, dass eine pädagogische Koordination im Umfang von 0,75 VZÄ unzureichend ist. Zur Stärkung der Leitungsebene auf Seiten des Zentrums für Förderpädagogik wird daher vorgeschlagen, die Stelle der pädagogischen Koordinatorin durch eine Vollzeitstelle als Fachbereichsleiterin zu ersetzen.

Infolge einer Übergangsregelung wird das Personalmitglied, das im Schuljahr 2019-2020 das Amt des pädagogischen Koordinators für inklusive Schulen bekleidet hat, vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 ad interim im Amt des Fachbereichsleiters bezeichnet. In diesem Zeitraum obliegt es dem Schulträger, die entsprechende Stelle offiziell auszuschreiben, damit sie zum 1. Januar 2021 statutkonform vergeben werden kann.

  1. Urlaubsgeld und Jahresendprämie (Artikel 37 und 115)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Durch vorliegende Maßnahme schlägt die Regierung vor, die Urlaubsformen, die bei der Berechnung des Urlaubsgelds und der Jahresendprämie berücksichtigt werden, zu harmonisieren. Diese Maßnahme ist Teil des Sektorenabkommens 2019-2024.

Bislang wurden bei der Berechnung des Urlaubsgelds die Zeitspannen der Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub und des Mutterschaftsurlaubs, jedoch nicht des klassischen Elternurlaubs berücksichtigt.

Bei der Festlegung der Jahresendprämie wurden die Zeitspannen des klassischen Elternurlaubs und – obschon dies nicht explizit im Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 vermerkt war – die Zeitspannen des Mutterschaftsurlaubs berücksichtigt. Die Zeitspannen der Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub hingegen fanden bislang keine Berücksichtigung.

Durch die vorgeschlagenen Abänderungen wird eine Angleichung der Urlaubsformen, die im Rahmen der Berechnung der Jahresendprämie und des Urlaubsgelds berücksichtigt werden, angestrebt. Die Gesetzgebung wird dahingehend angepasst, dass fortan sowohl bei der Berechnung des Urlaubsgelds als auch bei der Festlegung der Jahresendprämie der Mutterschaftsurlaub, die Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub und der klassische Elternurlaub Berücksichtigung finden.

  1. Anpassung der Bestimmungen über die Anrechnung von Krankentagen während der stundenweisen Wiedereingliederung (Artikel 91)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Die Regierung schlägt vor, die Bestimmungen über die Anrechnung von Krankentagen während der stundenweisen Wiedereingliederung anzupassen. Es handelt sich hierbei um die Umsetzung einer im Sektorenabkommen 2019-2024 vorgesehenen Maßnahme.

Die vor einigen Jahren eingeführte stundenweise Wiedereingliederung ermöglicht es Personalmitgliedern, die während mindestens drei Monaten wegen Krankheit abwesend waren, den Dienst stundenweise wiederaufzunehmen, insofern der Kontrollarzt, der behandelnde Arzt und der Arbeitgeber vorab ihr Einverständnis hierzu erteilen. Die stundenweise Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines individuellen Einstiegsplans. Zu Beginn sind mindestens zwei Unterrichts- bzw. Arbeitsstunden zu leisten. In Absprache zwischen dem Personalmitglied, dem Arbeitgeber und dem Kontrollarzt erfolgt dann eine progressive Erhöhung der Anzahl Wochenstunden. Die Wiedereingliederung endet nach einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten.

Während der stundenweisen Wiedereingliederung gilt das Personalmitglied als wegen Krankheit abwesend und ihm werden, solange das Kontingent noch nicht erschöpft ist, durchgehend Krankheitstage abgezogen.

Die Regierung schlägt vor, dass künftig während der stundenweisen Wiedereingliederung kein Abzug von Krankentagen aus dem zur Verfügung stehenden Krankentagekontingent erfolgt für jeden Tag, an dem das Personalmitglied:

  • mindestens drei Arbeitsstunden im Rahmen der Wiedereingliederung erbringt, vorausgesetzt, dass es auf Grundlage seines regulären Stundenplans, mehr als drei Arbeitsstunden an diesem Tag leisten müsste;
  • mindestens eine Arbeitsstunde im Rahmen der Wiedereingliederung erbringt, vorausgesetzt, dass es auf Grundlage seines regulären Stundenplans drei Arbeitsstunden oder weniger an diesem Tag leisten müsste.
  1. Anpassung der Bestimmungen über den Ersatz bei Abwesenheit (Artikel 90)

Inkrafttreten: 1. September 2019

In Anwendung der Gesetzgebung darf ein Personalmitglied nur dann ersetzt werden, wenn es während mehr als fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen abwesend ist.

Zur Betreuung von Kindern mit besonderen medizinisch begründeten Bedürfnissen werden in Einzelfällen nach ministerieller Genehmigung Personalmitglieder eingestellt, deren Auftrag darin besteht, die aus medizinischen Gründen erforderliche Einzelbetreuung dieser Kinder zu gewährleisten. Im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit dieser Personalmitglieder müssen diese Kinder meist zu Hause bleiben, da die Schule personell nicht in der Lage ist, die vom abwesenden Personalmitglied wahrgenommene Aufgabe korrekt aufzufangen, ohne ein Risiko einzugehen. Da es nicht zulässig ist, dass ein schulpflichtiges Kind die Schule nicht besuchen darf, weil ein Personalmitglied abwesend ist, schlägt dir Regierung vor, die Regelung über den Ersatz bei Abwesenheit dahingehend anzupassen, dass ein Personalmitglied, das infolge einer ministeriellen Genehmigung eingestellt wurde zwecks Gewährleistung der Einzelbetreuung eines Kindes mit besonderen, medizinisch begründeten Bedürfnissen, umgehend, d.h. ab dem ersten Tag der Abwesenheit, ersetzt werden darf.

  1. Anpassung der Bestimmungen über den Elternurlaub (Artikel 102)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Die Regierung schlägt vor, dass der klassische Elternurlaub, der momentan lediglich vollzeitig für maximal vier Monate gewährt wird, insofern das Personalmitglied ein Kind hat, das nicht älter als 18 Jahre ist, künftig entweder vier Monate vollzeitig oder acht Monate halbzeitig in Anspruch genommen werden darf.

Der Urlaub bleibt wie auch bisher aufteilbar, d.h. die vier bzw. acht Monate müssen nicht am Stück in Anspruch genommen werden. Es ist zudem möglich, den Urlaub teils vollzeitig, teils halbzeitig in Anspruch zu nehmen (z.B. zwei Monate vollzeitige Beurlaubung und vier Monate halbzeitige Beurlaubung), wobei die zulässige Gesamtdauer von umgerechnet vier Monaten Vollzeitbeurlaubung nicht überschritten werden darf.

Der vollzeitige Elternurlaub wird mit Zeitspannen von mindestens einem Monat und der teilzeitige Elternurlaub mit Zeitspannen von mindestens zwei Monaten gewährt. Der Urlaub kann für kürzere Zeitspannen gewährt werden. In diesem Fall werden allerdings trotzdem ein vollzeitiger bzw. zwei halbzeitige Monate von den zur Verfügung stehenden vier vollzeitigen beziehungsweise acht teilzeitigen Monate abgezogen.

