Sitzung vom 27. August 2020

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 8. Mai 2015 feststellte.

Die Arbeitsgruppe hatte ursprünglich lediglich die Zuständigkeit des Föderalstaats festgestellt, weshalb keine Vollmacht seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. Das Gutachten Nr. 57.106/VR/3 vom Staatsrat vom 30. März 2015 besagt allerdings, dass die Gemeinschaften ebenfalls zuständig für dieses Übereinkommen sind.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. Juli 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1