Sitzung vom 2. Juli 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung der Erlasse der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen und vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung der Erlasse der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen und vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 53 des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen können die Kurse über die Betriebsführung und die Schnellkurse in Betriebsführung anerkannt werden, wenn sie mindestens 6 Teilnehmer zählen.

Artikel 57 desselben Erlasses sieht vor, dass die Kurse über Berufskenntnisse oder integrierte Kurse im Stadium der Ausbildung zum Meister einer Dauer von zwei Jahren anerkannt werden können, wenn sie im 1. Jahr mindestens 6 und im 2. Jahr mindestens 4 Teilnehmer zählen.

Für die Kurse über Berufskenntnisse oder integrierte Kurse im Stadium der Ausbildung zum Meister einer Dauer von drei Jahren gelten die gleichen Bedingungen für das 1. und 2. Jahr. Die Mindestteilnehmerzahl für das 3. Jahr beläuft sich auf 4.

In gewissen Berufen wurden mehrere Jahre hintereinander die Mindestzahlen nicht erzielt, um einen Meisterkurs zu eröffnen. Das IAWM schlägt deswegen die oben erwähnten Mindestteilnehmerzahlen von 6 auf 4 und von 4 auf 3 herunterzusetzen.

Aufgrund von Artikel 19 und 27 desselben Erlasses werden Auszubildende nicht zeitgleich zu den berufsbildenden Kursen im Stadium der Lehre und zu den Kursen über Berufskenntnisse im Stadium der Ausbildung zum Meister im selben Beruf zugelassen.

Künftig sollen Lehrlinge des dritten Jahres Fachkunde ebenfalls als Teilnehmer zu den Fachkursen im Stadium der Ausbildung zum Meister zugelassen werden, insofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

1. Inhaber des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichtes sein;

2. die Kurse der angewandten Betriebslehre mit Erfolg abgeschlossen haben;

3. im vorangehenden Lehrjahr in den Kursen über Berufskenntnisse im selben Beruf einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 80% aufweisen;

4. ein positives Gutachten des im Stadium der Lehre besuchten ZAWM vorweisen, das die Teilnahme an den Kursen über Berufskenntnisse im Stadium der Ausbildung zum Meister billigt.

Um ins zweite Jahr Fachkunde des Meisterkurses versetzt werden zu können, müssen diese Teilnehmer die Abschlussprüfungen B (Fachkunde) und C (praktische Gesellenprüfung) erfolgreich absolviert haben. Artikel 38 des Erlasses der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes ist entsprechend angepasst.

Die Änderungen treten am 1. September 2020 in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Bezuschussung dieser Kurse erfolgt über die Dotation an das IAWM.

4. Gutachten:

Die Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 5. März 2020, der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 23. Juni 2020 und des Finanzinspektors vom 25. Juni 2020 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.