  1. Baremenerhöhung für das Arbeitspersonal (Art. 116)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Im Sektorenabkommen 2019-2024 wurde vereinbart, die Gehälter des Arbeitspersonals zum 1. Januar 2021 um 2% zu erhöhen. Durch die Anpassung des Dekrets vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs schlägt die Regierung vor, diese Maßnahme umzusetzen.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird an dieser Stelle an das Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung erinnert, das das Schwellenalter und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zum 1. September 2011 abgeschafft hat. Das Beibehalten der Tabellen mit Jahresklassen ist dennoch notwendig, da sie für den Übergang von der alten Gesetzgebung (vor dem 1. September 2011) in die neue erforderlich sind. 

Die einzufügenden Gehaltsbellen führen weder ein neues Schwellenalter noch eine Ungleichbehandlung ein, sondern fügen sich lediglich in die bisherige Regelung ein.

  1. Anpassung der Prämie für den Koordinator im Bereich Gesundheitswissenschaften bei Kaleido Ostbelgien (Artikel 126 und 127)

Inkrafttreten: 1. Juli 2020

Gemäß dem Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist Kaleido Ostbelgien u.a. für die Vermeidung der Verbreitung von ansteckenden Krankheiten im Alterssegment 0-20 Jahre zuständig. Bis zum Schuljahr 2018-2019 betraf dieser Aufgabenbereich "nur" die Altersspanne 3-20 Jahre, seit dem 1. September 2019 ist der Kleinkindbereich (0-3 Jahre) hinzugekommen.

Logischerweise richten sich ansteckende Krankheiten nicht nach den Öffnungszeiten einer Einrichtung oder den üblichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter. Deshalb ist hier ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich, da die entsprechenden Maßnahmen mitunter sehr schnell eingeleitet werden müssen (z.B. im Falle einer Meningitis).

Bisher wird dieser Bereich bei Kaleido von der für Gesundheit zuständigen Koordinatorin verantwortet. Für diesen Bereitschaftsdienst erhält sie keinerlei Vergütung. Da Kaleido jetzt dieses Tätigkeitsfeld auch für den Kleinkindbereich übernimmt, ist es an der Zeit dies zu korrigieren und diese wichtige Tätigkeit zu honorieren. Aus diesem Grunde schlägt die Regierung vor, die bisherige monatliche Zulage der Koordinatorin für den Bereich Gesundheitswissenschaften von 357,09 € (brutto, nicht indexiert) auf 616,15 € (brutto nicht indexiert) anzuheben. Es wird präzisiert, dass der Betrag der Prämie, die ein Koordinator bei Kaleido bezieht, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig zur Beschäftigung gekürzt wird.

  1. Anpassung der Titelbedingungen für Fachlehrer im Grundschulwesen (Artikel 20 Nummern 1-5 und 101)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Die Regierung schlägt vor, die erforderlichen Titel für die Fachlehrer für nichtkonfessionelle Sittenlehre, für Sport und für die erste Fremdsprache im Grundschulwesen anzupassen. Bislang haben zu diesen Ämtern nur Primarschullehrer mit entsprechender Zusatzausbildung oder Lehrbefähigte für die Unterstufe des Sekundarschulwesens in der entsprechenden Fachrichtung oder mit der entsprechenden Zusatzausbildung Zugang zu diesen Ämtern. Für das Amt des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre besitzen zusätzlich auch Kindergärtner mit entsprechender Zusatzausbildung in Ethik den erforderlichen Befähigungsnachweis.

Die Regierung schlägt vor, die erforderlichen Titel für diese drei Ämter dahingehend anzupassen, dass künftig auch Lehrbefähigte für die Oberstufe des Sekundarschulwesens in der entsprechenden Fachrichtung bzw. mit entsprechender Zusatzausbildung Zugang erhalten sollen.

  1. Referentenstelle an der AHS (Artikel 113)

Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung

Da die Autonome Hochschule (AHS) damit beauftragt wurde, einen neuen Bachelorstudiengang für die Jugend- und Sozialarbeit auszuarbeiten, steht der Schule infolge einer dekretalen Anpassung seit dem 1. Juli 2018 eine zusätzliche Stelle in Höhe von 0,8 Vollzeitäquivalent im Amt des Referenten zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um eine befristete Stelle, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 organisiert werden darf. Aufgabe des Referenten ist es, sowohl den neuen Bachelorstudiengang als auch eine entsprechende Ausbildung zum Praktikumsbegleiter inhaltlich auszuarbeiten und zu organisieren. Diese zusätzliche Stelle wird seit Januar 2019 besetzt.

Da abzusehen ist, dass - unter anderem aufgrund der Verzögerungen in der Besetzung der Stelle – voraussichtlich erst im September 2021 mit der Durchführung des ersten Studienjahrs begonnen werden kann und zudem noch eine Reihe von Aufgaben nach dem Start der Ausbildung anfallen (z.B. Akkreditierung), schlägt die Regierung vor, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass der AHS die zusätzliche Referentenstelle nicht wie vorgesehen bis 31. Dezember 2020, sondern bis 31. Dezember 2022 zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 113 nimmt die erforderlichen Anpassungen im Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule vor.

  1. Bewertung des Direktors und der Fachbereichsleiter an der AHS (Artikel 109 und 110)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Die Regierung schlägt vor, das Dienstrecht der AHS dahingehend anzupassen, dass die Fachbereichsleiter und der Direktor der AHS nicht mehr alle zwei Jahre, sondern mindestens alle 5 Jahre zu bewerten sind. Diese Änderung erfolgt in Anlehnung an die bereits seit längerem gültigen Bestimmungen für Fachbereichsleiter, Unterdirektoren oder Schulleiter im Regelsekundarschulwesen.

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Schulleiters im Grundschulwesen (Artikel 15, 75, 98 und 117-120)

Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung des Dekrets mit Ausnahme der Artikel 117-120, die am 1. September 2020 in Kraft treten

Momentan ist das Amt des Grundschulleiters nur Personen zugänglich, die über das Diplom eines Primarschullehrers, eines Kindergärtners, eines Regenten (AESI) oder eines Lehrbefähigten für die Oberstufe des Sekundarunterrichts (AESS) verfügen oder die mindestens ein Diplom des Hochschulwesens des zweiten Grades im pädagogischen Bereich besitzen.

Da es sich im Grundschulbereich zunehmend schwierig gestaltet, Bewerber für die Tätigkeit des Schulleiters zu gewinnen, wird eine Flexibilisierung der Gesetzgebung angestrebt und in Analogie zum Sekundarschulwesen vorgeschlagen, dass das Amt des Grundschulleiters künftig allen Personen zugänglich ist, die mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades (Graduat/Bachelor) verfügen.

