Sitzung vom 23. Juli 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (hiernach „Dienststelle“) vom 12. Juni 2020 werden einige Anpassungen im Erlass vom 20. Juni 2017 vorgenommen.

Um die Bearbeitung einer Anfrage auf eine Standardmobilitätshilfe, eine anpassungsfähige Mobilitätshilfe oder eine Mobilitätshilfe auf Maß durch die Dienststelle zu vereinfachen und somit dem Antragsteller schneller eine positive Rückmeldung  geben zu können, wird nunmehr festgehalten, dass das multidisziplinäre Team die Anfragen nur noch in folgenden Fällen begutachtet und prüft:

  • Bei einer Absage der Mobilitätshilfe
  • Bei einer Zusage im Falle einer Mobilitätshilfe auf Maß
  • Bei Unstimmigkeiten zwischen der Empfehlung des Ergotherapeuten, der Expertise oder der medizinischen Verordnung.

Was die Modular- und Multipositionsrollstühle betrifft, wurde der Erlass so angepasst, dass die Expertise , das heißt die fachärztliche Begutachtung durch einen Experten der DSL und den Ergotherapeuten) nur noch dann vorgesehen wird, wenn der Ergotherapeut, der die Anfrage bearbeitet,  keine eindeutige Entscheidung zu dem für die Person  passenden Rollstuhl treffen kann, der Nutznießer ausdrücklich eine Expertise wünscht oder der Facharzt der Expertise intervenieren möchte.

Die vorliegenden Änderungen haben zur Folge, dass nunmehr also Standardmobilitätshilfen und anpassungsfähige Hilfsmittel abschließend vom Ergotherapeuten bearbeitet werden können, es sei denn, er benötigt eine weiterführende Expertise..

In vorliegender Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 wurde ebenfalls vorgesehen, dass die Absagen nicht mehr per Einschreiben versendet werden, sondern lediglich per einfachem Schreiben. Dies vereinfacht den Verwaltungsaufwand für die Dienststelle.

Um die entsprechende Berechnung für die Planung des Haushaltes des Folgejahres rechtzeitig vornehmen zu können, wurde außerdem das Datum des Verbraucherindexes in Artikel 47 um einen Monat vorgezogen und auf den 1. Mai 2017 festgelegt.

Der Vorschlag zur Abänderung dieses Erlasses beinhaltet ebenfalls terminologische Veränderungen. Somit wurde im Erlass der Begriff „Alten- und Pflegewohnheime“ durch die, im Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, festgelegte Bezeichnung „Wohn- und Pflegezentren für Senioren“ ersetzt.

Des Weiteren wurde der im Text verwendete Wortschatz vereinheitlicht. Die Begriffe „Case Manager“und „Ergotherapeut“ wurden im Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 bisher genutzt, um ein und dieselbe Person zu bezeichnen. Der Erlass wurde dahingehend angepasst, dass nur noch das Wort Ergotherapeut verwendet wird, auch um dies für Außenstehende begreiflicher zu machen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Der Vorschlag des Verwaltungsrates der Dienstelle für selbstbestimmtes Leben vom 12. Juni 2020 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. Juli 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Selbstbestimmtes Leben, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 18 §1
  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 59