Sitzung vom 28. Mai 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über die Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses über die Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Zur Ausführung der Bestimmungen von Artikel 83 des Dekretes vom 23. April 2018 über die Familienleistungen werden im vorliegenden Erlassvorentwurf die Form und die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

Die Unterstützung der Eltern bei Mehrlingsgeburten wird bereits seit 2005 auf Grundlage des Haushaltsdekretes durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gefördert. Bis Ende 2019 wurden insgesamt acht Familien mit insgesamt 25 Kindern unterstützt. Von diesen acht Familien werden vier seit 2017 unterstützt.

Im Jahr 2017 wurde das grundlegende Konzept zur Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten ausgearbeitet, das im Vorentwurf des Erlasses festgehalten wird.

  1. Stellungnahmen

Das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido Ostbelgien), die anerkannten Dienste der häuslichen Hilfe (Familienhilfe VoG und der Familien- und Seniorenhilfsdienst SAFPA VoG) und der Fachbereich Gesundheit und Senioren wurden durch ein Schreiben des Ministers vom 12. November 2019 um eine Stellungnahme zu dem Erlassvorentwurf gebeten. Daraufhin ist der Erlassvorentwurf in verschiedenen Punkten angepasst worden. Ebenfalls hat das juristische Gutachten zu einigen Anpassungen geführt. Die Tabelle in der Anlage fasst die Stellungnahmen der verschiedenen Organisationen pro Artikel und die jeweilige Umsetzung der Stellungnahme zusammen.

  1. Erläuterungen des Erlassvorentwurfs

 

Zugangsbedingungen

Das Dekret legt die Zielgruppe der Unterstützung bei Mehrlingsgeburten fest. Die Zugangsbedingungen sind durch das neue Konzept vom 3. April 2018 erweitert worden und stehen nun auch Pflegefamilien und Familien mit adoptierten Kindern zur Verfügung. Des Weiteren kann die Hilfe auch für drei Kinder unter 18 Monaten in einem gleichen Haushalt in Anspruch genommen werden, d.h. es müssen nicht zwingend Drillinge sein.

 

Form der Unterstützung

Der Erlassvorentwurf legt fest, dass folgende Unterstützungen von Familien mit einer Mehrlingsgeburt in Anspruch genommen werden können: eine Familien- und Seniorenhelferin sowie eine häusliche Hilfe im Haushalt. Die genauen Bedingungen und Formen dieser Unterstützung sind im Erlass erläutert.

Gewährung und Zeitraum der Unterstützungen

Laut Erlassvorentwurf wird die Unterstützung höchstens bis zum Ende des Monats, in dem das älteste der drei oder mehr Kinder das dritte Lebensjahr erreicht hat, gewährt. Sollte sich die Familiensituation ändern, sind die Unterstützungszeiträume ebenfalls im Erlass geregelt.

 

Antrag und weitere Begleitung durch das Zentrum 

Der Antrag auf Unterstützung bei Mehrlingsgeburten wird über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beim zuständigen Fachbereich des Ministeriums eingereicht. Hierzu verfügt das Zentrum über ein Anmeldeformular mit den im Erlassvorentwurf festgelegten Kriterien. Darüber hinaus verpflichten sich die Antragsteller bei der Zusage, die Beratung und Begleitung des Zentrums in Anspruch zu nehmen. Sollte die Zusammenarbeit nicht zufriedenstellend verlaufen für eine der Parteien sieht der Erlassvorentwurf ein Schlichtungsverfahren vor.

 

Entscheidung des Ministers

Die Verwaltung übermittelt dem zuständigen Minister zu jedem Antrag eine Stellungnahme. Der Minister entscheidet über eine Gewährung oder Ablehnung der Hilfe. Diese wird den zuständigen Diensten und der Familie anschließend mitgeteilt.

Schlichtungsverfahren

Sollte eine der Parteien, die aus dem Erlassvorentwurf hervorgehenden Verpflichtungen nicht einhalten oder die Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zufriedenstellend verlaufen, setzt die betroffene Partei die Verwaltung darüber schriftlich in Kenntnis. Die Gegenpartei wird durch die Verwaltung über die schriftliche Feststellung informiert und erhält eine Frist von 15 Tagen, um ebenfalls schriftlich seinen Standpunkt zu äußern. Nach Ablauf der Frist lädt die Verwaltung die betroffenen Parteien zum Gespräch ein, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Gemeinsame Festlegung des Umfangs der Unterstützung und die Rückerstattung

Der Erlass legt ein maximales Stundenkapital von 954 Stunden pro Kalenderjahr für die Familien- und Seniorenhelferin fest, welches proportional zum Beginn der Unterstützung angepasst wird. Gleiche Bedingungen gelten für das maximale Stundenkapital von 400 Stunden häuslicher Hilfe pro Kalenderjahr. Außerdem umfasst der Erlassvorentwurf die Modalitäten zur Rückerstattung der Kosten an die Familien.

 

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grundlage von Erfahrungswerten des Fachbereichs für Gesundheit und Senioren wird zur Berechnung der Rückerstattung der geleisteten Hilfe durch die Familienhilfe ein durchschnittlicher Pauschalbetrag in Höhe von 8,00 Euro pro Stunde zur Berechnung des Haushaltes Deutschsprachigen Gemeinschaft, Organisationsbereich 50, Programm 11 Familie, Zuweisung 34.32 Unterstützung bei Mehrlingsgeburten festgelegt. Da ein Dienstleistungsscheck 9,00 Euro pro Stunde beträgt, wird zur Berechnung des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft in der o.e. Zuweisung, dieser Betrag zur Rückerstattung der häuslichen Hilfe pro Stunde vorgesehen. Die Kosten pro Haushaltsjahr können je nach Anzahl der Familien, welche die Unterstützung in Anspruch nehmen, und nach Stundenkapazität variieren. Die finanziellen Auswirkungen sind also geschätzte Kosten.

 

Leistung

Kosten 2019

Leistung

Geschätzte Kosten 2020

Familien- und Seniorenhelferin:

- 4 unterstützte Familien

- 2 Reserve für neue Anfragen

45.360,00 EUR

30.240,00 EUR

15.120,00 EUR

Familien- und Seniorenhelferin:

- 3 unterstützte Familien

- Reserve für 2 neue Anfragen

31.337,55 EUR

16.217,55 EUR

15.120,00 EUR

Häusliche Hilfe im Haushalt:

- 4 unterstützte Familien

- 2 Reserve für neue Anfragen

21.600,00 EUR

14.400,00 EUR

7.200,00 EUR

Häusliche Hilfe im Haushalt:

- 4 unterstützte Familien

- Reserve für 1 neue Anfragen

14.700,00 EUR

7.500,00 EUR

7.200,00 EUR

TOTAL

66.960,00 EUR

TOTAL

46.037,55 EUR

 

Im Haushaltsjahr 2019 gab es vier Familien, welche die Unterstützung erhielten, wobei die Unterstützung für eine Familie zum 30. Juni 2019 abgeschlossen wurde. Es wurde für diese vier Familien sowie für zwei mögliche zusätzliche Familien Finanzmittel vorgesehen. Aktuell gibt es drei unterstützte Familien.

Zur Haushaltsplanung 2020 gab es drei Familien, welche die Unterstützung erhalten sollten. Es wurden für diese drei Familien sowie für zwei mögliche zusätzliche Familien Finanzmittel vorgesehen. Ende 2019 wurde ein neuer Antrag auf Unterstützung eingereicht welcher am 28. Februar 2020 genehmigt wurde. Die Unterstützung endet für zwei Familien dieses Jahr, jeweils am 31. Januar 2020 und am 30. September 2020.

Zur Berechnung des Haushaltes 2020 wurden für die drei Familien die reellen Kostenbeteiligungen der Familien für die Dienstleistungen der Familien- und Seniorenhelferin berechnet. Diese Kosten basieren auf dem Gehalt der Familie.

Zudem wird in der Berechnung für die Rückerstattungen der o.g. Dienstleistungen eine Unterstützung für zwei eventuell zusätzliche Familien mit einer Mehrlingsgeburt berücksichtigt. Somit wird im Haushalt 2020 ein Betrag in Höhe von insgesamt 48.000,00 EUR vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom        31. März 2020 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. April 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 83 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen
  • Artikel 10 Absatz 3 Nr. 1 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 10 Absatz 3 Nr. 1
  • Artikel 3.2 und Artikel 3.27 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen