Sitzung vom 4. Juni 2020

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der in Artikel 171bis des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erwähnten Beschwerdekammer

1.  Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der in Artikel 171bis des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erwähnten Beschwerdekammer.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2.  Erläuterungen:

Die Beschwerdekammer ist damit beauftragt, die von den Mietanwärtern und den Mietern im öffentlichen Wohnungswesen eingereichten Einsprüche bezüglich des Bewerbungsverfahrens, der Bedingungen für eine vorrangige Zulassung und der Beschlüsse zur Zuweisung der Wohnungen sowie der Festlegung des Mietzinses zu untersuchen und über sie zu befinden.

Die Beschwerdekammer für Wohnungswesen setzt sich wie folgt zusammen:

  • einem von der Regierung bestimmten ordentlichen oder Honorarmagistraten, der den Vorsitz gewährleistet (oder dessen Stellvertreter);
  • einem Vertreter der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes oder dessen Stellvertreter;
  • einem Vertreter der Mieter oder dessen Stellvertreter;
  • einem Vertreter der Verwaltung oder dessen Stellvertreter.

Die Schriftführung der Beschwerdekammer wird von der Verwaltung übernommen. Diese Funktion übernimmt Manuel Palm, Sachbearbeiter im Team Wohnungswesen und Energie.

Die Beschwerdekammer kann den Kläger und die betroffene Gesellschaft anhören.

Die vorgeschlagenen Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Regierung für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestellt.

Die im Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011 geforderte ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen wird im vorliegenden Erlassentwurf berücksichtigt.

3.  Finanzielle Auswirkungen:

Laut Erlass vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden folgende Sitzungsgelder ausbezahlt:

  • Sitzungspräsident und effektive Sitzungssekretär: 50,00 EURO pro Sitzung
  • Alle übrigen Berechtigten: 37,50 EURO pro Sitzung
  • Rückerstattung Fahrtkosten nach Tarifen des öffentlichen Dienstes

Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2020, OB 50, Pr.21, ZW. 12.11.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25.05.2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors ist aufgrund der geringen finanziellen Auswirkung nicht erforderlich.

5.  Rechtsgrundlagen:

  • Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;
  • Artikel 171bis des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen;
  • Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011;
  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen, Artikel 7-11, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020;
  • Erlass vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft