Sitzung vom 27. August 2020

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Bei dem Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 8. Mai 2015 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 19. Januar 2017. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Dieses Übereinkommen ersetzt für die Vertragsstaaten das Europäische Überein-kommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, das am 2. Oktober 1992 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

Mit diesem Übereinkommen möchte der Europarat eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeiführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bildet, zu wahren und zu fördern. Die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung sind wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze und die Förderung der kulturellen Vielfalt kann durch die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen als Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt weltweit verstärkt werden.

Ziel der Übereinkunft ist, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens dazu zu verpflichten die Weiterentwicklung von internationalen Gemeinschaftsproduktionen von Kinofilmen nach Maßgabe der festgelegten Bestimmungen zu fördern. Über diese Vereinbarung werden die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragspartner haben, geregelt.

Des Weiteren werden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion, die Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten, die Rechte dieser am Kinofilm, sowie ihrer technischen und künstlerischen Beteiligung vereinbart. Es wird darauf geachtet, dass zwischen den Vertragsparteien sowohl in Hinblick auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleibt.

Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden. Zuletzt werden auch die Ausfuhrbestimmungen der Kinofilme und die Sprache, in der die Endfassung des Kinofilms vorgelegt wird, vereinbart. Außerdem wird festgehalten, dass die Vertragspartner die in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen vorstellen dürfen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. Juni 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1