Sitzung vom 27. August 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Erlassvorentwurf sieht Änderungen an den Anlagen 6 und 7 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor.

Der Kontenplan in der Anlage 6 wird um zwei Rubriken erweitert:

488                 In Geldmitteln erhaltene Kautionen

751                 Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens

Diese zwei zusätzlichen Rubriken werden dadurch notwendig, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft die Verwaltung der Mietkautionen im sozialen Wohnungsbau übernommen hat sowie die Verwaltung der Kredite, die die Wohnungsbaugesellschaften bei der SWL abgerufen haben.

Im Kontenplan wurden fünf Rubriken umbenannt:

404                 Zu erstellende Rechnungen und Vorschüsse

453                 Einbehaltene Steuervorabzüge

550 – 554       Laufende Bankkonten

668                 Sonstige außerordentliche Aufwendungen

750                 Erträge aus Finanzanlagen

Mit dieser Umbenennung soll präziser der Inhalt der Rubriken ausgedrückt werden.
Die Bewertungsregeln in der Anlage 7 wurden in 2 Punkten angepasst:

5.2.2. Zu zahlende Dotationen: hier wurde aufgrund einer Bemerkung des Rechnungshofes präzisiert, dass eine Forderung aus Vorjahren, die wegen Uneinbringlichkeit auszubuchen ist, in der Finanzbuchhaltung einen außerordentlichen Aufwand darstellt und in der Haushaltsbuchhaltung eine Ausgabe für das Haushaltsjahr.

9.2.2. Zu zahlende Dotationen: aufgrund derselben Bemerkung des Rechnungshofes wurde hier ebenfalls präzisiert, dass die Annullierung einer gebuchten Verbindlichkeit aus Vorjahren in der Finanzbuchhaltung ergebniswirksam als außerordentlicher Ertrag zu buchen ist. In der Haushaltsbuchhaltung stellt die Annullierung eines festgestellten Rechtes einer Ausgabe aus Vorjahren eine Einnahme für das Haushaltsjahr dar.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors und das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft