Sitzung vom 20. Mai 2020

Finanzielle Soforthilfen im Rahmen der Coronavirus-Epidemie: Delegation der Beschlussfassung bei Anwendung der Zuschussgarantie

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt, dass in Abweichung von Artikel 7 und 15 des Erlasses vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft die in Artikel 24 §4 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwähnte Feststellung der Ausgaben durch den Anweisungsbefugten selbst erfolgt, wenn eine Ausgabe im Rahmen der Zuschussgarantie im Sinne des Erlasses Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 zu tätigen ist.

Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat am 27. April 2020 ein Krisendekret verabschiedet, das auch Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beinhaltet. Am 30. April 2020 hat die Regierung den Erlass Nr. 4 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 verabschiedet.

Wenn die Zuschussgarantie greift, muss ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

Artikel 24 der Haushaltsordnung sieht für die Anweisungsbefugten zur Ausführung der Ausgaben vier verschiedene Etappen vor. Der Anweisungsbefugte:

  • nimmt die Festlegung von Mittelbindungen vor,
  • geht rechtliche Verpflichtungen ein,
  • stellt Ausgaben fest
  • erteilt die entsprechenden Zahlungsanweisungen.

Die Zuschussgarantie greift bei der dritten Etappe der Anweisungsbefugnis. Die Feststellung der Ausgaben nimmt bei gewöhnlichen Zuschüssen laut Delegationserlass an die Beamten der Ressort-Fachbereichsleiter vor. Im Fall der Zuschussgarantie soll angesichts der Bedeutung und des potentiellen Ermessensspielraums die Feststellung der Ausgaben vom Fachminister ausgeführt werden. Dazu wird der vorliegende Beschluss gefasst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Beschluss ist mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;
  • Krisendekret vom 6. April 2020;
  • Erlasses vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Erlass der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020