Sitzung vom 9. Juli 2020

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (II)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (II).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

· dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Kinderbetreuungsstrukturen und die selbstständigen Tagesmütter/-väter so schnell wie möglich einzugrenzen;

· dass diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Anwesenheit der Kinder führen, mit der Folge dass den Betreuungsstrukturen Einnahmen aus den Kostenbeteiligungen entgehen oder weniger Zuschüsse erbracht werden, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand dieser Strukturen haben kann

· dass es zudem notwendig ist, schnellstmöglich eine Rechtsgrundlage für die während der Dauer der Corona-Krise eingeführte Not-Kinderbetreuung einzuführen, um in diesem Zusammenhang für Rechtssicherheit zu sorgen.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit dem Regierungserlass vom 9. April 2020 wurden erste Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung getroffen. Diese betrafen insbesondere die Einkommensausfallentschädigung der konventionierten, selbstständigen Tagesmüttern sowie der Tagesmütterhäuser. Die Einkommensausfallentschädigung wurde stark beansprucht und hat ermöglicht die Betreuungsangebote in der Kinderbetreuung aufrecht zu erhalten.

Mit vorliegendem Erlass werden weitere rechtliche Grundlagen geschaffen für die erforderlichen Maßnahmen, die im Rahmen der Corona Krisen erforderlich sind.

Artikel 3: Da das Ende der Corona Maßnahmen nicht vorhersehbar ist und die Notwendigkeit der in Artikel  2 vorgesehenen Maßnahmen abhängig sind von den Lockerungen, die der Nationale Sicherheitsrat beschließt, legt der Minister mittels eines Ministeriellen Erlass das Ende der jeweiligen in Artikel 2 beschriebenen Maßnahmen fest. Diese Vorgehensweise wird mit Artikel 3 vorliegenden Entwurfes auch für den bereits verabschiedeten Erlass vom 9. April 2020 vorgesehen.

Artikel 5.2: Mit der Corona Krise haben sich die Anwesenheitszahlen in den Standorten der außerschulischen Betreuung stark verringert. Somit wurden bis auf drei Standorten die anderen geschlossen, jedoch fand die Betreuung an den drei Standorten ganztags statt und es wurde eine Notbetreuung von 6 Uhr bis 23 Uhr angeboten. Ab dem 8. Juni sind alle Standorte wieder mit den üblichen Uhrzeiten geöffnet, wobei zusätzlich eine Notbetreuung ab 6 Uhr bis Schulbeginn und von Schulende bis 20 Uhr organisiert wird. Mit vorliegender Bestimmung wird diese bedarfsorientierte Flexibilität ermöglicht.

Bei der Not-Kinderbetreuung, die in zwei Krippen und in den Standorten der AUBE organisiert wurde, bedarf es aus personaltechnischen Gründen für die Einschreibung einer längerer Vorlaufzeit.

Artikel 5.3: Mit diesem Erlass wird dem RZKB ermöglicht in Eigenverantwortung aufgrund der Corona Krise das Personal flexible entsprechend dem Bedarf einzusetzen ungeachtet der im Erlass festgelegten Normen.

Bedingt durch die Corona Maßnahmen muss Personal verstärkt eingesetzt werden. Aus diesem Grund wird mit vorliegender Bestimmung den Diensten ermöglicht Studenten zur Unterstützung einzustellen

Artikel 5.4 und 5.5: Aufgrund der Corona-Maßnahmen müssen die Tagesmütter die Bestimmung zu den Anzahl Betreuungstage, die sich mindestens leisten müssen nicht einhalten. Dies gilt auch für die Mindestöffnungstage der Kinderhorte.

Artikel 5.6: Aufgrund der Corona Krise konnten gewisse Weiterbildungen für die Tagesmütter nicht erteilt werden. Da die Tagesmütter bereits einige Stunden Weiterbildung absolviert haben, aber aufgrund der aktuellen Situation nicht unbedingt die 10 Stunden erreichen, soll die Pauschale in Höhe von 67,71 € (nicht indexiert) dennoch den Tagesmüttern für 2020 ausgezahlt werden können.

Artikel 5.7: Der Erlass sieht vor, dass wenn Erziehungsberechtigte nicht den vereinbarten Betreuungsbeginn einhalten, die Reservierungsgebühr eingehalten wird. Aufgrund der Corona-Krise kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass der Betreuungsbeginn bedingt durch die Corona Maßnahmen später als vereinbart beginnt. Dafür sollen die Erziehungsberechtigten nicht bestraft werden.

Artikel 5.8: Gemäß dem Erlass stehen den Erziehungsberechtigten eine Anzahl Kredittage zur Verfügung, wo sie ihr Kind gebührenfrei nicht zur Kinderbetreuung bringen müssen. Aufgrund der aktuellen Situation haben zahlreiche in Einhaltung der ausgesprochenen coronabedingten Empfehlung ihre Kinder nicht zur Betreuung gebracht. Aus diesem Grund werden diese Abwesenheiten neutralisiert und nicht als verbrauchte Kredittage angerechnet.

Artikel 5.9: Da die Empfehlung der Regierung ist, die Kinder bei Möglichkeit zu Hause zu betreuen und die Regierung zusätzlich die Organisation einer Notbetreuung angefragt hat, übernimmt die Regierung für die Dauer dieser Maßnahme 100% des  Defizits der Standorte der außerschulischen Betreuung, das zuvor zu 50% von den Gemeinden getragen wurde.

Artikel 5.10: Die Anerkennung der verschiedenen Betreuungsstrukturen gerät nicht in Gefahr durch die Nicht Einhaltung der Mindestauslastung aufgrund der coronabedingten Abwesenheit der Kinder.

Artikel 5.11: Wenn das RZKB aufgrund der zusätzlichen Anforderungen zur Umsetzung der Corona Maßnahmen mehr Personal benötigt sowie das Personal außerhalt der regulären Arbeitszeiten beschäftigen muss, übernimmt die Regierung diese Mehrkosten.

Artikel 5.12: Die Bezuschussungsbestimmungen der Betreuungsstrukturen sind gebunden an die coronabedingten anwesenden Kinder. Da empfohlen wird, dass die Kinder bei Möglichkeit zu Hause betreut werden, was von den Erziehungsberechtigten gut gefolgt wird, würde die aktuelle Gesetzeslage zu großen Einkommensausfälle der Betreuungsstrukturen führen und deren Existenz gefährden.

Da die Eltern gebeten werden ihre Kinder bei Möglichkeit zu Hause zu betreuen, übernimmt die Regierung den Ausgleich der dadurch fehlenden Elternbeiträge.

Artikel 5.13: Das RZKB finanziert aktuell eine Reihe von Personalmitgliedern mittels eigener Rücklagen, da diese im Regelerlass für die Bezuschussung nicht vorgesehen sind. Da die Lohnfortzahlung für das bezuschusste Personal von der Regierung übernommen wurde, um den Dienst auch während den Corona Maßnahmen offen zu halten, übernimmt die Regierung für diese Periode auch die Personalkosten des eigenfinanzierten Personals.

Die Gemeinden unterstützen die Betreuungsstrukturen (Tagesmütterdienst und Kinderkrippen) pro anwesendes Kind. Dieser Betrag liegt im Jahr 2020 bei etwa 10.000 €. Da die Anzahl anwesender Kinder bedingt durch die Corona Maßnahmen stark rückläufig sind, übernimmt die Regierung die dadurch entstehenden Mindereinahmen. 

Artikel 5.14: Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage zur Lohnfortzahlung für das Personal, um die durchgehende Öffnung der Strukturen auch während der Corona Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 5.15: Bedingt durch die Hygiene Auflagen im Rahmen Corona Krise hat das RZKB neben dem Material, das die Gemeinschaft zur Verfügung stellt, zusätzliches Material anschaffen müssen. Wenn belegt werden kann, dass diese Mehrausgaben bedingt sind durch die neuen Vorgaben, so werden diese von der Regierung vollständig bezuschusst. 

Artikel 5.16: Mit diesem Artikel wird den selbstständigen Tagesmüttern in Analogie zu den konventionierten Tagesmüttern die Entschädigung für Weiterbildungen gewährt, auch wenn sie die vollständigen Stunden aufgrund der Corona Maßnahmen nicht erreichen.

Artikel 17: legt die Prüfungsmodalitäten zur Gewährung der Zuschüsse fest.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Nachstehende Schätzung für das Jahr 2020 wurde durch das RZKB erstellt ausgehend davon, dass mit den Lockerungen die Zahl der anwesenden Kinder in den kommenden Wochen wieder ansteigt.

 

Art der Ausgabe

Schätzung

Einnahmeausfall der Elternbeiträge Tagesmütterdienst

199.542 €

Einsparung aufgrund der Höhe der Einkommensausfallentschädigung für die Tagesmütter (17,50 € anstatt 21,24 €)

-52.912 €

Einnahmeausfall „allgemeine Unterstützung“ der Gemeinden für den Tagesmütterdienst

9.545 €

 

Einnahmeausfall der Elternbeiträge für die Kinderkrippen Eupen, Sankt Vith und Hergenrath

49.970 €

Einnahmeausfall Beteiligung Gemeinden für die Kinderkrippe Hergenrath

19.149 €

Eigenfinanziertes Personal

163.677 €

Eigenfinanzierte Funktionskosten Krippe Eupen und Sankt Vith

25.133 €

Mehrausgaben Sozial- und Hygienestandards Corona

13.998 €

Mehrausgaben Verwaltung Corona

5.992 €

Zusätzliche Stunden Raumpflege Zentrum

1.503 €

Einnahmeausfall Elternbeiträge außerschulische Betreuung

83.838 €

Übernahme Defizit Gemeinden außerschulische Betreuung

145.403 €

Gesamt:

664.838 €

 

Die mit vorliegendem Erlass einhergehenden finanziellen Auswirkungen werden über OB 50 Pr. 23 ZW 33.01 abgerechnet; Diese Zuweisung wurde mit der 1. Haushaltsanpassung entsprechend erhöht. Darüber hinaus hat das RZKB auch einen Antrag zur Intervention des Coronafonds in Höhe von 537.267 € beantragt. Mit vorliegendem Erlassentwurf wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um das Darlehen über den Corona Fonds in einen Zuschuss umzuwandeln.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

· dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Kinderbetreuungsstrukturen und die selbstständigen Tagesmütter/-väter so schnell wie möglich einzugrenzen;

· dass diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Anwesenheit der Kinder führen, mit der Folge dass den Betreuungsstrukturen Einnahmen aus den Kostenbeteiligungen entgehen oder weniger Zuschüsse erbracht werden, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand dieser Strukturen haben kann;

· dass es zudem notwendig ist, schnellstmöglich eine Rechtsgrundlage für die während der Dauer der Corona-Krise eingeführte Not-Kinderbetreuung einzuführen, um in diesem Zusammenhang für Rechtssicherheit zu sorgen.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 29. Juni 2020 liegt vor.

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 01. Juli 2020 liegt vor.

Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers vom 02. Juli 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung.