Sitzung vom 16. Juli 2020

Erneuerung der Anerkennung der VoG AGORA als kulturelle Institution gemäß dem Einkommenssteuergesetzbuch

1. Beschlussfassung:

Die Regierung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen eine Stellungnahme gemäß Artikel 6318/3, § 2, 1° des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommenssteuergesetzbuches von 1992.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die VoG AGORA hat einen Antrag zur Anerkennung als kulturelle Institution in Bezug auf Artikel 14533, § 1, Absatz 1, 1°, d, des Einkommenssteuergesetzbuches von 1992 beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gestellt. Der FÖD Finanzen bittet in seinem Schreiben vom 13. September 2019 um eine begründete Stellungnahme, entsprechend Artikel 6318/1, § 1 des Königlichen Erlasses zur Durchführung des oben genannten Gesetzbuches, zur Einhaltung der Voraussetzungen, die in Artikel 6318/3, § 2, 1° desselben Erlasses genannt sind: .

Laut dem Königlichen Erlass müssen die Aktivitäten des Antragstellers auf das Gebiet der Verbreitung von Kultur ausgerichtet sein und sich auf folgende Angelegenheiten beziehen:

a) die Verteidigung und Veranschaulichung der Sprache;

b) die Förderung der Ausbildung von Forschern;

c) die schönen Künste, einschließlich des Theaters und Kinos;

d) das Kulturerbe, die Museen oder andere wissenschaftliche kulturelle Institutionen;

e) die Bibliotheken, Diskotheken und ähnliche Dienste;

f) den Rundfunk und das Fernsehen;

g) die Jugendpolitik;

h) die ständige Weiterbildung und die Organisation kulturellen Angebots;

i) die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien;

j) die Freizeitbeschäftigung und den Tourismus;

Institutionen, die Aktivitäten in folgenden Gebieten ausführen:

- die vorschulische Bildung in der Kleinkindbetreuung;

- die Weiterbildung und außerschulische Bildung;

- die künstlerische Bildung;

- die intellektuelle, moralische und soziale Bildung;

- die Umschulungskurse, einschließlich der Regeln betreffend der Intervention in die Ausgaben, die der Auswahl, der beruflichen Bildung und der Neuansiedlung des rekrutierten Personals durch einen Arbeitgeber in Hinblick auf die Gründung eines Unternehmens,  der Erweiterung oder der Umstrukturierung seines Unternehmens, innewohnen;

- die angewandte wissenschaftliche Forschung, die zusammenhängt mit diesen und oben genannten Gebieten;

oder die, deren direktes oder indirektes Ziel es ist, Unterricht oder Förderunterricht zu organisieren, zu erteilen, zu fördern, zu unterstützen, usw. nicht für diese Genehmigung in Betracht gezogen werden dürfen.

Die VoG Agora wird auf Grundlage des Kulturförderdekrets vom 18. November 2013 als professioneller Kulturproduzent im Bereich Theater gefördert und ist somit auf dem Gebiet der Verbreitung von Kultur, genauer gesagt im Bereich der schönen Künste einschließlich des Theaters und Kinos, aktiv.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Einkommenssteuergesetzbuch von 1992
  • Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommenssteuergesetzbuches Artikel 6318/3, § 2, 1°
  • Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013