Sitzung vom 2. Juli 2020

Zusammenarbeitskommen zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport sowie Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitskommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitskommen zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitskommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Sportrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 9. Dezember 2011 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die im Bereich der Dopingbekämpfung zuständig sind, geschlossen.

Ziel war - und ist - die Förderung von Konsultationen zwischen den Parteien um die Wirksamkeit der Dopingbekämpfung in Belgien im Rahmen der notwendigen Einhaltung des Welt-Anti-Doping-Codes zu stärken.

Am 17. Dezember 2014 wurde zwischen denselben Parteien ein Änderungsabkommen über die Zusammenarbeit geschlossen, um einerseits den grundlegenden Text im Lichte der Änderungen des Codes, die 2015 in Kraft getreten sind, zu aktualisieren und andererseits einige spezifische Bestimmungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit in diesem Bereich hinzuzufügen.

Angesichts der auf der Welt-Anti-Doping-Konferenz vom 7. November 2019 angenommenen Änderungen des Codes und der Notwendigkeit, diese Änderungen in nationales Recht umzusetzen, sollte das Zusammenarbeitsabkommen vom 9. Dezember 2011 erneut aktualisiert werden. Es wird präzisiert, dass der revidierte Code am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 16. Juni 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. Juni 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Juni 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 5 §1 I. Nummer 2 und Artikel 92bis §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft Artikel 4 und Artikel 55bis