Gleichzeitig wird vorgesehen, dass Personen, die das Amt des Grundschulleiters bekleiden und nicht über eine pädagogische Ausbildung verfügen, ein zusätzliches Modul im Rahmen der Fachausbildung zum Schulleiter absolvieren müssen, damit sie auch in der Lage sind, mit dem entsprechenden Hintergrundwissen Unterrichtsentwicklung zu betreiben.

Die Artikel 121sexies §3 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens und Artikel 69.5 §3 des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statutes der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums sehen vor, dass die Bezeichnung des Schulleiters von Amts wegen endet, wenn der Schulleiter während dieser Zeitspanne keine von der Regierung anerkannte Fachausbildung als Schulleiter erfolgreich bestanden hat. Ebenfalls sehen diese Artikel vor, dass die Regierung dem Parlament die wesentlichen Elemente einer entsprechenden Fachausbildung zwecks Billigung vorlegt.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Regierung vor, dass Grundschulleiter ohne pädagogische Ausbildung ein zusätzliches Modul im Rahmen ihrer Fachausbildung absolvieren müssen. Die wesentlichen Elemente dieses Moduls werden im Anhang des Dekretentwurfs festgelegt.

Des Weiteren müssen Sekundarschulleiter ohne pädagogische Ausbildung ebenfalls ein zusätzliches Modul im Rahmen ihrer Fachausbildung absolvieren.

Die Festlegung der wesentlichen Elemente dieser zusätzlichen Module erfolgte nach Sichtung und Analyse pädagogischer Grundausbildungen im In- und Ausland für vergleichbare Anforderungsprofile. Berücksichtigung fanden auch die bislang geltenden pädagogischen Anforderungen an Schulleiter in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

  1. Bewertung von Direktionssekretären (Artikel 6 und 66)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Auf die Direktionssekretäre finden in Sachen Bewertung dieselben Bestimmungen Anwendung wie sie für alle anderen Auswählämter im Unterrichtswesen gelten, d.h. sie sind mindestens alle fünf Jahre durch den Schulleiter zu bewerten und die Bewertung erfolgt in Form eines Bewertungsberichts, nachdem ein Bewertungsgespräch zwischen dem Schulleiter und dem Direktionssekretär stattgefunden hat.

Die Gesetzgebung sieht darüber hinaus vor, dass der Direktionssekretär im Vorfeld der Beurteilung einen schriftlichen Bericht verfassen muss, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgesprächs. Diese Formalität ergibt allerdings wenig Sinn für die Funktion des Direktionssekretärs, der vorrangig administrative Aufgaben übernimmt und nicht direkt an der Schul- und Unterrichtsentwicklung beteiligt ist. Die Regierung schlägt daher vor, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass die Bewertung des Direktionssekretärs ohne Vorlage eines solchen schriftlichen Berichts erfolgt.

  1. Anpassung des Stundenkapitals des Zentrums für Förderpädagogik (Artikel 40)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Seit dem Schuljahr 2004-2005 wird am Robert-Schuman-Institut in Form von BVA-Stunden eine Fachkraft für LRS beschäftigt. Das Personalmitglied ist damit beauftragt, umfangreiche Lernstandserhebungen im Bereich des Schriftspracheerwerbs bei allen Schülern der ersten Stufe durchzuführen sowie Beratungs- und Koordinationsaufgaben im Bereich der Lese-Rechtschreib-Förderung wahrzunehmen. Spezifisch für die differenzierte Stufe erarbeitet die Fachkraft Förderpläne, klassenübergreifende Fördermaßnahmen, setzt diese um und erstellt entsprechende individuelle Fördermaterialien. Sie begleitet und berät zudem die Deutschlehrer aller Stufen und gewährt Hilfestellung bei der Erstellung und Umsetzung von Nachteilsausgleichmaßnahmen im schriftsprachlichen Bereich. Da es am RSI kein entsprechendes Amt für diese Tätigkeit gibt, ist für das Personalmitglied perspektivisch keine Aussicht auf Erhalt eines unbefristeten Vertrags oder eine definitive Ernennung vorhanden.

Da die Bereitstellung von Fachpersonal zwecks Gewährleistung der sonderpädagogischen Förderung in den Regelschulen in den Zuständigkeitsbereich des Zentrums für Förderpädagogik fällt, schlägt die Regierung zur Bereinigung der dienstrechtlichen Situation vor das Stellenkapital des ZFP um eine Stelle zu erhöhen und das betreffende Personalmitglied fortan hier anzusiedeln, so dass es künftig als Personalmitglied des ZFP die hierüber beschriebenen Aufgaben am RSI wahrnehmen kann.

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Mediothekarassistenten (Artikel 21 Nummern 5-7)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Auf Anfrage der Autonomen Hochschule schlägt die Regierung vor, die Befähigungsnachweise für den Mediothekarassistenten anzupassen. Momentan geben das Diplom eines Lehrbefähigten für die Unterstufe des Sekundarunterrichts und das Graduat/der Bachelor in Bibliothekswesen ergänzt um den pädagogischen Befähigungsnachweis Zugang zu diesem Amt. Es wird vorgeschlagen die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass der Mediothekarassistent ebenfalls im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Führung einer Schulmediothek, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wird, oder eines Nachweises, der von der Regierung als gleichwertig anerkannt wird, sein muss. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, neben den hierüber angeführten Diplomen ebenfalls das Diplom des Lehrbefähigten für die Oberstufe des Sekundarunterrichts ergänzt um den Befähigungsnachweis zur Führung einer Schulmediothek als erforderlichen Titel für das Amt des Mediothekarassistenten zu definieren.

  1. Entlassung von Personalmitgliedern infolge negativer Bewertung (Artikel 4, 16, 26, 27, 76, 77, 99, 100, 107, 108, 124 und 125)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Momentan wird ein definitiv ernanntes bzw. eingestelltes Personalmitglied von Amts wegen entlassen, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren einen Bewertungsbericht mit dem Vermerk „ungenügend“ erhält. Ein auf unbestimmte Dauer bezeichnetes bzw. eingestelltes Personalmitglied wird von Amts wegen entlassen, wenn es einen Beurteilungsbericht mit dem Vermerk „ungenügend“ erhält und bereits im vorhergehenden Schuljahr einen Bericht mit dem Vermerk „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Aus Gründen der Qualitätssicherung schlägt die Regierung vor, diese Regelung dahingehend anzupassen, dass ein auf unbestimmte Dauer bezeichnetes bzw. eingestelltes oder definitiv ernanntes bzw. eingestelltes Personalmitglied künftig entlassen wird, wenn es einen Bewertungsbericht mit dem Vermerk „ungenügend“ erhält, nachdem es im vorhergehenden Schuljahr bereits einen Bewertungsbericht mit dem Vermerk „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erhalten hat.

  1. Weisungsbefugnis des Direktors der AHS gegenüber den Referenten, Forschungsbeauftragten und externen Evaluatoren (Artikel 111)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Die Regierung schlägt vor, in der Hochschulgesetzgebung zu präzisieren, dass die Referenten, die Forschungsbeauftragten und die externen Evaluatoren unmittelbar dem Direktor unterstehen, der ihnen gegenüber weisungsbefugt ist. Für die externe Evaluation war zwar bereits im Statut der Hochschule festgehalten, dass der Fachbereich externe Evaluation dem Direktor untersteht. Durch vorliegende Anpassung wird diese Weisungsbefugnis nun allerdings auch im Dienstrecht der betroffenen Personen festgehalten.

  1. Anpassung der Bewerbungsfrist im OSU (Artikel 93)

Inkrafttreten: 1. Januar 2021

Das Statut des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens (OSU) schreibt im Rahmen des Anwerbungsverfahrens vor, dass Bewerber, die für das folgende Schuljahr von ihrem Vorrangsrecht Gebrauch machen möchten, ihre Bewerbung spätestens bis zum 31. Mai beim Schulträger einreichen müssen. Um die Planung und Organisation des nächsten Schuljahres allerdings frühzeitiger in Angriff nehmen zu können, schlägt die Regierung auf Anfrage des OSU vor, die Bewerbungsfrist im OSU auf den 30. April vorzuverlegen.

  1. Textkorrekturen (Artikel 5, 65 und 106)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Artikel 5 korrigiert einen Verweis im Lehrerstatut des Gemeinschaftsunterrichtswesens betreffend das Amt des Middle Managers.

Artikel 65 korrigiert einen Verweis im Lehrerstatut des freien subventionierten Unterrichtswesens betreffend das Amt des Middle Managers.

Artikel 106 nimmt eine Textkorrektur in Bezug auf die Dienstalterberechnung im Dienstrecht der Personalmitglieder der Autonomen Hochschule vor.

  1. Zusammensetzung des Verwaltungsrates des IAWM (Artikel 44)

Inkrafttreten: 1. Juli 2020

Der Arbeitgeberverband in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist mehrfach an den Minister bzw. an das IAWM herangetreten, um seine konstruktive Mitarbeit im Verwaltungsrat des IAWM anzubieten. Daher schlägt die Regierung vor, den Verwaltungsrat um ein stimmberechtigtes Mitglied der überberuflichen Arbeitgeberorganisationen zu erweitern.

Wenn die berufliche oder überberufliche Vereinigung ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat, muss sie belegen, dass sie einer nationalen Vereinigungen angeschlossen ist, die die Bedingungen des Artikels 3 oder 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB (ehemalig koordinierten Gesetze (Königlicher Erlass vom 28. Mai 1979) über die Organisation des Mittelstandes) erfüllt.

  1. Schulpflicht ab fünf Jahre (Artikel 48, 49, 50, 58, 59, 62, 80, 81, 82, 83, 85, 86, 87 und 89)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Am 14. März 2019 hat die Kammer der Verlängerung der Schulpflicht in dem Sinne zugestimmt, dass ab 1. September 2020 auch Fünfjährige der Schulpflicht unterliegen (Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht).

Dieses Gesetz hat einige Änderungen in den Dekreten der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Folge, wobei folgende Aspekte betroffen sind: Gründungsnormen, Struktur und Zulassungsbedingungen des Grundschulwesens und des Fördergrundschulwesens, Angebot eines Unterrichtes in Religion oder in nichtkonfessioneller Sittenlehre für schulpflichtige Kindergartenkinder gemeinsam mit der Primarschule, Anforderungen an den Hausunterricht und Kontrolle des Hausunterrichtes.

  1. Ausdehnung der Aufgaben der Schulberatung für Inklusion und Integration auf die mittelständische Ausbildung (Artikel 121 und 122)
  • 1. September 2020

Momentan nimmt die Schulberatung für Inklusion und Integration nur auf Anfrage von Schulleitern und Schulträgern ihre Aufgaben wahr. Die Direktoren der Zentren für Aus- und Weiterbildung sollten allerdings auch die Möglichkeit haben, die Dienste der Schulberatung für Inklusion und Integration in Anspruch zu nehmen, damit die Lehrlinge ebenfalls berücksichtigt werden.

Daher schlägt die Regierung vor, die Artikel 15.1 und 15.3 des Dekrets vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration dahingehend zu präzisieren.

  1. Verschiebung der Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zweieinhalb Jahre von 2021 auf 2024 (Artikel 88 und 128)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Die Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zweieinhalb Jahre wird vom 1. September 2021 auf den 1. September 2024 verschoben.

Der Bedarf an Kinderbetreuung soll mittel- und langfristig erfüllt werden und auch die Zweieinhalbjährigen sollen ein qualitätvolles Angebot in angepasstem Rahmen vorfinden. Viele Schulen, Schulträger und eine eigens geschaffene Arbeitsgruppe hatten mit den Vorbereitungen zur Umsetzung der Herabsenkung für das Schuljahr 2021 begonnen, um Konzepte und Handreichungen auszuarbeiten und die erforderlichen infrastrukturellen und pädagogischen Voraussetzungen zu schaffen. Einige Schulen und Schulträger haben jedoch signalisiert, dass noch bauliche Hindernisse sowie konzeptuelle und organisatorische Hürden zu bewältigen sind. Zudem liegen bislang keine pädagogischen Konzepte für die Zweieinhalbjährigen vor. Vor diesem Hintergrund sind diverse Akteure mit der Bitte an die Regierung herangetreten, den Akteuren vor Ort mehr Zeit einzuräumen, um eine optimale Förderung der Zweieinhalbjährigen vorzubereiten.

Die Verschiebung der Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zweieinhalb Jahre hat einige Änderungen in den Dekreten der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Folge, die die Zugangsbedingungen zum Kindergarten sowie die Normen zur Gewährung des Stellenkapitals im Amt des Kindergartenassistenten betreffen.

  1. Anpassung der Stellenkapital-Berechnung für das Amt Kommis‑Daktylograph (Artikel 33 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Gemäß Artikel 3 §1 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten erhält eine Sekundarschule ab 240 Schülern eine Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen; eine Stelle im Amt des Direktionssekretärs wird erst ab 400 Schülern gewährt.

Der Kommis-Daktylograph ist eine im Sekretariatsbereich eingesetzte Hilfskraft. Derzeit ermöglicht das Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarschulwesens (Mittlere Reife) den Zugang zum Amt des Kommis-Daktylographen. Da mittlerweile eine höhere Qualifikation erforderlich sein kann, um den Anforderungen, die auch in kleineren Sekundarschulen auf Verwaltungsebene anfallen, gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, dass die Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen in eine Stelle im Amt des Direktionssekretärs umgewandelt werden kann.

  1. Verlängerung der Studiendauer des ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts (Studienbereich: Krankenpflege) auf dreieinhalb Jahre (Artikel 103 und 104)

Inkrafttreten: 30. Juni 2020

Die Europäische Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen legt in Artikel 31 Nummer 3 Mindestanforderungen an die Ausbildung für Krankenpfleger fest. Um den Anforderungen der Richtlinie Genüge zu tun und folglich weiterhin europaweit gültige Abschlüsse verleihen zu können, schlägt die Regierung vor, die Studiendauer des Brevets in Krankenpflege von drei auf dreieinhalb Jahre zu verlängern. Die Regierung hatte am 11. April 2019 bereits die Verlängerung für eine Pilotphase im Studienjahr 2018-2019 beschlossen. Da die Pilotphase gut verlaufen ist, wird nun die rechtliche Grundlage für die Verlängerung geschaffen.

