Sitzung vom 11. Juni 2020

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2020 - 2025 für die VoG Die Hoffnung, Frepert 39 – 4731 Hauset NN: 0421 774 014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der VoG Die Hoffnung, Frepert 39 in 4731 Hauset für die Jahre 2020 bis 2025 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können.

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanz-minister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein.

Laut Art. 3 der Satzungen der VoG Die Hoffnung ist der Zweck der Vereinigung, die Finanzierung und Durchführung von Projekten im sozialen Bereich im Zuge der Wohltätigkeitsaktivitäten der Table Ronde Eupen Nr. 50, deren Mitglieder zeitgleich die Mitglieder der VoG Die Hoffnung sind. Folgende Projekte im sozialen Bereich sind vorgesehen:

  • Hilfe für minderbemittelte Personen,
  • Hilfe für behinderte Personen,
  • Hilfe für Familien und insbesondere Kinder in Not.

Die Gesellschaft wird diese Hilfsprojekte finanzieren und fördern, ergänzend zu der Intervention der öffentlichen Instanz und insbesondere Projekte prüfen, ob und inwiefern die öffentlichen Instanzen nicht entsprechend ausreichend intervenieren.

Zu den Aktivitäten, Hilfsprojekten und Interventionen der VoG Die Hoffnung im Laufe des Jahres 2018 gehörten u.a.:

  1. Organisation und Durchführung eigener Projekte:
  • Seniorenausfahrt für die Einwohner aus Eupen-Kettenis;
  • Tanz in den Mai;
  • Stand auf dem Weihnachtsmarkt Eupen

In der beigefügten E-Mail sind zu den durch die VoG organisierten Aktivitäten noch nähere Informationen zu finden.

  1. Finanzielle Unterstützung verschiedener Projekte (an die jeweilige Organisation):
  • Ferienlager für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung (ABH);
  • Projekt zur Integration von Mitmenschen mit Migrationshintergrund (Ephata);
  • Hausaufgabenschule für benachteiligte Kinder und Jugendliche (Ephata);
  • Hippotherapien für Mitglieder des Behindertensportclubs (ZFP);
  • Betreuung am Wochenende für körperlich und geistig beeinträchtigte Kinder und Erwachsene (Einheit St. Martin Mowglies);
  • Schulpräventionsprojekt KoPS (vier Sekundarschulen im Norden der DG);
  • Schulprojekt in Kinshasa (Kiwanis Club Eupen);
  • Trainingsmatten für Snoezelraum (PDS),
  1. Finanzielle Unterstützung von Familien in Not:
  • mehrere Privatpersonen haben eine finanzielle Zuwendung erhalten

Laut der verschiedenen Tätigkeiten und Aktivitäten der VoG werden die Bedingungen erfüllt, da sie den Fokus ihrer Hilfe auf hilfsbedürftige Menschen, Menschen mit einer Beeinträchtigung und auf Kinder und Senioren legen.

Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 30.10.2019 ist der Antrag der VoG formell in Ordnung.

Aus diesen Gründen schlagen wir eine Anerkennung für 6 weitere Jahre für den Zeitraum 2020 - 2025 für die VoG Die Hoffnung vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.