Artikel 3.2 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule muss erweitert werden, da die Zulassungsbedingungen für das vierte Studienjahr der Brevetausbildung dekretal festgehalten werden müssen.

  1. Verfügbarkeit des Stundenkapitals, das für eine Regelsekundarschule bei einem Schülerzuwachs von min. 7,5% am Stichtag des 30. September neuberechnet wird, ab dem 1. September des Schuljahres (Artikel 46)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Stichtag für die Berechnung des Lehrerstundenkapitals ist der letzte Schultag des Monats Januar des vorherigen Schuljahres. Um bedeutenden Schülerzuwächsen Rechnung zu tragen, wurde durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2019 eine Neuberechnung des Lehrerstundenkapitals im Fall von bedeutenden Schülerzuwächsen (mindestens +7,5%) am letzten Schultag des Monats September eingeführt. Das Stundenkapital steht den Schulen ab dem 1. Oktober des Schuljahres zur Verfügung. Die Regierung schlägt vor, diese Bestimmung dahingehend anzupassen, dass die Schulen bereits ab dem ersten Schultag auf dieses zusätzliche Stundenkapital zur Verfügung zurückgreifen können. Organisieren die Schulen jedoch im Monat September mehr Stunden als die, auf die sie in Folge der Neuberechnung Ende September Anrecht haben, gehen diese Stunden zu Lasten des Schulträgers.

  1. Gastdozenten im Regelsekundarschulwesen (Artikel 39)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Das Dekret vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I erlaubt den Regelsekundarschulen, Stundenkapital im Umfang von maximal einer Stelle in finanzielle Mittel umzuwandeln, allerdings nur um Weiterbildungen oder Coachings zur Unterstützung des Schulpersonals zu finanzieren und nicht um Lehrer/Gastdozenten einzustellen.

Da bereits Präzedenzfälle, in denen für ein handfestes Projekt unter Einbindung der Schulgemeinschaft Stundenkapital in finanzielle Mittel umgewandelt wurde, um damit dann Gastdozenten auf Honorarbasis einzustellen, vorliegen, empfiehlt sich eine entsprechende Anpassung des Dekrets.

  1. Festlegung der durch den Leiter der Regelschule einzureichenden Unterlagen zwecks Einberufung des Förderausschusses (Artikel 47 und 51-57)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Das Grundlagendekret sieht vor, dass bei Uneinigkeit in der Förderkonferenz die Akte an den Förderausschuss weitergeleitet wird. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Einschreibung in eine Förderschule oder eine Beendigung bzw. ein Abbruch eines Integrationsprojektes im Raum steht. Der Förderausschuss hat dann zu entscheiden, wo die Förderung des Kindes künftig erfolgt bzw. welche Mittel hierfür zur Verfügung gestellt werden.

Gleichzeitig besagt das Grundlagendekret, dass ein Integrationsprojekt nur beendet oder abgebrochen werden darf, wenn die Förderkonferenz ein neues Kaleido-Gutachten und die Stellungnahme der Eltern eingeholt hat.

Da der Förderausschuss nur dann eine fundierte und rechtmäßige Entscheidung treffen kann, wenn alle für eine begründete Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, schlägt die Regierung vor, dekretal festzuhalten, welche Unterlagen dem Förderausschuss durch den Leiter der Regelschule zu übermitteln sind.

Darüber hinaus wird dem Präsidenten des Förderausschusses auferlegt, eine Akte an die Förderkonferenz zurückzusenden, wenn der Förderausschuss feststellt, dass diese unvollständig ist bzw. wichtige Etappen nicht eingehalten wurden. Ist die Akte unvollständig, reicht der Leiter der Regelschule die fehlenden Unterlagen innerhalb von fünf Werktagen nach. Wurde die festgelegte Prozedur nicht eingehalten, muss die Förderkonferenz innerhalb von 20 Werktagen erneut tagen. Im Falle von erneuter Uneinigkeit ist die vollständige Akte dem Förderausschuss innerhalb von acht Kalendertagen zu übermitteln.

  1. Schulärztliche Untersuchung der im Hausunterricht eingeschriebenen Kinder und Jugendlichen (Artikel 123)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Gemäß Titel 3 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen besteht der Auftrag von Kaleido in der frühzeitigen Förderung einer gesunden körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung aller Kinder und Jugendlichen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft von minus neun Monaten bis etwa 20 Jahren (siehe Artikel 3.2 desselben Dekrets). Zur Erfüllung dieser Aufgabe führt Kaleido u.a. schulärztliche Untersuchungen durch, an der alle Kinder und Jugendlichen, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschult werden, zu festgelegten Zeitpunkten teilnehmen müssen. Alternativ können die Erziehungsberechtigten eine gleichwertige Untersuchung durch einen behandelnden Arzt durchführen lassen.

Die Kinder und Jugendlichen, die im Hausunterricht beschult werden, sind jedoch aktuell von dieser Verpflichtung ausgenommen. Dies stellt einerseits eine Ungleichbehandlung dar und hindert Kaleido andererseits daran, seinem dekretal festgelegten Auftrag bei diesen Kindern und Jugendlichen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nachzukommen.

Die schulärztliche Untersuchung sollte im Sinne der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Unterrichtsform, für die die Erziehungsberechtigten sich entschieden haben, durchgeführt werden. 

Daher schlägt die Regierung vor, die schulärtzliche Untersuchung verpflichtend für die im Hausunterricht beschulten Kinder und Jugendlichen ab sechs Jahren einzuführen.

  1. Unterrichts- und Prüfungsbefreiungen an der Autonomen Hochschule (Artikel 105)

Inkrafttreten: 1. September 2020

In Artikel 34.4 §2 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule wird festgehalten, dass Studierende, die ein Studienjahr nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuss eine Unterrichts- und Prüfungsbefreiung in den Fächern, die sie mit mindestens 60% bestanden haben, erhalten können.

Die Dozenten der Autonomen Hochschule halten es in gewissen Fächern jedoch für sinnvoll, dass die Studierenden trotz Prüfungsbefreiung verpflichtend am Unterricht teilnehmen, damit sie im Folgejahr besser folgen können. Dies gilt vor allem für berufspraktische Fächer wie beispielsweis im Studienbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften in den Fächern, die sich mit der Pflege befassen, oder in der Fachdidaktik im Studienbereich Lehramt. Die Erfahrungen der Dozenten zeigen, dass Studierende, die solchen Fächern während eines Studienjahres aufgrund von Unterrichts- und Prüfungsbefreiungen nicht gefolgt sind, im Folgejahr nur schwer wieder in diese Fächer hineinfinden.

Durch die vorgeschlagene Abänderung steht es dem Prüfungsausschuss künftig frei, sowohl eine Unterrichts- als auch eine Prüfungsbefreiung zu gewähren oder den Studierenden lediglich eine der beiden Befreiungen zuzugestehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

  1. Anpassung der Baremen für externe Evaluatoren mit Masterdiplom

Die Mehrkosten dieser Maßnahme belaufen sich im Schuljahr 2020-2021 auf rund 4.700€.

  1. Einrichtung einer zusätzlichen Fachbereichsleiterstelle am Zentrum für Förderpädagogik

Diese Maßnahme zieht finanzielle Auswirkungen mit sich, da die Besoldung für Fachbereichsleiter höher liegt als die Besoldung eines pädagogischen Koordinators für inklusive Schulen. Die Besoldung der Fachbereichsleiter erfolgt auf Grundlage von Barema 502. Die Besoldung des pädagogischen Koordinators für inklusive Schulen erfolgt auf Grundlage des Diploms mit Gewährung einer monatlichen Zulage von ca. 300 € brutto indexiert.

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme belaufen sich 2020 auf ca. 6.333 € und ab dem Kalenderjahr 2021 auf ca. 19.000 € pro Jahr.

  1. Urlaubsgeld und Jahresendprämie

Die Gleichschaltung der Urlaubsformen, die bei der Festlegung des Urlaubsgelds und der Jahresendprämie berücksichtigt werden, wird finanzielle Auswirkungen mit sich ziehen, da bei der Berechnung des Urlaubsgelds fortan der klassische Elternurlaub und bei der Jahresendprämie der Elternschaftsurlaub berücksichtigt werden. Auch wenn es de jure nicht vorgesehen war, ist der Mutterschaftsurlaub in der Vergangenheit bereits bei der Berechnung der Jahresendprämie berücksichtigt worden, so dass durch diese Anpassung keine Mehrkosten entstehen.

Insgesamt dürften die Mehrkosten auf Ebene des Unterrichtswesens bei rund 23.000 € für die Jahresendprämie und bei ca. 6.000 € für das Urlaubsgeld liegen. Die Mehrkosten belaufen sich 2020 somit auf rund 23.000 € und ab dem Kalenderjahr 2021 auf ca. 29.000€.

  1. Anpassung der Bestimmungen über die Anrechnung von Krankentagen während der stundenweisen Wiedereingliederung

Diese Maßnahme zieht finanzielle Auswirkungen mit sich, da gewisse Personalmitglieder durch die Neuregelung der Anrechnung von Krankentagen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung später als bisher zur Disposition wegen Stellenmangels fallen werden und ihr Gehalt somit später als bisher auf 70% abgesenkt würde. Diese Mehrkosten lassen sich allerdings nicht berechnen.

Da die Anzahl Personalmitglieder, die die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung in Anspruch nehmen, allerdings recht niedrig ist (9 Personen im Schuljahr 2016-2017; 8 Personen im Schuljahr 2017-2018; 10 Personen im Schuljahr 2018-2019), und die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung sich auf maximal 6 Monate beläuft, dürften die Mehrkosten eher niedrig ausfallen.

  1. Anpassung der Bestimmungen über den Ersatz bei Abwesenheit

Diese Maßnahme wird finanzielle Auswirkungen mit sich ziehen, da die von der Regelung betroffenen Personalmitglieder künftig auch bei Abwesenheiten kurzer Dauer und nicht wie bisher nur bei einer Abwesenheit von mindestens sechs Arbeitstagen ersetzt werden dürfen. Es ist nicht möglich, diese Mehrkosten genau zu beziffern, da sich nicht vorhersagen lässt, wie viele Abwesenheiten von der Regelung betroffen sein werden und ob in allen Fällen auch tatsächlich umgehend ein Ersatz gefunden werden kann.

Die Mehrkosten dürften jedoch eher niedrig ausfallen, da insgesamt nur sehr wenige Personalmitglieder zwecks Einzelbetreuung eingestellt werden. Im Schuljahr 2018-2019 wurde für 17 Schüler eine zusätzliche Betreuungskraft eingestellt. Hätte die neue Regelung bereits Anwendung gefunden, wären maximale Mehrkosten in Höhe von rund 6.000 € entstanden.

  1. Baremenerhöhung für das Arbeitspersonal

Die Erhöhung der Gehälter des Arbeitspersonals um 2% führt ab 2021 zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von rund 65.000 €.

  1. Anpassung der Prämie für den Koordinator im Bereich Gesundheitswissenschaften bei Kaleido Ostbelgien

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme belaufen sich jährlich auf 3.108 €.

  1. Anpassung der Titelbedingungen für Fachlehrer im Grundschulwesen

Diese Maßnahmen zieht gegebenenfalls finanzielle Auswirkungen mit sich, da die Inhaber eines Masterdiploms (Gehaltstufe I) höher besoldet werden als die Inhaber eines Bachelordiploms (Gehaltsstufe II+). Auf Jahresbasis liegt der Unterschied zwischen beiden Gehaltstabellen bei einem Dienstalter von fünf Jahren bei rund 11.000 €.

Da allerdings nur eine sehr begrenzte Anzahl von Stellen im Amt des Fachlehrers auf Grundschulebene organisiert werden und nicht damit zu rechnen ist, dass diese Stellen vorrangig von Inhabern eines Masterdiploms besetzt werden, dürften die Mehrkosten nicht allzu hoch ausfallen. Zusätzlich sei an dieser Stelle bemerkt, dass im Falle von Lehrermangel auch jetzt bereits Inhaber eines Masterdiploms im Grundschulwesen beschäftigt werden dürfen.

  1. Referentenstelle an der AHS

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme belaufen sich 2021 und 2022 auf ca. 70.000€ pro Jahr.

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Schulleiters im Grundschulwesen

Es entstehen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft in Höhe von circa 35.000 EUR pro Ausbildungsmodul.

  1. Anpassung des Stundenkapitals des Zentrums für Förderpädagogik

Diese Maßnahme zieht keine finanziellen Auswirkungen mit sich. Am ZFP wird zwar eine zusätzliche Stelle geschaffen. Im Gegenzug fallen jedoch am RSI zwei BVA-Stellen (= 1 VZÄ) weg.

  1. Schulpflicht ab fünf Jahre

Da noch nicht bekannt ist, wie viele Kinder zusätzlich den Kindergarten besuchen werden, kann diese Zahl nur anhand von aktuellen Bevölkerungszahlen und Schülerzahlen geschätzt werden. Für die hier präsentierten finanziellen Auswirkungen beläuft sich diese Schätzung auf 32 zusätzliche Kinder. Diese Schätzung ergibt sich aus dem auf das kommende Schuljahr übertragene Proporz der fünfjährigen Kinder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Bevölkerungs- und Schülerzahlen vom August 2019), die den Kindergarten besuchen. Dieser beträgt 96%. Demnach werden im Schuljahr 2020-2021 die verbleibenden 4% der ermittelten 803 Fünfjährigen den Kindergarten ebenfalls besuchen.

Außerdem ist nicht einschätzbar, ob eine spürbare Sogwirkung durch die neue Schulpflichtgesetzgebung mit 5 Jahren auf die Gruppe der Erziehungsberechtigten der 3- bis 4-jährigen Kinder entstehen wird, ihre Schützlinge ebenfalls konsequenter in den Kindergarten einschreiben zu lassen und diesen dann in der Folge regelmäßig zu besuchen.

Die Änderungen in den Dekreten haben finanzielle Auswirkungen in den folgenden Bereichen:

  • Personalkosten
  • Schülerbeförderung
  • Finanzielle Mittel zur Reduzierung der Schulkosten
  • Funktionsmittel für pädagogische Zwecke

Die spezifischen finanziellen Auswirkungen in diesen Bereichen und die dazugehörigen Parameter werden nachfolgend erläutert.

  1. Personalkosten

Insgesamt belaufen sich die geschätzten Mehrkosten für das Personal auf 212.970€. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Lehrer für Religion und nichtkonfessioneller Sittenlehre

Unter der Annahme, dass 90% aller schulpflichtigen Vorschüler dem Unterricht in Religion oder nichtkonfessioneller Sittenlehre in der Primarschule folgen, würden die geschätzten 803 Vorschüler ein Stellenkapital von 2.5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) generieren. Die geschätzten Mehrkosten der Personalausgaben belaufen sich somit auf 123.577€ (Jahresbrutto inkl. Arbeitgeberlasten (AGL), Urlaubsgeld und Jahresendprämie).

Die Berechnung resultiert aus dem erfassten Durchschnittsgehalt (UWII+) eines Lehrers für Religion und nichtkonfessioneller Sittenlehre im Primarschulwesen zwischen 2009 und 2018 (49.431 €) und dem durchschnittlichen Teiler zur Bestimmung des Stellenkapitals für Lehrer für Religion und nichtkonfessioneller Sittenlehre (2 Stunden für jede angefangene Gruppe von 25 Schülern).

Es ist anzunehmen, dass die voraussichtlichen Mehrkosten geringer ausfallen werden, da

nicht einzuschätzen ist, ob in den besuchten Religionskursen Teilungsnormen und somit zusätzliche Kurse erreicht werden.

  1. Kindergärtner

Unter der Hypothese, dass durch die zusätzlichen schulpflichtigen Vorschüler (32) Teilungsnormen erreicht werden und somit zusätzliches Stellenkapital generiert wird, belaufen sich die geschätzten Mehrkosten der Personalausgaben für Kindergärtner auf 89.393€. Dieser Betrag entspricht 1,75 VZÄ (Jahresbrutto inkl. AGL, Urlaubsgeld und Jahresendprämie).

Die Berechnung resultiert aus dem erfassten Durchschnittsgehalt (UWII+) eines Kindergärtners zwischen 2009 und 2018 (51.082 €) und dem durchschnittlichen Teiler zur Bestimmung des Stellenkapitals für Kindergärtner (0,25 VZÄ für jede angefangene Gruppe von 5 Schülern).

Die voraussichtlichen Mehrkosten werden jedoch wahrscheinlich geringer ausfallen, da es vom Wohnsitz und von der freien Schulwahl der Erziehungsberechtigten abhängt, ob ggf. in den besuchten Kindergartenklassen Teilungsnormen erreicht oder sogar Schließungsnormen vermieden werden.

  1. Schülerbeförderung

Unter der Berücksichtigung der Schülerbeförderungszahlen von 2018 wird davon ausgegangen, dass 37,6% der Schüler in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Schülerbeförderung in Anspruch nehmen. Dabei nutzen 6,7% aller Schüler die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft organisierte Schülerbeförderung und 31% die Strecken der TEC.

Bei gleichbleibenden Verteilerschlüsseln und Kostenverteilungen würden durch das Herabsenken der Schulpflicht 12 zusätzliche Schüler den durch die Deutschsprachige Gemeinschaft oder die TEC organisierte Schülerbeförderung in Anspruch nehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden auf 2.890€ geschätzt.

  1. Finanzielle Mittel und Subventionen

Insgesamt belaufen sich die Mehrkosten der finanziellen Mittel und Subventionen auf 9.135€. Diese setzen sich zusammen aus:

  1. Funktionssubventionen für Schulen, die nicht von der Gemeinschaft organisiert werden

Gemäß Artikel 30 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen beläuft sich der Betrag der Funktionssubventionen für den Kindergarten auf 182 € pro Schüler. Nach Indexierung und bei 32 zusätzlichen schulpflichtigen Vorschülern belaufen sich die totalen Mehrkosten auf 8.024€.

  1. Funktionsmittel für pädagogische Zwecke

Gemäß Artikel 4 §1 Absatz 2 des Dekretes vom 16. Dezember 2002 über die Gewährung von finanziellen Mitteln für pädagogische Zwecke im Unterrichtswesen beläuft sich der Betrag der Funktionsmittel für den Kindergarten auf 6 € pro Schüler. Nach Indexierung und bei 32 zusätzlichen schulpflichtigen Vorschülern belaufen sich die totalen Mehrkosten auf 261€.

Gemäß Artikel 4 §1 Absatz 3 des Dekretes vom 16. Dezember 2002 über die Gewährung von finanziellen Mitteln für pädagogische Zwecke im Unterrichtswesen beläuft sich der Betrag der Mittel zur Reduzierung der Schulkosten für den Kindergarten auf 25 € pro Schüler. Nach Indexierung und bei 32 zusätzlichen schulpflichtigen Vorschülern belaufen sich die totalen Mehrkosten auf 850€.

  1. Gesamtsumme der finanziellen Auswirkungen

Unter Berücksichtigung aller oben erwähnten Parameter beläuft sich die Gesamtsumme der geschätzten finanziellen Auswirkung auf 224.995€.

  1. Verschiebung der Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zweieinhalb Jahre von 2021 auf 2024

Die Verschiebung der Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zweieinhalb Jahre führt eine Verschiebung des gewährten Stellenkapitals im Amt des Kindergartenassistenten mit sich, sowie eine spätere Erhöhung des Bedarfes an Kindergärtnern.

Für die Kindergartenassistenten ist mit nachfolgenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen:

Ab dem Schuljahr 2020-2021 bis zum Schuljahr 2022-2023 erhält jeder Träger 50% der Stellen, die ihm anhand des Berechnungsschlüssels zur Verfügung stünden. Der Berechnungsschlüssel sieht vor, dass einem Schulträger pro angefangene Tranche von 25 Schülern eine halbe Stelle im Amt des Kindergartenassistenten gewährt wird.

Auf Grundlage der Schülerzahlen vom 30. März 2019 sind 26,75 VZÄ Kindergartenassistenten im Amt. Da ebenfalls im Schuljahr 2019-2020 nur 50% der Stellen genehmigt wurden, entstehen für die Schuljahre 2020-2021 bis 2022-2023 keine finanziellen Mehrkosten.

Erst im Schuljahr 2023-2024 erhält jeder Träger 75% der Stellen, die ihm anhand des Berechnungsschlüssels zur Verfügung stünden. Im Vergleich zu den vorherigen Schuljahren und ausgehend von den Schülerzahlen vom 30. März 2019 wären 40 VZÄ Kindergartenassistenten im Amt. Dadurch entstehen Mehrkosten von 560.373,5 € im Schuljahr 2023-2024.

Ab dem Schuljahr 2024-2025 erhält jeder Träger 100% der Stellen, die ihm anhand des Berechnungsschlüssels zur Verfügung stünden. Auf Grundlage der Schülerzahlen vom 30. März 2019 werden 53 VZÄ Kindergartenassistenten im Amt sein, welches im Vergleich zum Schuljahr 2023-2024 Mehrkosten von 549.800,42 € verursacht.

Für die Kindergärtner ist mit nachfolgenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen:

Durch das Herabsenken des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zweieinhalb Jahre im Schuljahr 2024-2025 ist damit zu rechnen, dass jährlich etwa maximal 350 Kinder mehr in den Kindergarten eingeschrieben würden. Somit würden maximal 17,25 VZÄ Stellen im Amt des Kindergärtners auf Grundlage des Berechnungsschlüssels zusätzlich generiert.

Dies verursacht maximale Mehrkosten von 881.164,5 €.

Zusammenfassung:

Die Verschiebung der Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf 2024 verursacht im Vergleich zur ursprünglich geplanten Herabsenkung ab 2021 in den Schuljahren 2020-2021, 2021-2022 und 2022-2023 Minderungen der Kosten.

Sobald in den Schuljahren 2023-2024 und 2024-2025 das Stellenkapital im Amt des Kindergartenassistenten erhöht wird und im Schuljahr 2024-2025 durch die Herabsenkungen des Kindergarteneintrittsalters zusätzliche Stellen im Amt des Kindergärtners geschaffen werden, belaufen sich die geschätzten Mehrkosten für die zwei angegebenen Schuljahre im Vergleich zum Schuljahr 2019-2020 auf:

560.373,50€+ 549.800,42€ + 881.164,50€ = 1.991.338,43€

  1. Anpassung der Stellenkapital-Berechnung für das Amt Kommis‑Daktylograph

Das Amt des Kommis-Daktylographen ist Personen zugänglich, die mindestens über eine Mittlere Reife (Gehaltstabelle III) verfügen. In der Regel wird es jedoch von Personalmitgliedern besetzt, die über ein Abschlusszeugnis der Oberstufe verfügen (Gehaltstabelle II), sodass bei der Simulation von Gehaltstabelle II ausgegangen wird.

Der Direktionssekretär bezieht die Gehaltstabelle 106.

Bei einem Dienstalter von 5 Jahren beläuft sich der Unterschied (inkl. LSS AG, UG und JEP) pro Jahr zwischen Tabelle II und Tabelle 106 auf: 47.708,84€ – 44.199,57 € = 3.509,27 €.

Sollte jede der neun Sekundarschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen in eine Stelle im Amt des Direktionssekretärs umwandeln, belaufen sich die maximalen finanziellen Auswirkungen auf 9 x 3.509,27€ = 31.583,43 €.

  1. Verfügbarkeit des Stundenkapitals, das für eine Regelsekundarschule bei einem Schülerzuwachs von min. 7,5% am Stichtag des 30. September neuberechnet wird, ab dem 1. September des Schuljahres

Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich lediglich auf ein Zehntel der Gehaltskosten der Lehrpersonen, die in Folge des Schülerzuwachses zusätzlich eingestellt werden, da diese Maßnahme lediglich das Gehalt des Monats September des entsprechenden Schuljahres betrifft.

Der Umfang des zusätzlichen Stundenkapitals ist abhängig von der Anzahl Neueinschreibungen und von den Studienjahren und Unterrichtsformen, in die die Schüler sich einschreiben – insofern die Norm von 7,5% Prozent überhaupt erreicht wird. Dies kann aufgrund der freien Schulwahl nicht vorhergesehen werden.

Die Gehaltskosten einer Lehrperson (VZÄ) belaufen sich im Schnitt auf ca. 52.000€/Jahr. Pro zusätzlichem VZÄ belaufen sich die Mehrkosten dieser Maßnahme also maximal auf 5.200€ pro Lehrperson pro Schuljahr.

4. Gutachten:

Liegen vor:

  1. das Gutachten des Staatsrates vom 19. April 2020,
  2. das Gutachten der Datenschutzbehörde vom 3. April 2020.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung
  • Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar‑, Förder-, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen
  • Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens
  • Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate
  • Königlicher Erlass vom 15. Juli 1969 zur Festlegung der Zuweisungen der Verwalter, Erzieher-Verwalter und Direktionssekretäre in den staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen und Normalschulunterricht
  • Königlicher Erlass vom 22. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter, welche die Personalmitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen bekleiden müssen, um in ein Auswahlamt ernannt zu werden
  • Königlicher Erlass vom 31. Juli 1969 zur Festlegung der erforderlichen Titel für die Ernennung als Inspektor oder Inspektorin für technische Kurse und Kurse für Berufspraxis
  • Königlicher Erlass vom 31. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter und Auswahlämter, welche die Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens bekleiden müssen, um in ein Beförderungsamt der Kategorie Direktions‑ und Lehrpersonal ernannt zu werden
  • Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Königlicher Erlass vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren
  • Königlicher Erlass vom 30. Juli 1975 über die für ausreichend erachteten Titel im Sekundarunterricht, der in den offiziellen subventionierten Unterrichtsanstalten des Mittel‑ oder Normalschulwesens
  • Königlicher Erlass vom 30. Juli 1975 über die für ausreichend erachteten Titel im Sekundarunterricht, der in den freien subventionierten Unterrichtsanstalten des Mittel‑ und Normalschulwesens erteilt wird, das psycho‑pädagogische Jahr Postsekundarschuljahr einbegriffen
  • Königlicher Erlass vom 30. Juli 1975 über die für ausreichend erachteten Titel in den subventionierten Unterrichtsanstalten des technischen und beruflichen Sekundarschulwesens mit vollem Lehrplan und des Fortbildungsschulwesens
  • Königlicher Erlass vom 27. Juli 1976 zur Regelung der Zurdispositionstellung wegen Stellenmangels, der Wiedereinberufung in den Dienst und der Gewährung einer Wartegehaltssubvention im subventionierten Unterrichtswesen
  • Königlicher Erlass vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten
  • Königlicher Erlass vom 23. Oktober 1979 über die Gewährung einer Jahresendprämie an Inhaber eines von der Staatskasse besoldeten Amtes
  • Königlicher Erlass vom 30. März 1982 über die Sekundarschulzentren und zur Festlegung des Rationalisierungs- und Programmierungsplans des Vollzeitsekundarunterrichts
  • Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden
  • Dekret vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I
  • Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
  • Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren
  • Programmdekret 1997 vom 20. Mai 1997
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen
  • Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
  • Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003
  • Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird
  • Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen
  • Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule
  • Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2009
  • Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Dekret vom 25. Juni 2018 zur Einführung des Amtes des Kindergartenassistenten in den Regelgrundschulen sowie zur Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zwei Jahre und sechs Monate